Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (vgl VwGH 2003/04/0103).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Gefährdung; Generalgenehmigung; Spezialgenehmigung; Sachverständiger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.002.2017Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018