TE Bvwg Beschluss 2018/10/10 W138 2166644-2

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W138 2166644-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX geb. am XXXX StA. Afghanistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gem. § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Asylwerber reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er als Fluchtgrund Furcht vor den Behörden auf Grund von verbotenem Alkoholverkauf an.

Mit Bescheid vom 20.07.2017 1082508704-151081685/BMI-BFA_KNT_RD wies die belangte Behörde den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).

Der Asylwerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, W216 2166644-1/9E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 als unbegründet abgewiesen.

Der Asylwerber stellte am 24.09.2018 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.09.2018 erklärte der Asylwerber, seine Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Asylverfahren. Dieser Umstand wurde auch bei der neuerlichen Einvernahme am 04.10.2018 bestätigt. In dieser gab der Beschwerdeführer auch an, dass die Fluchtgründe gar nicht mehr bestünden und er nach Afghanistan zurückkehren wolle.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zl. XXXX, hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG auf.

Am 10.10.2018 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein und erging am selben Tag die Mitteilung gem. § 22 Abs. 2 BFA-VG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan, geboren und lebte auch zuletzt mit seiner Familie dort. Zwischenzeitlich lebte er in Kabul bei seinem Onkel, danach wieder bei seiner Familie.

Der Beschwerdeführer besuchte von 1999 - 2009 eine Schule in Afghanistan, arbeitete dann ein bis eineinhalb Jahre für die afghanische Armee und danach zwei Jahre als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Zudem spricht er die Landessprache und hat die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten (z.B. als Hilfsarbeiter) eine Existenzgrundlage zu sichern. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Zudem hat er bereits mehrere Jahre, bevor er geflüchtet ist, in Kabul gelebt, sohin kann ihm eine Neuansiedlung dort zugemutet werden.

Der Asylwerber stellte erstmals am 13.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018 rechtskräftig abgewiesen.

Am 24.09.2018 stellte der Asylwerber einen Asylfolgeantrag.

Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und befindet sich aktuell in Schubhaft.

Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.09.2018 erklärte der Asylwerber, seine Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Asylverfahren. Dieser Umstand wurde auch bei der neuerlichen Einvernahme am 04.10.2018 bestätigt. In dieser gab der Beschwerdeführer auch an, dass die Fluchtgründe gar nicht mehr bestünden und er nach Afghanistan zurückkehren wolle.

Der Asylwerber ist strafrechtlich unbescholten.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorkommt, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten lässt, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der oben angeführten Erkenntnisse des BVwG ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieser Erkenntnisse des BVwG mitumfasst ist.

Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unverändert. Es liegt somit entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor, sodass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

Gegen den Beschwerdeführer besteht weiterhin eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/ oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer krankheitswerten psychischen Störung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die islamische Republik Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation, ist nicht eingetreten.

Dieser Umstand wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der mündlich verkündeten Entscheidung begründet.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die dem Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in den rechtskräftig entschiedenen Verfahren des BVwG erörtert und abgewogen. Auch eine für den Beschwerdeführer gegenständlich relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann an Hand der vorliegenden Informationen nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, wie sein Gesundheitszustand.

Im gegenständlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer einerseits an, dass sich deine Fluchtgründe nicht geändert hätten, bzw. andererseits gar nicht mehr vorliegen würden. Ein neuer Sachverhalt wird somit nicht einmal behauptet.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines gegenständlichen zweiten Antrages in Schubhaft angehalten wurde, legt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht und festgestellt, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat-/ oder Familienlebens wurde im Verfahren nicht konkret behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergaben sich aus der Aktenlage nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.

Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:

So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018 eine im Beschwerdewege erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.

Zugleich wurde mit dem eben erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018 der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen.

Auch im Rahmen des Zweitantrages auf internationalen Schutz behauptete er eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts noch nicht einmal, indem er die gleichen Fluchtgründe im Erstverfahren vorbrachte bzw. angab, dass diese nicht einmal mehr vorliegen.

Dem Asylwerber droht demzufolge in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Asylwerber grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte.

Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Ebenso führt der Asylwerber aktuell in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf, daher liegt auch insofern ein neuer Sachverhalt nicht vor.

Daher wird auch der Zweitantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Lebensgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2166644.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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