Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L516 2161597-1/6E
L516 2161587-1/6E
L516 2161585-1/6E
L516 2161591-1/7E
L516 2161595-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, alle StA Irak, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
1. Die Beschwerdeführer haben durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2018 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerden vom 13.06.2017 gegen die oben bezeichneten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227; 31.05.2006, 2006/10/0075; 07.11.1997, 95/19/0554).
2. Die Zurückziehung der Beschwerden bewirkt, dass die bezeichneten Bescheide des BFA in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).
Zu B)
3. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2161587.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018