TE Vwgh Beschluss 1999/9/20 97/21/0766

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1997 §29;
FrG 1997 §33 Abs1;
VertriebenenV Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner 1999/II/133 §2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache der K K, (geboren am 12. November 1961), des L K, (geboren am 8. September 1989), des V K, (geboren am 7. September 1986) und der A K, (geboren am 16. Jänner 1984), in Bruck an der Mur, vertreten durch Dr. Ursula Schwarz, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur,

Herzog Ernst Gasse 26 A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 16. Juni 1997, Zl. 1354/2-1996, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565, -- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 16. Juni 1997 wurden die Beschwerdeführer, Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Mit Verfügung vom 15. Juli 1999 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer im Sinn der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, BGBl. II Nr. 133, der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehörten, vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist seien und infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren könnten. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dieser Annahme Stellung zu nehmen und allenfalls bekannt zu geben, ob die Beschwerdeführer anderweitig Schutz vor Verfolgung hätten finden können; letztere wurden weiters aufgefordert, anzugeben, ob und bejahendenfalls in welchen subjektiven Rechten sie sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) als verletzt erachteten.

Die Beschwerdeführer bestätigten in ihrer Äußerung die eben beschriebene vorläufige Annahme des Verwaltungsgerichtshofes.

Auch die belangte Behörde stellte in ihrer Äußerung das Vorliegen der vom Verwaltungsgerichtshof vorläufig angenommenen Voraussetzungen nicht in Abrede; sie verwies allerdings darauf, dass den Beschwerdeführern ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukomme, weil ihnen "eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. § 19 AsylG. 1997 erteilt" worden sei.

Gemäß § 2 des am 28. April 1999 in Kraft getretenen Art. I der auf Grundlage der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, erlassenen Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 133, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, kommt Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lassen keinen Zweifel daran erkennen, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. I § 2 erster Satz der genannten Verordnung erfüllen. Die belangte Behörde verneint ein den Beschwerdeführern auf Grund der Verordnung zukommendes Aufenthaltsrecht lediglich im Hinblick auf den zweiten Satz dieser Bestimmung, weil sie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 besäßen.

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG gegenstandslos wird, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall hat die Ausweisung keine Rechtswirkungen mehr und kann auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Verfahren nach § 17 FrG (nunmehr § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997) geklärt werden. Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; sowohl im Fall der Einräumung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts gemäß einer auf Grund § 29 des Fremdengesetzes 1997 erlassenen Verordnung als auch im Fall der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 kommt einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine vor Eintritt dieser Umstände erlassene Ausweisung nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. (Vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0592 mwN.)

Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, auf welchem Sachverhalt die nachträgliche Legalisierung des Aufenthalts der Beschwerdeführer beruht. Maßgeblich ist allein, dass - nach dem Vorgesagten unzweifelhaft - eine derartige nachträgliche Legalisierung eingetreten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer - etwa dadurch, dass mit der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 2 FrG ein Sichtvermerk ungültig geworden wäre, oder sie wegen Nichtausreise entgegen der Ausweisung gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG bestraft worden wären - durch den angefochtenen Bescheid noch in Rechten verletzt sein könnten. Daher war die Beschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Vorliegen einer die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides begründenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 im Ergebnis zu Recht verneint. Sie musste nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführer im Sinn des § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 gemäß § 6 leg. cit. in das Bundesgebiet eingereist seien.

Mangels Aufenthaltstitel war der Aufenthalt der Beschwerdeführer daher als unrechtmäßig zu beurteilen und die Ausweisung der Beschwerdeführer auch angesichts ihres erst kurzen Aufenthaltes in Österreich auch im Grund des § 19 FrG nicht rechtswidrig. Daher hatte die Entscheidung über den Aufwandersatz im Grund der §§ 47 ff VwGG zugunsten der belangten Behörde zu erfolgen.

Wien, am 20. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210766.X00

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten