TE Bvwg Beschluss 2018/9/27 I405 2151518-2

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I405 2151518-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX) XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, GZ 1089142303-180803647, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Algeriens arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 28.09.2015 einen (ersten) Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der BF wurde am 29.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Eisenstadt erstbefragt und am 08.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund machte er im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe geltend.

3. Mit Bescheid vom 08.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Überdies wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf

internationalen Schutz ... gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1

BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.03.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin erstmals vorgebracht wurde, dass der BF von einer Gruppe namens "GIA" (Graupe Islamique Arme) nach versuchter Zwangsrekrutierung bedroht worden sei. Er hätte dies nicht der Polizei gemeldet, sondern deshalb das Land verlassen.

5. Diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.06.2017, Zl. I409 2151518-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Zustellung erwuchs diese Entscheidung am 05.07.2017 in Rechtskraft.

6. In der Folge begab sich der BF im Februar 2018 nach Deutschland, von wo er am 21.08.2018 nach Österreich rücküberstellt wurde.

7. Am 24.08.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

8. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2018 gab der BF an, dass er nach der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz das Bundesgebiet verlassen habe und von Februar bis August 2018 in Deutschland gewesen sei. Den gegenständlichen Antrag stelle er, da er einer islamischen Gruppe namens "Tablighi" angehören würde und deshalb mit der algerischen Polizei Probleme hätte. Er habe dies im Erstverfahren nicht erwähnt, da der Dolmetsch ihm gesagt habe, dass dies nicht wichtig sei und er ohnehin nicht abgeschoben würde. Er sei jedoch im Sommer 2001 von dieser Gruppe angesprochen worden und man habe versucht, ihn anzuwerben, weshalb er gleich zur Polizei gegangen sei und dies anzeigen hätte wollen. Er hätte aber ca. 1,5 Monate später zu einer Gegenüberstellung erscheinen müssen, was er aus Angst nicht gemacht habe. Stattdessen sei er nach Tunesien und weiter nach Europa geflüchtet. Auch sei er mit seiner Cousine in unehelichem sexuellem Kontakt gestanden, weshalb er angezeigt worden sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die sofortige Inhaftierung. Diese Gründe hätte er bereits erzählt, er sei jedoch vom Dolmetscher nicht ernst genommen worden.

9. Mit Mitteilung vom 18.09.2018 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z 6 iVm 12a Abs. 2 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

10. In der Folge wurde der BF noch am selben Tag vor dem BFA, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen.

Eingangs führte der BF zu seinem Gesundheitszustand an, dass er letzte Woche eine Blinddarmoperation gehabt hätte. Es sei alles gut verlaufen, in 10 Tagen habe er eine Nachuntersuchung. Medikamente (Schmerzmittel) nehme er keine ein.

Zu seinem Privat- und Familienleben führte er an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Ein Cousin von ihm lebe in Traiskrichen.

Er habe ein paar Freunde (Serben, Algerier), die ihn besuchen, welche bereit wären, ihm Geld zu geben (bis 2000,-). Die Adressen seiner Freunde kenne er nicht, aber er habe mit ihnen gearbeitet. Er habe auch Geld (ca. 2000,-) auf der Bank. Er habe als Maurer bei einer Leasingfirma schwarzgearbeitet. Er könne sicher für sich sorgen. Jemand namens S. könne ihm auch eine Wohnung an einer näher bezeichneten Adresse zur Verfügung stellen. Er könne nochmals dort wohnen, wo er bereits gelebt habe. Er müsse dort nichts bezahlen und er könne ja auch wieder schwarzarbeiten. Er habe auch ein Diplom aus Algerien für den Baubereich.

Er habe zwei private Deutschkurs gemacht, das sei zweimal wöchentlich gewesen. Teilnahmebestätigungen könne er nicht vorlegen. Er habe so etwas nicht bekommen.

Zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag führte er an, dass er in der Heimat Probleme hätte und der Dolmetsch ihm erklärt habe, dass er nicht in die Heimat abgeschoben würde. Er habe Probleme mit den Muslim-Brüdern in seiner Heimat. Sie hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und für sie einkaufen gehe. Er sei dann geflüchtet. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass das gefährliche Menschen seien. Er habe diese Personen bei der Polizei angezeigt. Er sei nach Algier gegangen, sein Vater habe ihn angerufen und gesagt, dass Unbekannte nach ihm gefragt hätten. Auch in der Hauptstadt sei er von denen verfolgt worden. Deshalb habe er Algerien verlassen. Er habe zweimal ein Messer vor seiner Tür gefunden. Befragt, warum er dies im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe, meinte der BF, dass er das dem Dolmetscher gesagt hätte, dieser habe jedoch gesagt, es wäre kein Problem, weil er ohnehin nicht nach Algerien abgeschoben würde. Er habe gesagt, dass er in Österreich sicher sei. Er habe das nicht erwähnt, weil er nicht informiert gewesen sei. Er habe auch zuhause in Algerien Bestätigungen für die Anzeige. Er habe sie bisher nicht vorgelegt, weil er nicht gewusst habe, dass solche Papiere nötig seien. Nach weiteren Problemen befragt, führte er aus, dass er eine Anzeige durch seine Cousine in Algerien bekommen habe. Er hätte Sex mit ihr gehabt und sie sei deshalb keine Jungfrau mehr. Ihr Vater habe ihn dann angezeigt. Sie hätten aber heiraten wollen. Er würde 5-10 Jahre inhaftiert werden, weil er außerehelichen Sex gehabt habe. Außerdem würde die Polizei ihn vielleicht wegen der Anzeige, die er gemacht habe und dann geflüchtet sei, festnehmen. Die Polizei habe gemeint, er solle dort bleiben und im Falle der Festnahme der Gruppe solle er diese identifizieren. Er habe sich das aber nicht getraut.

Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, gab der BF an:

"Egal, wo Sie mich hinschicken, aber nicht mehr nach Algerien."

Freiwillig wolle er nach Algerien nicht zurückkehren. Überall sonst hin schon, aber nicht nach Algerien. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Berichte zum Staat Algerien verzichtete der BF, diese würden ihm nichts nützen.

11. Bei seiner weiteren Einvernahme am 21.09.2018 in Anwesenheit eines Rechtsberaters bekräftige der BF, dass er nach Algerien zurückkehren wolle, da er in Algerien Probleme sowohl mit der Polizei als auch mit der Terroristengruppe habe. Auf Vorhalt, dass eine Nachschau hinsichtlich seines behaupteten Cousins kein Ergebnis erzielt hätte, wiederholte der BF seine diesbezüglichen Angaben. Der anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.

12. Daraufhin wurde mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

13. Die Verwaltungsakte langten am 25.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtmotiven des BF:

Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Staatsangehöriger von Algerien, gehört seinen eigenen Angaben zufolge der Volksgruppe der Araber an und ist muslimischen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest.

Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hält sich (spätestens) seit September 2015 in Österreich auf.

Nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet stellte er am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 08.03.2017, Zl. 1089142303/151450660, abgewiesen wurde.

In seinem ersten Asylverfahren brachte der BF als Fluchtgrund vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht machte er erstmals geltend, dass er von einer Gruppe namens "GIA" (Graupe Islamique Arme) nach versuchter Zwangsrekrutierung bedroht worden sei. Er hätte dies nicht der Polizei gemeldet, sondern deshalb das Land verlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.06.2017, Zl. I409 2151518-1/6E, die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

Das Fluchtvorbringen des BF vor der belangten Behörde wurde als nicht asylrelevant beurteilt. Die in der Beschwerde behauptete Verfolgung wurde als unglaubwürdig erachtet. Zudem wurde vom erkennenden Gericht festgehalten, dass auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage hervorgekommen seien, aus denen das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne.

Mit seiner Zustellung am 05.07.2017 erwuchs das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft.

Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, stattdessen verließ er das Bundesgebiet und begab sich unrechtmäßig nach Deutschland, von wo er am 21.08.2018 nach Österreich rücküberstellt wurde.

Am 24.08.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erklärte der BF zunächst bei der Erstbefragung, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, da er einer islamischen Gruppe namens "Tablighi" angehören würde und deshalb mit der algerischen Polizei Probleme hätte. Er sei jedoch im Sommer 2001 von dieser Gruppe angesprochen worden und man habe versucht, ihn anzuwerben, weshalb er gleich zur Polizei gegangen sei und dies anzeigen hätte wollen. Sie hätte aber ca. 1,5 Monate später zu einer Gegenüberstellung erscheinen müssen, was er aus Angst nicht gemacht habe. Stattdessen sei er nach Tunesien und weiter nach Europa geflüchtet. Auch sei er mit der Cousine in unehelichem sexuellem Kontakt gestanden, weshalb er angezeigt worden sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die sofortige Inhaftierung. Diese Gründe hätte er bereits im Erstverfahren erzählt, er sei jedoch vom Dolmetscher nicht ernst genommen worden.

Somit hat der BF im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Algerien ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Entscheidungswesentliche Änderungen bzgl. des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich bzgl. seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage in Algerien konnten ebenfalls nicht erkannt werden.

Der BF leidet weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch haben sich im Verfahren schwere psychische Störungen ergeben. Er wurde zwar am Blinddarm operiert, jedoch verlief die Operation komplikationslos und wurden dem BF lediglich Schmerzmittel für die Nachbehandlung empfohlen, welche auch in Algerien erhältlich sind.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. I409 2151518-1/6E.

2.1. Zur Person und den Fluchtmotiven des BF:

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde sowie des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens.

Aus den Angaben des BF kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Die Feststellung zu der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Auskunft aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung am 24.08.2018 und bei der Einvernahme am 18.09.2018 und 21.09.2018 zum gegenständlichen Verfahren.

In seinem ersten Asylverfahren brachte der BF als Fluchtgrund vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht machte er erstmals geltend, dass er von einer Gruppe namens "GIA" (Graupe Islamique Arme) nach versuchter Zwangsrekrutierung bedroht worden sei. Er hätte dies nicht der Polizei gemeldet, sondern deshalb das Land verlassen.

Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erklärte der BF zunächst bei der Erstbefragung, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, da er einer islamischen Gruppe namens "Tablighi" angehören würde und deshalb mit der algerischen Polizei Probleme hätte. Er sei jedoch im Sommer 2001 von dieser Gruppe angesprochen worden und man habe versucht, ihn anzuwerben, weshalb er gleich zur Polizei gegangen sei und dies anzeigen hätte wollen. Sie hätte aber ca. 1,5 Monate später zu einer Gegenüberstellung erscheinen müssen, was er aus Angst nicht gemacht habe. Stattdessen sei er nach Tunesien und weiter nach Europa geflüchtet. Auch sei er mit der Cousine in unehelichem sexuellem Kontakt gestanden, weshalb er angezeigt worden sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die sofortige Inhaftierung.

Da die nunmehr behaupteten Fluchtgründe bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet bzw. der Rechtskraft des Erstverfahrens vorlagen, vermochte der BF damit wie das BFA richtig darauf hinweist, keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA dazu. So wurde das Fluchtvorbringen des BF bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant bzw. glaubhaft beurteilt. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht asylrelevant bzw. konnte keine glaubhafte Verfolgung geltend gemacht werden.

Somit hat der BF im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahmen vor dem Bundesamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht.

Es wurden auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Im Übrigen hat nicht einmal der BF selbst vorgebracht, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Algerien eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand drohen würde.

Die belangte Behörde konnte daher - nachvollziehbar - nur zu dem Schluss kommen, der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist und sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien entnommen.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom BF auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lautet:

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:

3.2.1. Gegen den BF besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2017, Zl. I409 2151518-1/6E, eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52

FPG.

3.2.2. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Laut Aussage des BF bestanden die neuen Fluchtgründe bereits bei seiner Einreise ins Bundesgebiet, somit deutlich vor Rechtskraft des per 05.07.2017 abgeschlossenen Vorverfahrens und hat der BF diese Fluchtgründe aus eigenem Verschulden nicht vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht.

Insofern der BF für die unterbliebene Geltendmachung der nunmehr behaupteten Verfolgung Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher ins Treffen führt, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass diese Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens wären und daher gegenständlich nicht zu prüfen ist.

3.2.3. Auch dafür, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der BF gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der BF seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass zur Annahme, dass die Beurteilung durch die belangte Behörde, wonach es zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Algerien in Bezug auf eine Person mit dem Profil des BF gekommen sei, unzutreffend wäre. Vielmehr ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass im Verfahren vor der belangten Behörde nichts hervorgekommen ist, was gegen eine Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spricht.

Dass der BF über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wird von diesem auch gar nicht behauptet.

Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens des BF ist auszuführen, dass dieser illegal in das Bundesgebiet einreiste und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren verfügte, sondern sich bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durfte, die jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Der BF ging in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, spricht nur geringfügig deutsch und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte und ist keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden.

Es ist somit der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem BF Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 18.09.2018 durch die belangte Behörde einvernommen und es wurden ihm Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2018 rechtmäßig.

3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Fremde (der von der belangten Behörde zeitnah befragt wurde und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war, der auch bei der Einvernahme vom 21.09.2018 anwesend war) nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wären.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Glaubwürdigkeit, sicherer Herkunftsstaat, Vorbringen, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I405.2151518.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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