Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. H*****, 2. B*****, beide vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. Dr. H*****, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Dr. S*****, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. Dr. J*****, 4. W*****, 5. C*****, ebenda, beide vertreten durch Dr. Christian Prader, Mag. Ulrich Ortner, Dr. Ralf Wenzel, Mag. Christian Fuchs, Rechtsanwälte in Innsbruck, 6. I*****, 7. F*****, 8. Dr. H*****, 9. H*****, beide vertreten durch Dr. Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in Innsbruck, 10. Dr. H*****, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie die weiteren Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, darunter T*****, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Entfernung (Streitwert 6.000 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs dieses Miteigentümers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. April 2018, GZ 3 R 83/18d-105, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27. Februar 2018, GZ 13 Msch 1/16d-101, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand dieses wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens war die Nutzung allgemeiner Teile der Liegenschaft. Der vom Erstgericht am 4. 4. 2017 erlassene Sachbeschluss wurde vom Rekursgericht am 20. 10. 2017 bestätigt. Ein Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wurde wieder zurückgezogen. Über den außerordentlichen Revisionsrekurs wurde bislang nicht entschieden.
Das Erstgericht wies den Antrag des Revisionsrekurswerbers auf individuelle Zustellung des verfahrensleitenden Antrags ab. Die Zustellung an die übrigen Miteigentümer durch Anschlag iSd § 52 Abs 2 Z 4 WEG sei ordnungsgemäß erfolgt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Miteigentümers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Dieser Beschluss wurde dem Revisionsrekurswerber am 12. 6. 2018 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der am 10. 7. 2018 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet:
1. § 37 Abs 3 Z 16 MRG, der zufolge § 52 Abs 2 WEG 2002 auch auf Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG 2002 anzuwenden ist, normiert abweichend von §§ 63 Abs 2, 65 Abs 1, 68 Abs 1 AußStrG eine vierwöchige Frist für Revisionsrekurse und Revisionsrekursbeantwortungen in jenen Fällen, in denen sich das Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss oder gegen einen Beschluss richtet, mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben wurde. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an (RIS-Justiz RS0070443). Demgemäß ist die bloß 14-tägige Frist etwa für die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs oder die Zurückweisung eines Abänderungsantrags als unzulässig gemäß § 77 Abs 1 AußStrG anzuwenden (RIS-Justiz RS0070443 [T4, T5]).
2. Auch die Abweisung eines Zustellantrags erfordert keinen Sachbeschluss, weshalb die Vorinstanzen zutreffend jeweils mit Beschluss entschieden haben. Für den Revisionsrekurs stand daher nicht die vierwöchige Rechtsmittelfrist offen. Der außerordentliche Revisionsrekurs war als verspätet zurückzuweisen.
Textnummer
E123502European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00159.18W.1003.000Im RIS seit
23.12.2018Zuletzt aktualisiert am
23.12.2018