TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/25 G31/97

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ZiviltechnikerG 1993 §4
ZiviltechnikerG 1993 §5

Leitsatz

Unsachlichkeit des Ausschlusses von Personen mit einschlägigerGewerbeberechtigung auf dem angestrebten Fachgebiet von derVerleihung der Ziviltechnikerbefugnis; Verletzung auch derErwerbsausübungsfreiheit; keine sachliche Rechtfertigung durchöffentliches Interesse

Spruch

§5 Abs2 Z5 des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG), BGBl. 156/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B3258/95 ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. September 1995 anhängig, mit dem der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet "Architektur" unter anderem auf Grund des Vorliegens des Ausschließungsgrundes gemäß §5 Abs2 Z5 ZTG abgewiesen wurde.

In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer wegen Anwendung dieser - seiner Meinung nach verfassungswidrigen - Bestimmung in seinen Rechten verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in seiner im Bescheidprüfungsverfahren erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmung verteidigt.

2. Da bei Behandlung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs2 Z5 ZTG entstanden sind, hat der Gerichtshof beschlossen, diese Bestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

3. Die Bundesregierung hat in diesem Verfahren eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, §5 Abs2 Z5 ZTG nicht als verfassungswidrig aufzuheben, im Falle der Aufhebung aber für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Maßnahmen zu ermöglichen.

II. Der

Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §12 Abs1 ZTG wird die Befugnis eines Ziviltechnikers über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehen. Die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Befugnis sind insbesondere in §5 leg. cit. geregelt.

Dieser lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"(1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

(2) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

1.

die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,

2.

über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist,

3.

denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß §17 Abs2 Z1,

4.

die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,

5.

die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten

Fachgebiet besitzen,

6.

die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen."

              2.              Das Verfahren ist zulässig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluß, daß die Beschwerde zulässig sei und in dem darüber zu führenden Verfahren die Bestimmung des §5 Abs2 Z5 ZTG anzuwenden wäre, hätten entstehen lassen können.

3.1. In der Sache hatte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken,

"daß die in Prüfung gezogene Bestimmung aus folgenden Gründen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Erwerbsfreiheit) widerspricht:

Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf den Wortlaut

des §5 Abs2 Z5 ZTG (arg.: '... von der Verleihung ... sind

Personen ausgeschlossen: ... die eine Gewerbeberechtigung ...

besitzen ...') davon aus, daß Personen, die eine einschlägige Gewerbeberechtigung besitzen, hiedurch vor die Alternative gestellt werden, entweder ihre Gewerbeberechtigung zurückzulegen (§85 Z7 der Gewerbeordnung 1994) oder auf die Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers zu verzichten. Im erstgenannten Zusammenhang nimmt der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den eben zitierten Wortlaut des §5 Abs2 Z5 ZTG iVm §38 Abs1 GewO, wonach die Gewerbeberechtigung in dem Recht besteht, ein Gewerbe auszuüben, vorläufig an, daß auch das Ruhen der Gewerbeausübung (§93 GewO) an der Ausschlußwirkung der in Prüfung gezogenen Bestimmung nichts ändern würde; weiters sei angemerkt, daß selbst bei gegenteiligem Ergebnis geprüft werden müßte, ob sich diesfalls die nachstehend geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung zerstreuen ließen.

Damit dürfte diese gesetzliche Regelung aber insoferne in das durch Art6 StGG gewährleistete Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben zu können (Erwerbsfreiheit), eingreifen, als sie für bestimmte Erwerbstätigkeiten, nämlich für die danach in Betracht kommenden Gewerbeberechtigungen, die Ausübung, für andere, nämlich für die Ziviltechnikerbefugnis, den Erwerbsantritt beschränkt.

Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 9233/1981) dem Art6 StGG zufolge ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und unter bestimmten Umständen verboten ist, sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzt und auch sonst der Verfassung entspricht. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 10179/1984 (mit Hinweisen auf VfSlg. 9237/1981), VfSlg. 10718/1985) ist aber eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsfreiheit beschränkt, nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist.

Diesen Standpunkt hat der Verfassungsgerichtshof vornehmlich in Verfahren eingenommen, in denen Regelungen auf ihre Übereinstimmung mit der Erwerbsfreiheit zu prüfen waren, die den Erwerbsantritt beschränkt haben. Aber auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Erwerbsfreiheit zu prüfen und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein (vgl. VfSlg. 10718/1985).

Wenn die die Berufsausübung beschränkenden Regelungen durch ein öffentliches Interesse sachlich gerechtfertigt sein müssen, so bedeutet das, daß die Ausübungsregelungen im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnde Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf behindern (vgl. VfSlg. 11558/1987).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellt sich im vorliegenden Zusammenhang also die Frage, ob die in Prüfung gezogene Regelung durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist.

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in erster Linie das folgende grundsätzliche Bedenken: Es ist für ihn - vorläufig - nicht erkennbar, inwiefern eine Regelung, derzufolge Personen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, von der Erlangung der Ziviltechnikerbefugnis gänzlich ausgeschlossen werden, überhaupt durch das öffentliche Interesse geboten wäre und nicht etwa mit entsprechenden Ausübungsregelungen, die nur in bestimmten Einzelfällen die gleichzeitige Ausübung beider Befugnisse hintanhalten, das Auslangen gefunden werden könnte. Nun führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in seiner im Bescheidprüfungsverfahren erstatteten Gegenschrift für die Verfassungskonformität der Regelung vor allem ins Treffen, daß 'mit dieser Bestimmung das Ziel verfolgt werde, Interessenskollisionen zu vermeiden, denen unabhängige Architekten als Plan- und Kontrollorgane ausgesetzt werden, wenn sie neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit noch eine Tätigkeit als Gewerbetreibende entfalten würden' und dies 'auch dem Selbstverständnis der Ziviltechniker als unabhängige Planer, als Urkundspersonen und als 'verlängerter Arm des Staates' entspreche. Weiters führt er aus, daß 'auf Grund dieses Selbstverständnisses und der daraus resultierenden öffentlichen Interessen der Ausschluß von Gewerbetreibenden desselben Fachgebietes eine unabdingbare Voraussetzung für die Hintanhaltung von Interessenskollisionen darstellt und somit eine die öffentlichen Interessen beachtende Befugnisausübung gewährleistet'.

In die gleiche Richtung scheint auch die mit dem Ziviltechnikergesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des §4 Abs4 ZTG zu weisen, die vorsieht, daß 'Ziviltechniker im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt' sind. In den Erläuterungen zur zugrundeliegenden Regierungsvorlage, 498 BlgNR 18.GP 8f., wird diese Bestimmung nämlich wie folgt kommentiert:

'Abs3 (entspricht dem Abs4 idF des geltenden ZTG) normiert, daß nunmehr Ziviltechniker - unbeschadet der in der Übergangsbestimmung enthaltenen Regelung betreffend die ausführende Tätigkeit von Zivilingenieuren - zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind, womit dem Selbstverständnis der Ziviltechniker als von der Ausführung unabhängige Planer entsprochen wird.

Die Trennung der Planung von der Ausführung ist zur Hintanhaltung von Interessenskonflikten unbedingt erforderlich.'

Auch damit scheinen jedoch die oben geäußerten Zweifel daran, daß der in §5 Abs2 Z5 ZTG vorgesehene gänzliche Ausschluß von Personen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, von der Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse durch das öffentliche Interesse geboten wäre, nicht ausgeräumt. Dabei ist der Verfassungsgerichtshof auch davon geleitet, daß es dann, wenn man das Bestehen eines solchen öffentlichen Interesses bejaht, wohl ebenso geboten sein müßte, daß vice versa Personen, denen die Ziviltechnikerbefugnis (bereits) verliehen wurde, ihrerseits - gänzlich - von der Ausübung derartiger Gewerbe ausgeschlossen werden.

Vor die Frage gestellt, ob das Ziviltechnikergesetz 1993 Regelungen der zuletzt genannten Art nthält, ergibt sich aber für den Verfassungsgerichtshof - vorläufig - folgendes:

In erster Linie wäre dabei wohl an die oben bereits erwähnte Regelung des §4 Abs4 ZTG zu denken, wonach Ziviltechniker im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind. In Verbindung mit den gleichfalls bereits zitierten Gesetzesmaterialien ließe sich die Regelung dahin deuten, daß Ziviltechniker - in Verwirklichung des oben bezeichneten öffentlichen Interesses an der Trennung der Planung von der Ausführung zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Wahrung des Selbstverständnisses der Architekten 'als von der Ausführung unabhängige Planer' - hiedurch von der Ausübung einer Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet ausgeschlossen werden sollen.

Für den Verfassungsgerichtshof bestehen jedoch - vorläufig - Zweifel, ob damit der Inhalt der Regelung richtig erfaßt ist.

Dazu ist auf folgendes hinzuweisen:

Die - offenbar für sämtliche Ziviltechniker im Sinne des ZTG, die Architekten ebenso wie die Ingenieurkonsulenten (die Kategorie der Zivilingenieure iS des Ziviltechnikergesetzes BGBl. 146/1957 ist danach nicht mehr vorgesehen), geltende - Regelung des §4 ZTG weicht prima vista von der vordem geltenden Rechtslage insoferne ab, als diese in §5 Abs3 und 4 des Ziviltechnikergesetzes BGBl. 146/1957 - freilich nur für Zivilingenieure, nicht aber für Architekten und Ingenieurkonsulenten - folgendes vorsah:

'(3) Zivilingenieure sind überdies im Rahmen ihrer Fachgebiete (Abs2) zu einer ausführenden Tätigkeit berechtigt. Die Zivilingenieure für Bauwesen sind auch zur Ausführung von Hochbauten berechtigt.

(4) Für alle Zivilingenieure gelten bei ihrer ausführenden Tätigkeit sinngemäß die Beschränkungen, die für Baumeister hinsichtlich der Verwendung von befugten Gewerbetreibenden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 gelten.'

Für Architekten und Ingenieurkonsulenten, für die - wie erwähnt - eine derartige, zu ausführenden Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachgebiete berechtigende Regelung nicht bestand, war im vorliegenden Zusammenhang im Ziviltechnikergesetz BGBl. 146/1957 insbesondere folgendes vorgesehen:

So wie im geltenden §5 Abs2 Z5 ZTG war in der Vorläufernorm des §7 Abs3 des Ziviltechnikergesetzes BGBl. 146/1957 bestimmt, daß von der Verleihung der Befugnis eines Architekten und Ingenieurkonsulenten ausgeschlossen ist, wer eine Berechtigung zur gewerbsmäßigen Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzt.

Überdies war in der Bestimmung des §19 Abs7 leg. cit. aber auch noch folgendes vorgesehen:

'Die Ausübung der Befugnis eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten ist mit der Ausübung einer Berechtigung zur berufsmäßigen Ausführung technischer Arbeiten des einschlägigen Fachgebietes unvereinbar.'

Diese Bestimmung wurde in der Praxis offenbar dahin verstanden, daß dann, wenn nach Verleihung der Befugnis eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Ausführung technischer Arbeiten erlangt wurde, zwar kein ex-lege-Ruhen der Ziviltechnikerbefugnis eintrat, der betroffene Ziviltechniker aber auf seine Befugnis verzichten oder diese ruhen lassen mußte (vgl. Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht Ingenieurgesetz, Wien 1981, 38 f.).

Während nun der übrige Regelungsinhalt des §19 des Ziviltechnikergesetzes BGBl. 146/1957, der unter der Überschrift 'Unvereinbarkeit und Ruhen der Befugnis' stand, im wesentlichen Eingang in das Ziviltechnikergesetz 1993, nämlich in dessen §14, der die Überschrift 'Ausübung der Befugnis' trägt, gefunden hat, scheint dies für den erwähnten §19 Abs7 des Ziviltechnikergesetzes BGBl. 146/1957 nicht zuzutreffen.

Es ist insbesondere fraglich, ob etwa §4 Abs4 ZTG die Funktion dieser Regelung übernommen hat - und daher im Sinne einer Regelung zu verstehen ist, die für den Fall, daß nach Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet erlangt wird, die weitere Ausübung der Ziviltechnikerbefugnis beschränkt bzw. ausschließt (wobei sich dann die weitere Frage stellte, wie allfällige Verstöße gegen diese Regelung sanktioniert sind) - oder ob diese Bestimmung richtigerweise bloß dahingehend zu verstehen ist, daß die Ziviltechnikerbefugnis als solche nicht zu ausführender Tätigkeit berechtigt.

Auch der Regelung des §14 Abs1 ZTG scheint diese Funktion nicht zuzukommen. Danach ist den Ziviltechnikern 'jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.' Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht einzuschätzen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen Ziviltechniker deshalb, weil sie im Rahmen einer nachträglich erworbenen Gewerbeberechtigung ausführende Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet durchführen, dieser - offenbar bloß disziplinär sanktionierten (vgl. §55 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993) - Bestimmung widersprechen.

Selbst wenn man aber die Bestimmungen des §4 Abs4 und des §14 Abs1 ZTG dahingehend verstehen wollte, daß sie eine Handhabe dafür bieten, daß eine Person, der eine Ziviltechnikerbefugnis verliehen wurde, nicht im Rahmen einer nachträglich erlangten Gewerbeberechtigung ausführende Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet durchführt, so scheinen diese Regelungen jedenfalls nicht die gleiche Wirkung zu haben wie §5 Abs2 Z5 ZTG. Zufolge dieser Bestimmung sind nämlich Personen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis überhaupt ausgeschlossen, somit ist in diesem Verhältnis die gleichzeitige Ausübung beider Befugnisse rigoros verhindert, während §4 Abs4 und §14 Abs1 ZTG - wenn überhaupt, dann - bloß im Sinne einer fallweisen Beschränkung der Ausübung beider Befugnisse wirken dürften.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch auf folgendes hinzuweisen:

Gemäß §17 Abs2 Z1 ZTG ist die Ziviltechnikerbefugnis vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuerkennen, wenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß §5 leg. cit. zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war. Auch diese Bestimmung scheint dem Erwerb einer Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet durch Personen, die bereits über eine Ziviltechnikerbefugnis verfügen, nicht entgegenzustehen, da sie schon ihrem Wortlaut nach offenbar bloß auf den Zeitpunkt der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis, nicht aber auf den ihr folgenden Zeitraum der Ausübung dieser Befugnis, abstellt.

Wenn nun aber im Sinne der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen wäre, daß Fälle, in denen eine Person nach Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet erwirbt und auch ausübt, vom Ziviltechnikergesetz 1993 nicht - generell - ausgeschlossen werden, so hätte der Verfassungsgerichtshof erneut Zweifel, ob das zur Rechtfertigung der den Erwerbsantritt oder die Erwerbsausübung beschränkenden Regelung des §5 Abs2 Z5 ZTG ins Treffen geführte öffentliche Interesse an der Trennung der Planung von der Ausführung zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Wahrung des Selbstverständnisses der Architekten 'als von der Ausführung unabhängige Planer' tatsächlich gegeben ist.

Sollte es aber bestehen, so hätte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß eine in Verfolgung dieses Interesses getroffene Regelung, derzufolge zwar Personen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis ausgeschlossen sind, wohingegen der nachträgliche Erwerb und die Ausübung einer derartigen Gewerbeberechtigung durch Personen, die über eine Ziviltechnikerbefugnis bereits verfügen, nicht ausgeschlossen ist, im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weder 'adäquat', noch 'angemessen', noch 'auch sonst sachlich zu rechtfertigen' ist. Dabei wäre insbesondere auch zu erwägen, ob dem behaupteten öffentlichen Interesse in Fällen, in denen Personen, die über eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, sich um eine Ziviltechnikerbefugnis bewerben, nicht auch durch entsprechende Ausübungsregelungen für diese Ziviltechnikerbefugnis, die die Trennung der Planung von der Ausführung im Einzelfall gewährleisten, ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Da der Verfassungsgerichtshof - vorläufig - nicht zu erkennen vermag, worin - hinsichtlich der mehrfach erwähnten Unterscheidung zwischen Fällen, in denen Personen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, eine Ziviltechnikerbefugnis beantragen, und jenen Fällen, in denen Personen, die bereits über eine Ziviltechnikerbefugnis verfügen, nachträglich eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet erwerben und diese auch ausüben - die sachliche Rechtfertigung für die solcherart differenzierende Regelung des §5 Abs2 Z5 ZTG bestehen könnte, erscheint die in Prüfung gezogene Regelung auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz verfassungsrechtlich bedenklich.

Der Verfassungsgerichtshof will - vorläufig - nicht ausschließen, daß sich die beiden Fälle tatsächlich insoferne unterscheiden, als man etwa im Hinblick auf das "Selbstverständnis der Ziviltechniker als von der Ausführung unabhängige Planer" (vgl. 498 BlgNR 18. GP 9) für den im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung maßgeblichen Regelfall davon ausgehen kann, daß Personen, die bereits über eine Ziviltechnikerbefugnis verfügen, nicht nachträglich eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet erwerben bzw. ausüben werden. Dazu sei jedoch auf folgendes hingewiesen:

§5 b der Verordnung betreffend die Ziviltechniker (Zivilingenieure, Zivilarchitekten und Zivilgeometer), RBGl. Nr. 77/1913, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 61/1937 und BGBl. 12/1938, welche - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - die Vorläuferbestimmung zum Ziviltechnikergesetz BGBl. Nr. 146/1957 bildet, das seinerseits durch das Ziviltechnikergesetz 1993 abgelöst wurde, enthielt im hier maßgeblichen Zusammenhang die folgenden Bestimmungen:

'(1) Dem Architekten stehen auf dem Fachgebiet des Hochbaues und der Architektur die im §2 angeführten Berechtigungen mit der Einschränkung zu, daß er die in dieses Fachgebiet einschlagenden technischen Arbeiten (§1, Ziffer 2) nur leitet und überwacht, aber nicht ausführt.

(2) Dem Ingenieurkonsulenten (§1, Absatz 1, Ziffer 2, Punkt a) bis l)) stehen auf seinem Fachgebiet die in den §§2 bis 4 c angeführten Berechtigungen mit der Einschränkung zu, daß er die in sein Fachgebiet einschlagenden technischen Arbeiten nur leitet und überwacht, aber nicht ausführt.

(3) Die Befugnis eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen kann nicht Personen verliehen werden, denen die Berechtigung zur Ausführung von Hochbauten oder anderen verwandten Bauten zusteht. Die Befugnis eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen erlischt, wenn er eine Berechtigung zur Ausführung von Hochbauten oder anderen verwandten Bauten erwirbt.

(4) Auch sonst ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten mit einer Berechtigung zur Ausführung technischer Arbeiten auf dem betreffenden Fachgebiet unvereinbar und erlischt mit der Erlangung einer solchen Berechtigung.'

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat insbesondere die Bestimmung des §5 b Abs3 zweiter Satz sowie des Abs4 dieser Verordnung im Ziviltechnikergesetz BGBl. 146/1957 nur mehr eine partielle, im Ziviltechnikergesetz 1993 dagegen überhaupt keine Nachfolgebestimmung mehr gefunden. Für den Verfassungsgerichtshof gibt es aber vorläufig keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die für Ziviltechniker maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derart geändert hätten, daß die seinerzeit offenbar für erforderlich gehaltene Regelung, derzufolge die 'Befugnis eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten für Bauwesen erlischt, wenn er eine Berechtigung zur Ausführung von Hochbauten oder anderen verwandten Bauten erwirbt' und auch sonst 'die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten mit einer Berechtigung zur Ausführung technischer Arbeiten auf dem betreffenden Fachgebiet unvereinbar

(ist) und ... mit der Erlangung einer solchen Berechtigung'

erlischt, nicht (mehr) erforderlich ist, die in Prüfung gezogene Regelung aber sehr wohl.

Der Verfassungsgerichtshof ist schließlich - vorläufig - der Auffassung, daß sich die geäußerten Bedenken gegen die hier in Prüfung gezogene Regelung auch nicht mit dem Argument zerstreuen lassen, die allfällige Verfassungswidrigkeit sei in Wahrheit im Fehlen einer dem §5 Abs2 Z5 ZTG korrespondierenden Regelung für den Fall, daß eine Person, die (bereits) über eine Ziviltechnikerbefugnis verfügt, (nachträglich) eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet erwirbt und ausübt, gelegen und daher nicht der in Prüfung gezogenen Bestimmung anzulasten (vgl. dazu nämlich etwa VfSlg. 10705/1985 mwH)."

3.2. Die Bundesregierung verteidigt in ihrer Äußerung die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung.

Im einzelnen führt sie dazu folgendes aus:

"Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die Bestimmung des in Prüfung gezogenen §5 Abs2 Z5 Ziviltechnikergesetz 1993 das Bedenken, die in Prüfung gezogene Bestimmung widerspreche im wesentlichen deshalb den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Erwerbsfreiheit), weil Personen, die eine einschlägige Gewerbeberechtigung besitzen, vor die Alternative gestellt würden, entweder ihre Gewerbeberechtigung zurückzulegen oder auf die Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers zu verzichten. Damit greife die gesetzliche Regelung insofern in das durch Art6 StGG gewährleistete Recht ein, als sie für bestimmte Erwerbstätigkeiten, nämlich für die danach in Betracht kommenden Gewerbeberechtigungen, die Ausübung, für andere, nämlich für die Ziviltechnikerbefugnis, den Erwerbsantritt beschränke.

Hiezu ist aus Sicht der Bundesregierung folgendes anzuführen:

Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 5871/1968, 9233/1981) gemäß Art6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist. Der Gesetzgeber kann auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem dargelegt, daß Zweck einer derartigen - nicht von vornherein unzulässigen - Beschränkung nicht der wirtschaftliche Schutz der Unternehmer als Selbstzweck sein darf (vgl. etwa VfSlg. 8765/1980).

Nach der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10719/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11483/1987, 11494/1987, 11503/1987, 11625/1988, 11749/1988, 11853/1988, 12094/1988, 12481/1990, 12578/1990, 12677/1991, 13485/1993, 13555/1993, 13576/1993, 13635/1994, 13704/1994, 13725/1994, 13739/1994, 13813/1994, 13826/1994, V52/94, 6193/94 ua, G208/94 ua, G272/94, G297/94, G93/96, G115/96) verletzen die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelungen dann das Recht auf Erwerbsfreiheit nicht, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sachlich zu rechtfertigen sind.

Es kann außer Streit gestellt werden, daß die gesetzliche Anordnung von Ausschlußgründen hinsichtlich des Erwerbs der Ziviltechnikerbefugnis eine Beschränkung des Zuganges zu dem betreffenden Beruf darstellt.

Der Gesetzgeber verfolgt jedoch mit der in Prüfung gezogenen Bestimmung des Ziviltechnikergesetzes ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel:

Es sollen Interessenkollisionen ausgeschlossen werden, denen Architekten und Ingenieurkonsulenten als Planer und Kontrollorgane ausgesetzt wären, würden sie neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Ziviltechniker auch ein Gewerbe betreiben, das die Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem Fachgebiet zum Gegenstand hat, auf dem der Ziviltechniker tätig ist.

Dieser Ausschluß von Interessenkollisionen ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, daß Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) als mit öffentlichem Glauben versehene Personen öffentliche Urkunden ausstellen. Diese Stellung als mit öffentlichem Glauben versehene Personen hat dazu geführt, daß Ziviltechniker zur Abwicklung des 'vereinfachten Baubewilligungsverfahrens' herangezogen und somit für die Baubehörde tätig werden (vgl. z.B. §70a der Wiener Bauordnung).

Bei den aufgezeigten Interessenkollisionen handelt es sich um typische mögliche Gefährdungen der Unabhängigkeit der Ziviltechniker, welchen der Gesetzgeber unter anderem durch die in Prüfung gezogene Bestimmung Einhalt zu gebieten sucht.

In Anbetracht dieser Stellung der Ziviltechniker als 'verlängerter Arm des Staates' verfolgt die in Rede stehende Ausschlußbestimmung das Ziel, Interessenkollisionen hintanzuhalten sowie die unvoreingenommene, unbeeinflußbare Urkundstätigkeit zu gewährleisten und somit das öffentliche Interesse an einer 'vorsorgenden Rechtspflege' zu wahren. Diese Rahmenbedingungen entsprechen auch dem Selbstverständnis der Ziviltechniker, als unabhängige Planer, als Urkundspersonen und als 'verlängerter Arm des Staates' tätig zu werden.

Jede andere Regelung würde zur Vereitelung des angestrebten Ziels der Hintanhaltung von Interessenkollisionen führen. Der Gesetzgeber hält es für notwendig, die Ausübung des ausführenden Baugewerbes für Ziviltechniker überhaupt zu verbieten, um deren Unabhängigkeit in wirksamer Weise zu gewährleisten. Bloße Ausübungsregelungen, die im Einzelfall eine Doppelfunktion des Ziviltechnikers verhindern sollen, würden Konstellationen fördern, in denen es zu Interessenkollisionen für den Ziviltechniker kommen könnte. Gerade das soll aber verhindert werden.

Die in Prüfung gezogene Regelung stellt weiters kein österreichisches Spezifikum dar, sondern findet sich in den meisten Architektengesetzen der EU-Mitgliedstaaten. So normiert etwa Art6 des belgischen Architektengesetzes, daß 'die Ausübung des Architektenberufes mit jenen eines Bauunternehmers für öffentliche oder private Arbeiten unvereinbar ist'.

Der Verfassungsgerichtshof führt in der Begründung des Einleitungsbeschlusses aus, daß er bei seinen Zweifeln im Hinblick auf die Verfassungskonformität der in Prüfung gezogenen Bestimmung unter anderem auch davon geleitet war, daß es bei Bestehen eines eine derartige Bestimmung rechtfertigenden öffentlichen Interesses geboten sein müßte, daß vice versa Personen, welchen die Ziviltechnikerbefugnis bereits verliehen wurde, ihrerseits - gänzlich - von der Ausübung derartiger Gewerbe ausgeschlossen werden.

Die seitens des Verfassungsgerichtshofes in seinem Einleitungsbeschluß dargelegte Ansicht, derzufolge in Abs4 des Ziviltechnikergesetzes eine derartige Regelung zu erblicken sei, wird von der Bundesregierung geteilt.

Gemäß §4 Abs4 des Ziviltechnikergesetzes sind Ziviltechniker im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt. In diesem Zusammenhang versteht der Gesetzgeber unter einer ausführenden Tätigkeit die Herstellung eines Projektes mit gewerblichen Mitteln aufgrund einer Gewerbeberechtigung. Mit dieser Bestimmung hatte der Gesetzgeber seinen Willen bekundet, daß Ziviltechniker - also Personen, die bereits über eine Befugnis verfügen - eine Gewerbeberechtigung, die ihnen eine ausführende Tätigkeit auf ihrem Fachgebiet ermöglicht, nicht nachträglich erlangen dürfen.

Erwerben Ziviltechniker nach Verleihung der Befugnis eine einschlägige Gewerbeberechtigung, so begehen sie eine Verletzung der Berufspflichten, die als Disziplinarvergehen gemäß §55 Abs1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, zu ahnden ist. §55 Abs1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 bestimmt, daß Ziviltechniker ein Disziplinarvergehen begehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen.

Mit dieser Bestimmung korrespondiert Pkt. 1.3. der am 11.2.1995 in Kraft getretenen Standesregeln der Ziviltechniker, 114. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, wonach eine Gewerbeberechtigung auf einem Fachgebiet, die zu einschlägigen Arbeiten auf dem Fachgebiet der Befugnis oder zur Ausführung von Arbeiten auf dem Fachgebiet der Befugnis berechtigt, mit der Ausübung der Befugnis eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten nicht vereinbar ist.

Ziviltechniker, die gegen diese Bestimmung verstoßen, begehen ein Disziplinarvergehen, das die Verhängung einer der im §56 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 normierten Disziplinarstrafen zur Folge hat. Diese Bestimmung sieht als Disziplinarstrafe unter anderem den Verlust der Befugnis vor.

Die Bundesregierung vertritt daher die Ansicht, daß die Bestimmung des §5b der Verordnung betreffend die Ziviltechniker, BGBl. Nr. 77/1913, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 61/1937, in §55 Abs1 des Ziviltechnikerkammergesetzes in Verbindung mit in Pkt. 1.3. der Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in Verbindung mit §56 Abs1 Z4 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (Verlust der Befugnis) ihre Nachfolgebestimmung gefunden hat.

Diese Bestimmung sieht als letzte Konsequenz, ebenso wie die Vorläuferbestimmung, den Verlust der Befugnis vor, gibt aber dem Betroffenen - anders als der Normgeber der Jahre 1913 bzw. 1937 - die Möglichkeit, die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu erkennen und dieser Erkenntnis entsprechend zu handeln, d.h. den rechtmäßigen Zustand durch Verzicht auf die nachträglich erworbene Gewerbeberechtigung wiederherzustellen und somit seine berufliche und wirtschaftliche Existenz zu bewahren.

§4 Abs4 Ziviltechnikergesetz stellt somit die zu §5 Abs2 Z5 Ziviltechnikergesetz korrespondierende Regelung dar. Die Bundesregierung geht daher davon aus, daß eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die nachträglich eine einschlägige Gewerbeberechtigung erwerben, im Verhältnis zu denen, die eine derartige Gewerbeberechtigung bereits besitzen, nicht vorliegt.

Aus den angeführten Gründen vertritt die Bundesregierung die Ansicht, daß die in Prüfung gezogene Regelung im öffentlichen Interesse liegt und ein zur Verfolgung dieses öffentlichen Interesses taugliches und adäquates Mittel darstellt.

Die Bundesregierung ist daher der Meinung, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung keinen verfassungswidrigen Eingriff in das durch Art6 StGG gewährleistete Recht, unter den gesetzlichen Bestimmungen jeden Erwerbszweig auszuüben (Erwerbsfreiheit), oder in das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz bewirkt, zumal der Gesetzgeber lediglich von dem ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum Gebrauch machte.

Nach Ansicht der Bundesregierung ist die in Prüfung gezogene Bestimmung daher nicht aus den im Einleitungsbeschluß dargelegten Gründen verfassungswidrig."

4.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag die in der Äußerung der Bundesregierung vertretene Auffassung, §4 Abs4 ZTG stelle die dem §5 Abs2 Z5 leg.cit. korrespondierende Regelung dar, nicht zu teilen. In Ermangelung einer näheren Begründung für diese Rechtsmeinung lassen sich nämlich die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß geäußerten Zweifel daran, ob der Inhalt des §4 Abs4 ZTG richtig erfaßt wäre, wenn man ihn dahin deutet, daß Ziviltechniker hiedurch von der Ausübung einer Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet ausgeschlossen werden sollen, nicht ausräumen. Der Verfassungsgerichtshof ist vielmehr der Auffassung, daß diese Bestimmung - im Hinblick auf ihren Wortlaut

(arg.: "... im Rahmen ihrer Fachgebiete ...") und auf die im

Prüfungsbeschluß angestellten historischen Erwägungen, die von der Bundesregierung nicht widerlegt wurden - richtigerweise dahingehend zu verstehen ist, daß die Ziviltechnikerbefugnis als solche nicht zu ausführender Tätigkeit berechtigt, wohingegen die Frage der Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet auf Grund einer Gewerbeberechtigung keinen Gegenstand der Regelung des §4 Abs4 ZTG bildet.

4.2. In der Äußerung der Bundesregierung wird weiters die Auffassung vertreten, daß der Ausschluß von Personen, denen die Ziviltechnikerbefugnis (bereits) verliehen wurde, von der Ausführung einschlägiger Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet auf Grund einer nachträglich erworbenen Gewerbeberechtigung insoferne gewährleistet sei, als darin für den betreffenden Ziviltechniker eine Verletzung seiner Berufspflichten läge, die als Disziplinarvergehen gemäß §55 Abs1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 - mit welcher Bestimmung auch Pkt. 1.3. der Standesregeln der Ziviltechniker, 114. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, korrespondiere - zu ahnden sei.

Selbst wenn diese Einschätzung zuträfe, ließe sich aber das vom Verfassungsgerichtshof diesfalls geäußerte Bedenken nicht entkräften, daß derartige Bestimmungen nicht die gleiche Wirkung haben wie §5 Abs2 Z5 ZTG. Zufolge dieser Vorschrift sind nämlich Personen, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen, von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis überhaupt ausgeschlossen; somit wird in diesem Verhältnis der gleichzeitige Bestand beider Befugnisse von vornherein rigoros ausgeschlossen. Demgegenüber würden die von der Bundesregierung ins Treffen geführten Regelungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 sowie der erwähnten Standesregeln den (nachträglichen) Erwerb einer einschlägigen Gewerbeberechtigung durch einen Ziviltechniker bloß fallweise - nach Maßgabe von im Disziplinarweg verhängten Sanktionen - hindern, zumal die disziplinäre Verfolgung nicht zwingend den Verlust der Berufsbefugnis zur Folge hat. (Damit sind in dieser Hinsicht bloße Ausübungsregelungen statuiert, die die Bundesregierung ihrem eigenen Vorbringen zufolge für unzureichend hält!)

Auch im Gesetzesprüfungsverfahren ist nicht hervorgekommen, warum für den Fall, daß hinsichtlich einer Person, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzt, der ex-lege Ausschluß von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis erforderlich sein soll, während vice versa im Falle des (nachträglichen) Erwerbes einer derartigen Gewerbeberechtigung durch einen Ziviltechniker mit im Disziplinarweg verhängten Sanktionen das Auslangen gefunden werden kann.

4.3. Diese Differenzierung läßt sich - anders als die Bundesregierung meint - nicht damit rechtfertigen, daß die in Prüfung gezogene Regelung zur Hintanhaltung von Interessenkollisionen und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Ziviltechniker im öffentlichen Interesse gelegen sei und zudem kein "österreichisches Spezifikum" darstelle.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 10179/1984 (mit Hinweisen auf VfSlg. 9237/1981), VfSlg. 10718/1985) bildet der Umstand, daß eine die Erwerbsfreiheit beschränkende gesetzliche Regelung im öffentlichen Interesse gelegen ist, nur eine von mehreren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Daneben wird insbesondere gefordert, daß die Regelung auch sonst sachlich ist. Eben daran mangelt es aber im vorliegenden Zusammenhang.

4.4. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat auch nichts ergeben, was gegen die Auffassung spräche, daß die hier erkannte Verfassungswidrigkeit dem §5 Abs2 Z5 ZTG anzulasten ist (s. VfSlg. 10705/1985 mit weiteren Hinweisen).

5. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist somit nichts hervorgekommen, was die in Prüfung gezogene Regelung sachlich gerechtfertigt erscheinen ließe. Sie war daher wegen Verletzung sowohl des Gleichheitssatzes als auch der Erwerbsfreiheit als verfassungswidrig aufzuheben

6. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmung, die dem Gesetzgeber die Möglichkeit bietet, eine der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Regelung auszuarbeiten und in Kraft zu setzen, gründet sich auf Art140 Abs5 B-VG. Hiefür erscheint dem Verfassungsgerichtshof aber eine Frist von eineinhalb Jahren nicht erforderlich.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt I erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG iVm §2 Abs1 Z4 BGBlG, BGBl. 660/1996.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Ziviltechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G31.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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