Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl zB VwGH 2012/06/0046).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Gefährdung; Generalgenehmigung; Spezialgenehmigung; Sachverständiger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.002.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018