TE OGH 2018/12/11 14Os114/18y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2018
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Kontr. Bodinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Paul F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 19. Juli 2018, GZ 14 Hv 24/18k-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul F***** (rechtlich verfehlt [RIS-Justiz RS0121981]) „der Verbrechen“ des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 28. Februar 2010 bis 12. Juni 2013 in S***** als Beamter des Finanzamtes S***** mit dem Vorsatz, zwei im Urteil namentlich genannte Personen an deren Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er in insgesamt sieben Angriffen „ohne dienstliche Veranlassung und Rechtfertigung personenbezogene Abfragen von Steuerdaten“ im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung (AIS) tätigte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 9 lit a) zum Nachteil des Angeklagten anhaftet.

Nach den Urteilsfeststellungen (US 3 f) war der beim Finanzamt S***** tätige und mit Buchungen und Korrekturen auf Steuerkonten sowie mit der Einbringung von Abgabenrückständen betraute Angeklagte berechtigt, im elektronischen (finanzinternen) Abgabeninformationssystem (AIS) Abfragen sowie Bearbeitungen vorzunehmen. Im Tatzeitraum führte er ohne dienstliche Veranlassung sowie ohne Wissen und Zustimmung der Betroffenen „zwei Abfragen im AIS betreffend Silvia R*****“ durch und griff „betreffend Luca R***** (…) in fünf gesonderten Angriffen (…) unberechtigt auf das AIS zu“. „Der Angeklagte missbrauchte dabei wissentlich seine Befugnis zum Abfragen von Steuerdaten Abgabenpflichtiger im AIS und nahm dabei billigend in Kauf, die abgefragten Personen (...) in ihrem Recht auf Datenschutz zu schädigen, zumal es ihm zur Verbesserung seiner Wissens- und Interessenlage darum ging, eine allfällige Unterhaltspflicht bzw. Unterhaltshöhe seinerseits gegenüber seinem Sohn unbeschadet des zu dieser Zeit bereits laufenden bezirksgerichtlichen Unterhaltsfestsetzungsverfahrens in Erfahrung zu bringen und sich im Verfahren einen Wissensvorsprung zu verschaffen.“ Die Abfragen hinsichtlich Silvia R***** „dienten überdies der Erhebung“, ob der Angeklagte „zur Geltendmachung eines Kinderabsetzbetrags berechtigt wäre“.

Indem das Urteil lediglich die unbestimmten Begriffe „Abfragen“, „Daten“ und „Steuerdaten“ verwendet, somit keine Feststellungen trifft, welche konkreten im AIS gespeicherten und vom Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen umfassten (personenbezogenen) Daten vom Vorsatz des Angeklagten auf Kenntnisnahme umfasst waren, bleiben die Konstatierungen zum Rechtsschädigungsvorsatz ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; vgl 17 Os 10/15x).

Solcherart enthält das Urteil keine tragfähige Sachverhaltsgrundlage für einen Schuldspruch wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, weshalb seine sofortige Aufhebung bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) samt Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht erforderlich war.

Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Textnummer

E123585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00114.18Y.1211.000

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten