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L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, MindestsicherungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Burgenland ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.400,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Februar 2016 bzw vom Mai 2017 wurde den staatenlosen Beschwerdeführern (einer Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und vier minderjährigen Kindern) der Status der Asylberechtigten (Herkunftsstaat: Syrien) zuerkannt. Am 17. August 2017 beantragten die Beschwerdeführer Leistungen nach dem Burgenländischen Mindestsicherungsgesetz (Bgld MSG).
2. Mit Bescheid vom 8. September 2017 gewährte die Bezirkshauptmannschaft Oberwart unter Anwendung der Mindeststandards-Integration (§10a Bgld MSG) Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Im Monat September 2017 wurde die Leistung mit Hinweis auf die in §10b Bgld MSG geregelte Deckelung der Mindeststandards auf € 1.500,– gekürzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 23. Februar 2018 als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland gibt den Berechnungsvorgang der von der Behörde gewährten Mindeststandards wieder und führt aus, dass es §§10a und 10b Bgld MSG für verfassungs- und unionsrechtskonform hält.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von §§10a und 10b Bgld MSG idF LGBl 20/2017, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G308/2018, hob er §§10a und 10b Bgld MSG als verfassungswidrig auf.
Die Beschwerde ist begründet:
5. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.
6. Die beschwerdeführenden Parteien wurden durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 654,– und Umsatzsteuer in der Höhe von € 566,80 enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1275.2018Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018