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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
AVG §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des M in Abersee, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. April 1996, Zl. 13/01-RI-37/27-1995, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Februar 1978 war dem Beschwerdeführer eine mit dem Ablauf des 31. Dezember 1982 befristete Bewilligung für die Erweiterung einer bestehenden Bootssteganlage auf den im Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen am Ufer des Wolfgangsees gelegenen Grundstücken Nr. 279/1 und 279/15 KG R. erteilt worden. Die bewilligte Anlage umfasste einen zunächst rechtwinkelig und sodann parallel zum Ufer verlaufenden Hauptsteg und drei sogenannte Stichstege. Die Bewilligung wurde nicht verlängert. In der Folge veranlasste der Beschwerdeführer die Erweiterung der bestehenden Steganlage um drei Stichstege in östlicher Richtung samt sieben vorgelagerten Holzpiloten und einen Stichsteg in westlicher Richtung samt drei Holzpiloten. Am 15. Februar 1990 beantragte er die nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die gesamte bestehende Steganlage.
Mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 3. September 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 der Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 54/1981, iVm § 2 Z. 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980 und § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Steganlage auf den näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe der eingereichten und anlässlich der mündlichen Verhandlung abgeänderten Pläne sowie der angeschlossenen Verhandlungsschrift, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und einer Befristung. Aus der Begründung und den angeschlossenen Unterlagen ist ersichtlich, dass sich dieser Teil des Bescheides auf den seinerzeit bewilligten Teil der Steganlage und deren Erweiterung in westlicher Richtung bezog. Mit Spruchpunkt II des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 39 Abs. 1 und 40 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 aufgetragen, die widerrechtlich errichtete Steganlage sowie die sieben in den See eingeschlagenen Piloten, die im angeschlossenen Plan gekennzeichnet seien, bis 30. Oktober 1990 zu beseitigen. Dieser Teil des Bescheides betraf ersichtlich die ohne Bewilligung vorgenommene Erweiterung der Steganlage in östlicher Richtung.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er im Verfahren klarstellte, dass sich diese nur auf den "ablehnenden Teil" des Bescheides beziehe. Er legte dar, der naturnahe Zustand des Uferabschnittes werde durch die Steganlage nicht berührt, weil diese in einer Bucht liege und daher die landschaftliche Schönheit und das Landschaftsgefüge nicht störe. Zur Erhaltung seiner Landwirtschaft sei er auf die Vermietung von Badeplätzen und von Bootsanlegeplätzen angewiesen.
Die belangte Behörde holte eine Äußerung eines Amtssachverständigen und nach Einholung mehrerer Stellungnahmen sowie Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle Befund und Gutachten eines weiteren Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Weiters holte sie Äußerungen der Landwirtschaftskammer und des Fremdenverkehrsverbandes ein und setzte sich mehrfach auf sachverständiger Ebene mit Ausgleichsmaßnahmen auseinander, die der Beschwerdeführer vorgeschlagen hatte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung, "soweit sie die Ablehnung der Erweiterung des Steges im ostseitigen Bereich betrifft (siehe Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)", als unbegründet ab; die Berufung gegen Spruchpunkt II des Bescheides der BH wies sie unter Neufassung des erteilten Entfernungsauftrages ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges legte die belangte Behörde begründend dar, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei nur die ostseitige Erweiterung der Steganlage (drei Stichsteganlagen, sieben Piloten). Hingegen sei "der Altbestand einschließlich der geringfügigen landseitigen Erweiterung (ein Stichsteg, drei Piloten) in Rechtskraft erwachsen". Die in Rede stehende Erweiterung sei vom Altbestand trennbar; der Beschwerdeführer habe klargestellt, dass mit der Berufung ausschließlich jene Spruchteile angefochten seien, die die Ablehnung des Vorhabens bzw. den Wiederherstellungsauftrag beträfen. Die Steganlage befinde sich in einer kleineren Bucht der Zinkenbach-Halbinsel, die zusammen mit weiteren ostseitigen kleineren Buchten innerhalb einer größeren Bucht liege. An diese schlössen west- und ostwärts weitere Buchtabschnitte an. Das prägende Flachwasserufer in diesem Bereich und die Auflösung des Uferverlaufes in Form kleinerer und größerer Buchten ergäben einen nahtlosen, harmonischen Übergang zum See. Von der Wasseranschlagslinie, die noch zum Teil von Schilf und Seggen bewachsen sei, steige das Gelände landwärts leicht an. Das anschließende Gebiet sei durch die Erholungs- bzw. Badenutzung in den Sommermonaten stark geprägt, worauf etwa die Abgrenzung von Badeparzellen durch Abspannungen in Bodennähe sowie diverse Einrichtungen wie Tisch- und Sitzgruppen, Surfbrettständer, abgelagerte Surfbretter und Boote hinwiesen. Weiter landeinwärts befinde sich ein Waldbestand; den Hintergrund bildeten die den Wolfgangsee umrahmenden Berge. Die größere Bucht stelle sich im Detail so dar, dass sie mit Ausnahme einer kleinen Holzplattform an der Ostspitze bis zum Innenbereich keine Einbauten aufweise. Im Inneren der Bucht seien zwei Hütten und zwei Holzstege sichtbar. Westlich der Anlage befänden sich zwei kleinere Häuser sowie eine vorgelagerte Holzhütte. Überblicke man die größere Bucht von der östlichen Spitze her, fülle die Steganlage des Beschwerdeführers den westlichen inneren Buchtbereich nahezu völlig aus. Von der Spitze der westlichen Landzunge gesehen, sei die kleinere Bucht ebenfalls vollständig durch die Steganlage verbaut. Der östliche Buchtbogen hingegen sei offen und unverbaut. Die Sichtbeziehungen landeinwärts würden von der Steganlage samt den Booten beherrscht. Das Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft im gegenständlichen Bereich würden somit durch kleinere, aneinander anschließende Buchten geprägt, die zusammen eine größere Bucht bildeten. Auch die noch vorhandenen Reste an Schilf- und Seggenbeständen trügen wesentlich zum Gesamtbild bei. Bei ausschließlicher Betrachtung des bewilligten Teiles der Steganlage sei innerhalb der kleineren Bucht beidseitig noch ein mindestens 10 m breiter Freiraum belassen. Dadurch sei sowohl von der Seeseite als auch von den ufernahen Landbereichen der Buchtcharakter deutlich erkennbar. Durch die ostseitige Erweiterung werde allerdings die Sicht auf den mittleren Buchtbereich zwischen Steganlage und Bootshütte weitgehend eingeschränkt. Stelle schon die bewilligte Anlage eine fremde Struktur in diesem naturnahen Uferabschnitt dar, so werde dieser negative Eindruck durch die Erweiterung überdies verstärkt. Die starren Linien der Anlagen, verbunden mit den vorgelagerten Piloten, stünden im krassen Gegensatz zum stark gegliederten, unregelmäßigen und naturnahen Uferverlauf und belasteten daher das Landschaftsbild. Der unverkennbar künstliche Charakter der Anlage stehe deutlich im Kontrast zu den naturnahen Uferabschnitten und der gepflegten Kulturlandschaft des Hinterlandes. Durch die Erweiterung sei zweifelsfrei eine Verdichtung der vorhandenen Einbauten im gegenständlichen Uferbereich eingetreten. Die ostseitige Erweiterung der Steganlage führe somit zu einer maßgeblichen Verstärkung der anthropogenen Eingriffe und der Intensivierung der Nutzung der Uferzone. Die Maßnahme bilde daher eine abträgliche Beeinflussung des Landschaftsbildes. Es werde auch der Charakter der Landschaft abträglich beeinflusst, weil durch die Erweiterung der Anlage die bisher vorhandene freie Wasserfläche zwischen dem bewilligten Teil der Anlage und dem ostseitigen Rand der kleineren Bucht verbaut und der Verlauf des Abwechselns kleinerer und größerer Buchten unterbrochen werde, sodass dieser typische Bestandteil des Landschaftsbereiches an Bedeutung verliere. Ebenso liege eine abträgliche Beeinflussung des Naturhaushaltes darin, dass ein weiterer Rückgang des Schilfbestandes durch häufigen Wellenschlag und vermehrtes Befahren mit Booten zu befürchten sei. Der Beschwerdeführer habe die Berücksichtigung besonders wichtiger anderer öffentlicher Interessen am Weiterbestand der gesamten Steganlage behauptet. Die belangte Behörde habe ihn unter Fristsetzung aufgefordert, solche Interessen nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe seiner Stellungnahme einen Auszug aus dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde St., eine Stellungnahme des Fremdenverkehrsverbandes St., Erklärungen von Gewerbebetrieben sowie eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer angeschlossen. Daraus gehe hervor, dass die Region des Wolfgangsees eine erhebliche Bedeutung für den Fremdenverkehr besitze. Es sei Ziel der Gemeinde, die bestehenden bäuerlichen Betriebe zu erhalten, da diesen zur Erhaltung der Kulturlandschaft in Fremdenverkehrsgebieten ein maßgeblicher Einfluss zukäme. Diesen allgemeinen Aussagen fehle jedoch ein konkreter zahlenmäßiger Nachweis darüber, inwieweit bei Entfernung eines Teils der Anlage sich solche negativen Auswirkungen ergäben, dass deren Verhinderung im besonders wichtigen volkswirtschaftlichen Interesse liegen würde. So wären etwa Unterlagen darüber erforderlich gewesen, von wie vielen Gästen die Steganlage bisher benutzt worden sei, welche reduzierte Anzahl sich beim bewilligten Bestand ergebe und in welcher Größenordnung sich eine Reduktion der Benützer auf die Einkommensverteilung in der Fremdenverkehrsregion Wolfgangsee auswirke. Das Erfordernis eines Nebeneinkommens zur Sicherung des bäuerlichen Betriebes sei nachgewiesen; der Beschwerdeführer könne aber den bewilligten Teil der Steganlage ohnedies weiterhin für den Bootsverkehr benützen. Sein Zusatzeinkommen werde nicht derart geschmälert, dass von Existenzgefährdung gesprochen werden müsste. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse am Weiterbestand der erweiterten Steganlage nachzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf naturschutzbehördliche Bewilligung einer Steganlage, auf fehlerfreie Ermessensentscheidung und ein fehlerfreies Verwaltungsverfahren verletzt. Der Hinweis auf das Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht zielführend, weil die belangte Behörde nach den hier heranzuziehenden Vorschriften des Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1/1993 (NSchG), keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nur im Zusammenhang mit einem aus materiell-rechtlichen Vorschriften resultierenden subjektiv-öffentlichen Recht von Bedeutung. Als wirksam geltend gemachter Beschwerdepunkt kommt nach dessen ausdrücklicher Bezeichnung somit nur das Recht auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung in Betracht. Eine Verletzung in diesem Recht durch den angefochtenen Bescheid ist auch möglich, wenngleich - jeweils nach dem Inhalt des Spruches - weder durch den erstinstanzlichen noch durch den angefochtenen Bescheid ein Antrag des Beschwerdeführers (ganz oder teilweise) ausdrücklich abgewiesen wurde. In den Blick zu nehmen ist hier zunächst Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem "die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Steganlage nach Maßgabe der ... Pläne sowie der Verhandlungsschrift ... erteilt" wird. Bei Bedachtnahme auf Pläne und Verhandlungsschrift wird deutlich, dass die Bewilligung nach der Intention der Behörde nur einen Teil der (bestehenden) Anlage erfassen sollte. Dass der Antrag des Beschwerdeführers, soweit sein Vorhaben von der Bewilligung nicht erfasste Maßnahmen betraf, abgewiesen werde, wurde nicht ausdrücklich gesagt; davon gingen im Berufungsverfahren aber sowohl der Beschwerdeführer, der seine Berufung ausdrücklich auf den "ablehnenden Teil" des Bescheides bezog, als auch die belangte Behörde aus, die im Spruch des angefochtenen Bescheides (wenngleich referierend) die "Ablehnung der Erweiterung des Steges im ostseitigen Bereich" anführt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides befasst sich eingehend mit der Darlegung der Gründe, aus denen der Antrag des Beschwerdeführers im Umfang eines vom bewilligten Projekt trennbaren Teiles, der auch in den Anlagen des erstinstanzlichen Bescheides näher beschrieben und dargestellt wird, abzuweisen sei. Bei diesem Inhalt des Bescheides ist davon auszugehen, dass dieser neben der Bewilligung eines trennbaren Teiles des Gesamtprojektes auch die Abweisung des Antrages auf Bewilligung weiterer, bestimmt bezeichneter trennbarer Teile des Vorhabens umfasst. Davon gehen auch die Parteien des Beschwerdeverfahrens aus.
Im Hinblick auf den Beschwerdepunkt ist die Verweigerung dieser Bewilligung somit allein Gegenstand der Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; der zugleich erteilte Entfernungsauftrag wird nicht in Beschwerde gezogen.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, nunmehr stehe fest, dass der überwiegende Teil der Steganlage naturschutzbehördlich bewilligt worden sei. Es sei unerklärlich, dass dieser als bewilligungsfähig angesehen, die Bewilligung einer "minimalen Erweiterung" hingegen verweigert werde. Es werde von der belangten Behörde nicht dargelegt, worin der Gegensatz der erweiterten Steganlage zum Landschaftsbild sowie zum Charakter der Landschaft stehen solle.
Zur Auffassung der Beschwerde, die insofern mit der Begründung des angefochtenen Bescheides in Einklang steht, es liege den überwiegenden Teil der Anlage betreffend eine naturschutzbehördliche Bewilligung vor, ist zu bemerken, dass die Bewilligung nach der Aktenlage mit dem 31. Dezember 1995 befristet und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im April 1996 über einen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung noch nicht entschieden worden war. Es kann auf sich beruhen, ob bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, dass eine naturschutzbehördliche Bewilligung eines Teiles der bestehenden Anlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Rechtsbestand angehörte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist von der Annahme ausgehend, die belangte Behörde habe ausschließlich die Frage einer Verstärkerwirkung der "ostseitigen Erweiterung" der Steganlage einschließlich der vorgelagerten Piloten zu beurteilen, nicht zu beanstanden; es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß sie in der Frage der Beeinflussung des Landschaftsbildes zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn sie die Anlage zur Gänze als konsenslos angesehen hätte.
Für die Lösung der Frage, ob ein bestimmter Eingriff in die Landschaft diese in abträglicher Weise beeinflusst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 95/10/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine "Beeinflussung des Landschaftsbildes in abträglicher Weise" setzt nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0187).
Der Vorwurf der Beschwerde, es liege keine ausreichende Begründung in Richtung einer "Verstärkerwirkung" der in Rede stehenden Erweiterung der Steganlage vor, ist nicht berechtigt. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass schon der seinerzeit bewilligte Teil der Anlage eine abträgliche Beeinflussung des Landschaftsbildes darstelle. Schon unter dem im angefochtenen Bescheid dargelegten Aspekt, dass die Erweiterung der Anlage eine Verdichtung der Uferverbauung, die mit ihren starren Linien im Kontrast zum stark gegliederten, unregelmäßigen und naturnahen Uferverlauf trete, ist die Auffassung, die Erweiterung bedeute eine Verstärkung der gegebenen Eingriffswirkung, nicht zu beanstanden.
Einen Verfahrensmangel sieht die Beschwerde in der Beiziehung eines Amtssachverständigen. Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragt. Es sei anzunehmen, dass im Falle der Beiziehung eines "unabhängigen Sachverständigen" die Steganlage naturschutzbehördlich bewilligt worden wäre. Eine Objektivierung ästhetischer Gesichtspunkte könne nämlich "am ehesten durch unabhängige Sachverständige als durch die Beiziehung eines Amtssachverständigen erreicht werden".
Nach § 52 Abs. 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Ausnahmsweise kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist (§ 52 Abs. 2 AVG) oder wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist (§ 52 Abs. 3 erster Satz AVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde nur in den in § 52 Abs. 2 und 3 AVG genannten Ausnahmefällen andere als amtliche Sachverständige beiziehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 52 AVG, E 118 referierte Rechtsprechung). Dass im Beschwerdefall einer dieser Ausnahmsfälle vorläge, ist nicht zu sehen; insbesondere stellt die begründungslos vertretene Auffassung der Beschwerde, dass die "Objektivierung ästhetischer Gesichtspunkte durch unabhängige Sachverständige am ehesten erreicht" werden könne, keinen Anhaltspunkt für eine Besonderheit des Falles im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG dar.
Die Beschwerde macht weiters geltend, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde keine weiterführenden Ermittlungen in der Richtung besonders wichtiger volkswirtschaftlicher Interessen durchgeführt habe, obwohl die Bedeutung des Fremdenverkehrs für die Region des Wolfgangsees ebenso ersichtlich sei wie der Umstand, dass die Einkünfte aus dem Fremdenverkehr auch dem Fortbestand der bäuerlichen Betriebe dienten.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Diese Darlegungen der Beschwerde beziehen sich offenbar auf § 3 Abs. 3 NSchG. Danach sind für Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall gegenüber den Interessen des Naturschutzes der Vorrang gebührt, die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zweck der genannten Maßnahmen nicht verhindert werden darf, die Interessen des Naturschutzes jedoch sonst weitgehend zu berücksichtigen sind. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestimmt hiezu § 47 Abs. 1 lit. f NSchG, dass in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 23 Abs. 5 dann, wenn gemäß § 3 Abs. 3 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht werden, dieses Interesse nachzuweisen ist. Es war somit Sache des Beschwerdeführers, nachzuweisen, dass die in Rede stehende Erweiterung der Steglage unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen diene. Davon ausgehend gelingt es der Beschwerde nicht, einen Ermittlungsmangel aufzuzeigen. Weder den Darlegungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren noch der Beschwerde ist zu entnehmen, inwiefern die mehrfach als "minimal" bezeichnete Erweiterung einer Badesteganlage "unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen" diente. Es kann wohl nicht ernstlich behauptet werden, dass der wirtschaftliche Erfolg des Fremdenverkehrs in der Region vom Bestand der Erweiterung des Badesteges des Beschwerdeführers abhänge. Ebenso wenig liegt ein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Einnahmen aus der Nutzung des in Rede stehenden Anlagenteiles für den bäuerlichen Betrieb des Beschwerdeführers von existentieller Bedeutung wären. Die Eignung einer Maßnahme zur Ertragsverbesserung reicht aber nicht aus, ein öffentliches Interesse anzunehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0213).
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100106.X00Im RIS seit
20.11.2000