RS Lvwg 2018/11/21 LVwG-AV-965/002-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
GewO 1994 §356e Abs1
GewO 1994 §359b Abs6
GewO 1994 §359b Abs8

Rechtssatz

Ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (vgl VwGH 2003/04/0103).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Gefährdung; Generalgenehmigung; Spezialgenehmigung; Sachverständiger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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