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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des M-Sportverein R, vertreten durch den Vereinspräsidenten J in 6890 Lustenau, dieser vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. November 1994, Zl. IVe-223/274-94, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 6. Mai 1994 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) die Bewilligung zur Errichtung eines Boots-Winterlagerplatzes auf einer Teilfläche der Grundparzelle 2497/1 in der KG H. nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1982 (in der Folge: Vlbg LSchG). Seit Bestand des am 29. Jänner 1975 mit dem Landeswasserbauamt Bregenz abgeschlossenen Pachtvertrages würden in dem bezüglichen Gelände Boote über den Winter hindurch abgestellt bzw. angelegt. Im Pachtvertrag werde dies mit dem Ausdruck "Bootsanlegen außerhalb des Bootshafens" festgehalten.
Das Landeswasserbauamt Bregenz (als mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes betraute Einrichtung) teilte am 26. Mai 1994 der BH mit, im Pachtvertrag vom 29. Jänner 1975 sei die Benützung des Pachtgegenstandes näher geregelt. Zweck der Verpachtung sei unter anderem neben der Errichtung des Bootshafens die Gestattung von "Bootsanlegen außerhalb des Bootshafens" nach dem Lageplan vom Februar 1974. In diesem Plan seien neben dem Motorsporthafen die wasserrechtlich genehmigten Bootsanlegeplätze außerhalb des Bootshafens im alten Rheinarm angeführt. Der Vertragswille sei auf die Genehmigung der Benützung der Bootsliegeplätze außerhalb des Motorbootsporthafens im Wasser gerichtet gewesen und nicht auf das Abstellen der Bootsanhänger auf dem Lande als Winterlagerplatz. Die Liegeplatzbenützer der beschwerdeführenden Partei dürften daher ihre Boote im Winter nicht auf dem öffentlichen Wassergut lagern. Die privatrechtliche Zustimmung zur Errichtung eines Boots-Winterlagerplatzes (Trockenliegeplatz) werde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bis zum positiven Abschluss der noch offenen Pachtvertragsverhandlungen nicht erteilt.
Mit Bescheid vom 6. Juni 1994 wies die BH daraufhin das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom 6. Mai 1994 gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Vlbg LSchG als unzulässig zurück. Die Zustimmung des Grundeigentümers sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Berechtigung zur Antragstellung ergebe sich bereits aus dem Pachtvertrag vom 29. Jänner 1975, weshalb der geltend gemachte Versagungsgrund nicht zu Recht bestehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Entscheidung der BH bestätigt. Nach der Begründung habe der durch das Landeswasserbauamt Bregenz vertretene Grundeigentümer (öffentliches Wassergut) mit Eingabe vom 26. Mai 1994 ausdrücklich erklärt, die privatrechtliche Zustimmung zur Errichtung eines Boots-Winterlagerplatzes nicht zu erteilen. Da bis 28. Oktober 1994 bei der belangten Behörde keine Zustimmungserklärung eingelangt sei, sei die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung abgelehnt und mit Beschluss vom 23. Mai 1996, B 94/95, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 Vlbg LSchG ist im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, jegliche Veränderung in der Landschaft verboten. Als Veränderung in der Landschaft gelten unter anderem auch die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bewilligen.
Nach § 9 Abs. 1 Vlbg LSchG ist die Erteilung der Bewilligung bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers sind - abgesehen von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommenden Ausnahmefällen - glaubhaft zu machen.
In der Beschwerde wird zunächst die Frage nach der Bewilligungspflicht des beantragten Vorhabens aufgeworfen. Eine solche kann jedoch im Hinblick auf die in der beispielhaften Aufzählung des § 4 Abs. 1 Vlbg LSchG ausdrücklich enthaltene Erwähnung der "Errichtung von Lagerplätzen" keinem Zweifel unterliegen.
Die beschwerdeführende Partei bringt ferner vor, es hätte gar keiner ausdrücklichen zivilrechtlichen Zustimmung des Grundeigentümers für die Winterlagerung der Boote der beschwerdeführenden Partei bedurft. Aus Art. IV und VIII des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Pachtvertrages vom 29. Jänner 1975 ergebe sich nämlich, dass die beschwerdegegenständliche Grundfläche unter anderem auch für die Errichtung von Bootsanlagen außerhalb des Bootshafens in Bestand genommen worden sei. Unter Vertragspunkt IV des Vertrages - so die beschwerdeführende Partei - heiße es: "Die Verpachtung der Grundflächen erfolgt für die Errichtung eines Motorboothafens und für Bootsanlagen außerhalb des Bootshafens, die Erstellung eines Klubhauses mit Restaurantbetrieb und einer Tankstelle für den Motorbootbetrieb nach dem beigeschlossenen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Plan vom Februar 1974. Die Errichtung von Anlagen, Bauten etc., die über diesen Plan hinausgehen, ist ausgeschlossen."
Vertragspunkt VIII laute: "Der Motorbootverein verpflichtet sich, die Anlagen plangemäß auszuführen und diese während der Pachtzeit in einem guten und klaglosen Zustand zu erhalten. Nach Ablauf des Pachtvertrages sind die errichteten Anlagen, wenn es von der Bundeswasserbauverwaltung verlangt wird, auf Kosten des Motorbootsportvereins zu beseitigen." Einer darüber hinausgehenden ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers hätte es daher im Beschwerdefall gar nicht mehr bedurft.
Der verwaltungsökonomische Zweck des § 9 Abs. 1 dritter Satz Vlbg LSchG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren grundsätzlich nur in den Fällen geführt werden sollen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/10/0040, VwSlg. 13.682/A, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dabei ist die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen. Auf eine in der Vergangenheit (ausdrücklich oder konkludent) erteilte Zustimmung kommt es hingegen nicht an, kann doch die Zustimmung des Eigentümers - unabhängig von der Frage seiner etwaigen zivilrechtlichen Haftung - auch wieder widerrufen werden (vgl. dazu das Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 90/10/0145, VwSlg. 13.481/A). Es ist auch nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht; § 9 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. meint mit "Zustimmung" des Grundeigentümers eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen. Dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 6. Mai 1994 die Zustimmung des Grundeigentümers vorhanden gewesen sei, wird allerdings auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.
Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 1999
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100100.X00Im RIS seit
11.07.2001