Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
WRG 1959 §9Rechtssatz
Wenn aus der Erklärung der Antragstellerin eindeutig hervorgeht, dass am ursprünglichen Bewilligungsantrag nicht mehr festgehalten wird, kann dies nur als Zurückziehung des ursprünglichen Antrages (in Verbindung mit der Äußerung der Absicht einer späteren Einreichung mit noch zu definierendem Inhalt) verstanden werden [hier: Äußerung der Antragstellerin, den Bewilligungsantrag im Sinne der Ausführungen des Amtssachverständigen abändern zu wollen und Ersuchen einer Frist zur Vorlage von Projektunterlagen].
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Projektgenehmigungsverfahren; Überprüfungsverfahren; Projektänderung; Zurückziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.634.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018