TE Bvwg Beschluss 2018/8/9 L515 2197195-1

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L515 2197191-1/14Z

L515 2197195-1/11Z

L515 2197192-1/11Z

L515 2197193-1/11Z

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 13.04.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 13.04.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 13.04.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 13.04.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführer (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP4" bezeichnet) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde den Anträgen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die belangte Behörde ("bB") aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

2. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die angefochtenen Bescheide des BFA fristgerecht Beschwerde und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.1. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte am 5.6.2018 eine Sichtung der Akte durch die den zuständigen Richter und stelle sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorliegen.

3.2. Der mit Eintritt der unter Punkt 3.1. getroffenen Feststellung und Ablauf der Frist gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG entstandenen Obliegenheit, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen und den Ausgang des Beschwerdeverfahrens außerhalb des Bundesgebietes abzuwarten kamen die bP nicht nach und verharrten rechtswidrig in diesem.

4. In einer Beschwerdeergänzung vom 26.6.2018 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, die bP2 sei mittlerweile hochschwanger, wiederholt.

5.1. Nach neuerliche Sichtung der Akte stellte das ho. Gericht fest, dass sich an den unter Punkt 3.1. getroffenen Erwägungen keine maßgebliche Änderung ergab. Insbesondere war nach wie vor davon auszugehen, dass den bP eine Ausreise aus dem Bundesgebiet möglich und -auch auf dem Luftweg- nach wie vor zumutbar war (vgl. hierzu insbesondere

https://www.austrian.com/Info/Flying/MedicalInformation.aspx?sc_lang=de&cc=AT) und wurde der Antrag zurückgewiesen.

5.2. Mit Schreiben vom 24.7.2018 wurde mit Hinweis auf die Schwangerschaft der bP2 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Hierzu wurde nach neuerlicher Prüfung der Aktenlage erwogen, dass sich an den grundsätzlichen Erwägungen, welche zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten, nichts änderte. Die -aufgrund der seitens der bP an den Tag gelegten Ausreiseunwilligkeit- weiter fortgeschrittene Schwangerschaft der bP1 wird im Rahmen der Umsetzung allfälliger aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Rahmen der eingeräumten Ermessensausübung der belangten Behörde im Rahmen des § 46 FPG zu berücksichtigen sein, sodass eine weitere grundrechtskonforme (insbes. im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMKR) Behandlung der bP gewährleistet ist und den bP durch das eingeräumte Beschwerderecht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und dem Antragsrecht gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 VwGVG im Falle eines allfällig rechtswidrigen Vorgehens der belangten Behörde ein wirksamer Rechtsbehelf offen steht.

5.3. Mit Schreiben vom 2.8.2018 wurde unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 19.6.2018, RSC-181/16 neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Nach neuerlicher Aktensichtung wurde festgestellt, dass das genannte Urteil im gegenständlichen Fall keine Anwendung findet, weil hier ein Fall vorliegt, in dem im Einklang mit der Verfahrensrichtlinie (vgl. Art. 46 Abs. 6 leg. cit, welcher nach wie vor Teil des acquis communautaire ist) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der legistischen Anpassung des § 18 Abs. 5 BFA-VG an § 17 Abs. 1 leg. cit. ist herleitbar, dass in jenen Fällen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht -so wie im gegenständlichen Fall (siehe hierzu auch die bereits getroffenen Ausführungen)- zuzuerkennen ist, es nicht der Setzung es weiteren außenwirksamen Verfahrensaktes durch das ho. Gericht bedarf, weshalb solche unterblieben und auch weiterhin unterbleiben.

2. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der (neuerliche) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher neuerlich zurückzuweisen.

Letztlich neuerlich ist festzuhalten, dass die Festlegung eines allfälligen Abschiebezeitpunktes im Falle einer weiterhin vorhandenen Ausreiseunwilligkeit der bP gem. § 46 FPG im Ermessen der bB liegt und diese hierbei nach wie vor selbstredend bei der Ausübung des der bB eingeräumten Ermessens im Rahmen der Gesetze auch die persönlichen Umstände der bP zu berücksichtigen sind. Sollte die bB ihr Ermessen im Rahmen der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Dafürhalten der bP nicht im Rahmen des Gesetzes üben, steht es diesen nach wie vor frei, sich hiergegen mit einer Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und einem Antrag gem. § 22 Abs. 1 VwGVG zur Wehr zu setzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Auslegung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der einheitlichen Judikatur zur leg. cit sowie an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

Schlagworte

Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2197195.1.01

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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