Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AVG §19 Abs1Spruch
I419 1252001-5/3E
I419 1252001-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen die Bescheide des Bundeamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
1. vom 08.08.2018, Zl. XXXX, und
2. vom 29.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 16.07.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter einer Alias-Identität als angeblich Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BAA wies diesen im gleichen Jahr ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat für zulässig und wies ihn aus. Dieser erhob Beschwerde, reiste spätestens am 17.08.2010 aus und nahm an der Verhandlung des AsylGH nicht teil. Letzterer wies die Beschwerde am 15.10.2010 ab. Spätestens am 21.10.2010 reiste der Beschwerdeführer wieder ein und spätestens Anfang 2011 wieder in den Herkunftsstaat.
2. Von Mai 2012 bis April 2013 lebte der Beschwerdeführer in der Slowakischen Republik. Wieder illegal eingereist und in Schubhaft stellte der Beschwerdeführer im Mai einen Folgeantrag, den das BAA zurückwies, was am 14.06.2013 rechtskräftig wurde.
4. Am 2015 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung für zulässig, aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot. Letzteres behob dieses Gericht am 14.07.2015 und verwies zur erneuten Entscheidung zurück, bestätigte dagegen Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung.
5. Die Beschwerde gegen die neuerliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wies dieses Gericht am 12.05.2016 ab.
6. Eine weitere Rückkehrentscheidung, die das BFA 2016 erließ, wobei es die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria feststellte, ein befristetes Einreiseverbot erließ und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannte, hat dieses Gericht 2017 behoben und die Angelegenheit zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer sei als Ehegatte einer in Österreich lebenden freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin möglicherweise begünstigter Drittstaatsangehöriger, in welchem Fall statt einer Rückkehrentscheidung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 oder einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 zu prüfen wäre.
7. Mit dem im Spruch erstgenannten nunmehr bekämpften Bescheid hat das BFA gegen den Beschwerdeführer ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I), keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Frau und einem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt und sei keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, schon wegen seiner "dreijährigen Wohlverhaltensperiode". Beantragt wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
8. Mittels des zweiten im Spruch genannten bekämpften Bescheids verpflichtete das BFA den Beschwerdeführer, am 07.09.2018 zu einem genannten Zeitpunkt in einer bestimmten Räumlichkeit des BFA in Wien als Beteiligter persönlich zu erscheinen, an den nötigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dabei Dokumente mitzubringen, welche die Identität des Beschwerdeführers oder seine Staatsangehörigkeit bescheinigen, z. B. Ausweise oder Reisepass. Für sein Fernbleiben ohne wichtigen Grund wurde eine 14-tägige Haftstrafe angekündigt (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schloss das BFA aus (Spruchpunkt II).
Aus der Begründung ergibt sich, dass der Termin, den der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen hat, der Identitätsfeststellung dienen sollte.
Die Beschwerde bringt vor, dass das Aufenthaltsverbot während der dazu bestehenden Beschwerdefrist noch nicht rechtskräftig sei und wahrscheinlich behoben werde. Der Beschwerdeführer besitze zudem einen Reisepass, sodass kein Ersatzreisedokument vonnöten sei. Beantragt wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
Zusätzlich werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zum Beschwerdeführer:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er besitzt einen von der Botschaft des Herkunftsstaats 2015 ausgestellten Reisepass.
Der Beschwerdeführer hat am 12.01.2011 in seinem Heimatstaat unter dem ersten im Spruch genannten Namen eine slowakische Staatsangehörige geheiratet, die 2013 für einen Tag in Wien 2 angemeldet war und seit 09.11.2017 zunächst in Wien 15, nun in Wien 16 angemeldet ist. Weitere 16 Anmeldungen seit 2008 mit je 3 bis 23 Tagen Dauer beziehen sich auf das Polizei-Anhaltezentrum dort. Gegen sie galt von 2008 bis 2013 ein Einreiseverbot, zuletzt abgeschoben wurde sie 2012. Bei Einvernahmen hat sie von 21.10.2011 bis 16.06.2013 zusammen fünfmal angegeben, ledig zu sein.
Der Beschwerdeführer ist seit 07.12.2017 an deren Wohnsitz gemeldet. Weiters sind dort die beiden Kinder der Gattin gemeldet, 3 und 14 Jahre alt. Das jüngere Kind ist entgegen der biologischen Abstammung standesamtlich als das des Beschwerdeführers beurkundet. Sein biologischer Vater wurde wegen eines bis 2022 geltenden Aufenthaltsverbots bereits mehrmals, zuletzt 2017 in die Slowakische Republik abgeschoben.
Die Gattin hat ab 19.12.2017 mehrmals im Inland angemeldet gearbeitet und tut dies seit 05.06.2018 wieder, bisher insgesamt gut 260 Tage.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.10.2004 erstmals wegen eines Drogendelikts angezeigt und wie folgt wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt:
Vom LG XXXX am 11.11.2004 zu vier Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe, wobei von einer Jugendstraftat ausgegangen wurde, sowie
vom LGXXXX am 24.02.2005 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, wobei die bedingte Nachsicht der Vorstrafe widerrufen wurde.
Die BPD Wien hat am 02.03.2005 wider den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Zudem wurde der Beschwerdeführer vom LGXXXX wie folgt verurteilt:
am 01.06.2007 wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie
am 16.12.2014 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls sowie der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise, der Urkundenunterdrückung und des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren.
Er hatte seit 2007 unter anderem regelmäßig mit Heroin und Kokain gehandelt und diese seinen Angaben zufolge auch ein Jahr lang täglich konsumiert. Weiters hatte er einem anderen dessen Mobiltelefon unter Gewaltanwendung mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er ihm ein Glas ins Gesicht schlug und einen Faustschlag versetzte, wodurch er ihm einen starken Bluterguss in der linken Gesichtshälfte und eine Rissquetschwunde oberhalb der Augenhöhle beibrachte.
Infolgedessen war der Beschwerdeführer wie folgt in Untersuchungs- und Strafhaft: 06.10. bis 11.11.2004, 17.01. bis 04.03.2005, 10.02. bis 23.03.2006, 06.04. bis 05.10.2007, 19.05. bis 05.06.2008 und 03.05.2014 bis 04.09.2015.
Aus der Strafhaft wurde er nach Verbüßung von zwei Dritteln bedingt entlassen, wobei eine Probezeit von drei Jahren festgelegt wurde.
Anschließend war er bis 07.12.2017 nicht mehr gemeldet, abgesehen von 13 Tagen 2016 im Polizei-Anhaltezentrum. Anlass dafür war, dass der Beschwerdeführer am 07.04.2016 wegen des Verdachts des Drogenhandels festgenommen wurde, somit im 8. Monat der Probezeit, wobei er massiv Widerstand leistete. Zuvor hatte er sich bei seiner Gattin in Spanien aufgehalten.
Der Beschwerdeführer musste unter Einsatz von neun Polizeibeamten verfolgt und mittels Handfesseln und Armwinkelsperre zum Streifenwagen gebracht werden, wobei er zuvor Suchtgiftbeutel weggeworfen, die StVO missachtet und den Straßenverkehr gefährdet hatte. Er gab neuerlich den Aliasnamen des gefälschten Reisepasses an.
Er beantragte am 03.05.2018 beim LH von Wien eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, worüber dieser noch nicht entschieden hat.
Zur beabsichtigten Schubhaft befragt, gab der Beschwerdeführer 2005 einen weiteren Aliasnamen als den angeblich richtigen an. Vor der Kriminalpolizei 2014 und im Beschwerdeverfahren wegen des Einreiseverbots von 2015 gab er dann seine tatsächliche Identität und dazu an, verheiratet zu sein.
Der Beschwerdeführer verschaffte sich einen gefälschten, auf seine Aliasidentität lautenden Reisepass, ausgestellt angeblich 2007, sowie 2008 ein Ehefähigkeitszeugnis des Herkunftsstaats und gab an, eine näher bezeichnete Staatsangehörige Ungarns heiraten zu wollen, was er jedoch nicht tat. 2010 beantragte er im Herkunftsstaat einen Reisepass unter seinem tatsächlichen Namen und erhielt diese Urkunde auch.
Bereits 2012 lagen für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat und eine Flugbuchung vor, der allerdings vereinbarungswidrig nicht am Flughafen erschien und ein Jahr später aufgegriffen dazu angab, er habe keine Angehörigen in Österreich, sei ledig und ohne Sorgepflichten, jedoch nicht zum Flughafen gekommen, weil er wegen Problemen im Herkunftsstaat nicht dorthin wolle. Er wies sich beim Aufgriff mit einem fremden, portugiesischen Personalausweis aus.
Aus der Schubhaft im Mai 2013 musste der Beschwerdeführer wegen eines Hungerstreiks entlassen werden. Eine weitere 2013 vorgesehene Abschiebung mit neuem Heimreisezertifikat scheiterte im November, weil der Beschwerdeführer untergetaucht war, ohne sich abzumelden.
Der Beschwerdeführer ging außerhalb der Haftzeiten keiner angemeldeten Arbeit nach. Er lebt abgesehen von den Drogendelikten und von Unterstützung durch seine Frau und die Caritas nach eigenen Angaben auch vom Glücksspiel sowie vom Gebrauchtwagenexport in den Herkunftsstaat, wofür keine geweberechtliche Anmeldung existiert. 2006/07 hat er fallweise Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen.
Im Herkunftsstaat leben die Mutter sowie eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist dort aufgewachsen und hat die Schule besucht. Er spricht Ibo als Muttersprache und Englisch gut sowie schlecht Deutsch. Er hat nach eigenen Angaben aber ohne Nachweis eine A1-Prüfung absolviert und benötigte am 01.08.2018 einen Dolmetsch.
Der Beschwerdeführer besucht katholische Gottesdienste, ist ansonsten jedoch in keiner Organisation Mitglied. Er konnte dem BFA den Vornamen eines österreichischen Freundes oder Bekannten nennen, der Fremdenpolizei weitere zwei Vornamen von Frauen aus Österreich und der Slowakei. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Es existieren keine Hinweise auf Abhängigkeiten wischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin oder deren Kindern in irgendeiner Richtung. Das geringe Wissen des Beschwerdeführers über die Person seiner Gattin entspricht nicht der Dauer der Ehe.
Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen wäre.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer hat weder in der Einvernahme am 01.08.2018 noch in einer der Beschwerden vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde.
Seit Erlassung der unbekämpft gebliebenen Rückkehrentscheidung hat sich die fallbezogen relevante Situation im Herkunftsstaat nicht geändert. Insofern und unter Verweis auf das abgeschlossene Asylverfahren und die rechtskräftigte Rückkehrentscheidung bleibt betreffend den Herkunftsstaat festzustellen:
1.2.1 Behandlung nach Rückkehr
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zu-rückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide sowie die Erkenntnisse I403 1252001-2/9E und I413 1252001-3/18E dieses Gerichts und A6 252.001-0/2008/18E des AsylGH, in die Beschwerdeschriftsätze sowie in das Register der Sozialversicherungen, das Strafregister, das Firmenregister der WKO und das Zentrale Melderegister Beweis erhoben.
2.1 Zu den Feststellungen zur Person:
Die Heirat ergibt sich aus der slowakischen Heiratsbestätigung vom 05.06.2018 (AS 74), wonach die Trauung am darin genannten Ort im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stattgefunden hat.
Die Pass- und Reisedaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und denen der Österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat vom 28.02.2018 (AS 28). Da der Pass von 2010 dort ausgestellt wurde, muss der Beschwerdeführer zuvor hingereist sein. Von dem 2015 erteilten Pass hat der LH von Wien dem BFA eine Fotokopie übermittelt (AS 86).
Die 2015 Geborene ist ausweislich der Kopie einer slowakischen Geburtsurkunde (AS 11) Tochter des Beschwerdeführers. Allerdings hat die Mutter auf Vorhalts der angesichts des Empfängniszeitraums und der Haft des Beschwerdeführers biologischen Unmöglichkeit der Vaterschaft eingestanden, dass es sich nicht um des Beschwerdeführers Kind handelt, sondern das eines namentlich genannten Dritten slowakischer Staatsangehörigkeit (AS 33, 35). Das erklärt auch die Hautfarbe der Tochter im Vergleich mit jener des Beschwerdeführers (AS 23, 30, 105).
Zwar hat der Beschwerdeführer bei seinem Folgeantrag 2013 angegeben, Vollwaise und ohne Geschwister zu sein (AS 347), allerdings damals noch unter der Aliasidentität und mit der Behauptung, ledig zu sein. In Preßburg habe er eine Freundin und sich 2012/13 rund 12 Monate aufgehalten. Am 08.04.2016 (AS 79), also später, und zuletzt am 01.08.2018 hat er allerdings unter der richtigen Identität angegeben, dass Mutter und Geschwister im Herkunftsstaat leben (AS 103).
Aus der erklärten Arbeitsabsicht, dem Alter und dem Fehlen von Hinweisen auf Erkrankungen folgen Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zum Wissen des Beschwerdeführers über seine Gattin folgt aus dessen Unvermögen, einfachste Lebensumstände zu berichten. So wusste er am 08.04.2016 nicht, wo seine Frau wohnt (AS 78 f) und wie alt die Kinder sind, "Ich glaube, 10 Jahre ist eines der Kinder", bezogen auf das ältere, das fünf Tage zuvor den 11. Geburtstag hatte, am 13.04.2016 wusste er ihre Telefonnummer nicht (AS 102 f) und am 01.08.2018 nicht genau, wo oder für wen diese arbeitet, "auf der Mariahilfer Straße als Putzkraft" (AS 102).
Letzteres deutet auf eine Aufenthaltsehe hin, wie auch die 2013 erstattete Angabe, ledig zu sein und in der Slowakei einer Freundin (anderen Namens als die Gattin) zu haben (AS 341, 345), jedoch ergab sich die Negativfeststellung betreffend die Aufenthaltsehe daraus, dass keine bescheidmäßige Feststellung der zuständigen Behörden (LH, Strafgericht) vorliegt und der LH von Wien dem BFA mitgeteilt hat, dass er im Hinblick auf die angebliche Vaterschaft vorerst kein Verfahren wegen Scheinehe plane (AS 84).
Die Vorfälle am 07.04.2016 sind den Polizeiberichten vom folgenden Tag zu entnehmen (AS 41 ff). Da die "Baggies" von einem Suchtmittelspürhund gefunden wurden, geht das Gericht vom festgestellten Inhalt aus.
Der Drogenhandel und -konsum des Beschwerdeführers sowie die weiteren Feststellungen zur Delinquenz sind durch dessen Verantwortung vom 05.06.2014 (AS 463 ff), die Anzeige vom 24.02.2008 (AS 111), den Beschluss des LG vom 05.05.2014 (AS 441 f), die Mitteilung der LPD vom 29.07.2014, die gekürzten Urteilsausfertigungen vom 16.10.2014 (AS 477) und 22.12.2014 (AS 93 f) sowie das Strafregister dokumentiert.
Die Angaben zu den Einkommensquellen stammen aus den Registerabfragen und den Aussagen des Beschwerdeführers, speziell jenen vom 21.05.2013 (AS 307), vom 08.04.2016 (AS 79) und 01.08.2018 (AS 102).
2.2 Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem - auch zur Zeit der Rückkehrentscheidung bereits - aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Bestätigung der Bescheide:
3.1 Zum Bescheid vom 08.08.2018 (Aufenthaltsverbot etc.)
3.1.1 Aufenthaltsverbot
Der Beschwerdeführer ist, da seine Gattin EWR-Bürgerin ist und ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dies gälte grundsätzlich auch bei einer Aufenthaltsehe (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
In § 67 Abs. 1 FPG ist vorgesehen, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die im selben Absatz folgende Sonderbestimmung für begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, kann außer Betracht bleiben, da diese Voraussetzung nach den Feststellungen nicht vorliegt.
In § 66 Abs. 1 FPG ist angeordnet, dass eine Ausweisung von EWR- und Schweizer Bürgern sowie begünstigter Drittstaatsangehöriger, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, nur zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Aufenthaltsverbote (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135 mwH). Da fallbezogen die Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts fehlt, bleibt der oben angegebene Maßstab nach § 67 Abs. 1 FPG anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung ist "bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Für diese Beurteilung ist demnach nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei ist [...] auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen." (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143)
Der Beschwerdeführer hat bereits im dritten Monat nach seiner Einreise mit seinen Drogendelikten begonnen, wobei er sich anschließend bei der Verurteilung die Vorteile des Jugendstrafrechts erschlich. Drei Jahre und zwei Verurteilungen später begann er, zudem weitere Rechtsgüter anzugreifen (Widerstand gegen die Staatsgewalt), während er den Drogenhandel mit schweren Drogen jahrelang fortsetzte. Ausweislich seiner letzten Verurteilung beging er obendrein Urkundendelikte und auch ein Verbrechen. Dabei verletzte er einen anderen durch einen Faustschlag und einen Schlag mit einem Glas ins Gesicht, um sich dessen Mobiltelefon zu verschaffen.
In der Probezeit nach der bedingten Entlassung (die einem Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht, VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651 mwH) setzte er seine Delinquenz fort und bediente sich weiterhin einer falschen Identität.
Zu einem ähnlichen Sachverhalt - der Fremde war zwei Mal wegen gewerbsmäßigen Überlassens von Heroin und Kokain bestraft worden, das zweite Mal wegen eines "massive[n] einschlägige[n]" Rückfalls im siebten Monat der Probezeit - hat der VwGH ausgeführt (24.02.2011, 2009/21/0387), dass daraus eine Gefahr des Fremden "für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter)" abzuleiten sei, "die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinn des [damaligen] § 86 Abs. 1 zweiter Satz FPG berührt".
Das öffentliche Interesse, so der VwGH weiter, an der Unterbindung der (zumal auch "harte Drogen" wie Heroin betreffenden) Suchtgiftkriminalität habe einen sehr großen Stellenwert, und der Umstand, dass der Fremde (nunmehr) in Österreich familiäre Bindungen aufweise, habe nur eingeschränkt zu seinen Gunsten ausschlagen können, weil Eheschließung und Geburt der Tochter erst erfolgten, als der Fremde und seine Ehefrau wussten, dass er nicht mit einem Verbleib in Österreich rechnen durfte. Insgesamt sei daher die Trennung von der österreichischen Familie infolge des dargestellten großen öffentlichen Interesses in Kauf zu nehmen.
Im zitierten Fall war der Fremde 2004 nach § 27 SMG zu drei Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe und später im Jahr nach § 27 SMG und wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (und die Nachsicht der Vorstrafe widerrufen) worden. Der Rückfall war nach sieben Monaten Bewährungszeit erfolgt. Darauf wurde 2005 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt. Der im selben Jahr bedingt Entlassene heiratete darauf noch 2005 eine Österreicherin und wurde im März 2007 Vater eines gemeinsamen Kindes. Den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gründete er auf die familiären Bindungen, "untadeligen Lebenswandel" seit 2004 und gute Deutschkenntnisse.
Der VwGH hat dazu ausgeführt, die Gründung einer Familie sowie die vom Fremden dargestellte berufliche und soziale Integration könnten an der aus den beiden Verurteilungen abzuleitenden Gefahr des Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nichts ändern. Diese Umstände böten nämlich für sich genommen keinen ausreichenden Anlass dafür, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben. Der Gesinnungswandel eines Straftäters sei grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten habe. Gerade in Anbetracht des schnellen Rückfalls 2004 sei die seit der Entlassung aus der Strafhaft am 22. Februar 2005 (aber auch seit der letzten Straftat im August 2004) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 18. April 2007 verstrichene Zeit zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG schließen zu können.
Die Judikatur zum § 86 Abs. 1 FPG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 38/2011 [bis 30.11.2011] lässt sich auf § 67 Abs. 1 FPG in der Fassung ab BGBl. I Nr. 38/2011 - abgesehen von den Fällen des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG - übertragen (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).
Nach österreichischem Recht gilt wegen § 144 Abs. 1 Z. 1 ABGB als Vater der Tochter, wer bei der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Da fallbezogen kein Ehepartner Österreicher ist, und beide unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben gibt bei der Feststellung der Ehelichkeit das Recht gemäß Personalstatut des Kindes den Ausschlag (§ 21 IPRG). Nach Art. 51 § 1 des Slowakischen Familiengesetzes ergibt sich, dass ein Ehemann als Vater anzusehen ist, dessen Gattin während der Ehe [...] ein Kind zur Welt bringt. (Vgl. EGMR 10.10.2006, 10699/05, Paulik v. Slovakia). Somit ist der Beschwerdeführer bis auf weiteres als Vater von Gesetzes wegen anzusehen.
Insofern gleicht seine Situation jener im Sachverhalt des zitierten Judikats. Sie ist aber keinesfalls stärker zu seinen Gunsten zu gewichten, zumal sie auf keine über die gesetzliche Fiktion und das Zusammenleben hinausgehende Verbindung zurückgeht.
Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren mit einer EWR-Bürgerin verheiratet ist. Allerdings wurde diese Ehe nicht in Österreich, der Schweiz oder einem EWR-Staat, sondern in des Beschwerdeführers Herkunftsstaat und zu einer Zeit geschlossen, als weder er noch die Braut ein Recht auf einen gemeinsamen Aufenthalt in Österreich hatten.
Auch insofern gleicht seine Situation jener im Sachverhalt des Judikats und ist auch nicht stärker zu seinen Gunsten zu gewichten, da die Feststellungen zeigen, dass die Eheleute keine über die (vor Kurzem aufgenommene) Berufstätigkeit der Frau hinausgehende Beziehung zu Österreich aufweisen, und die eheliche Bindung noch dazu auffallend schwach wirkt. Es ist nicht ersichtlich, warum das Paar sein Familienleben nicht auch im Herkunftsland der Frau fortsetzen können sollte, zumal abgesehen vom Beschwerdeführer die Kernfamilie (einschließlich des biologischen Vaters der Tochter) aus dessen Staatsangehörigen besteht. Andernfalls kann der Kontakt auch im Weg elektronischer Kommunikationsmittel oder durch fallweise Besuche in anderen Staaten aufrechterhalten werden (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143)
Betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen lastet die Delinquenz des Beschwerdeführers deutlich schwerer als die des Fremden im Vergleichssachverhalt, und zwar nicht nur, was die Zahl der Verurteilungen betrifft (doppelt so viele), sondern auch die Strafhöhen und die geschützten Rechtsgüter. Letztlich hat er auch ein Verbrechen begangen.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass für den Wegfall einer Gefährdung in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (24.05.2016, Ra 2016/21/0143).
Das festgestellte, vom Beschwerdeführer im 8. Monat der Probezeit an den Tag gelegte Fehlverhalten hat bislang zu keiner Verurteilung geführt. Von einer dreijährigen Wohlverhaltensperiode jedoch, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann besonders angesichts der Einschlägigkeit der äußeren Tatseiten nicht die Rede sein.
Somit ist das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mehr zu seinen Gunsten zu würdigen als jenes des Fremden im zitierten Vergleichssachverhalt. Ihm kommen auch dessen weitere Elemente berufliche (legale) und soziale Integration nicht zugute.
Fallbezogen ist damit festzuhalten, dass ein Aufenthaltsverbot wie es das BFA verhängt hat dem Grunde nach aus den bisherigen Erwägungen, insbesondere wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität sowie der fortdauernden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Dem BFA kann nämlich in Anbetracht des Sachverhalts und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität nicht entgegengetreten werden, wenn es annimmt, das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0626).
Der VwGH hat beim Vergleichssachverhalt (24.02.2011, 2009/21/0387) die Aufrechterhaltung eines für die Dauer von zehn Jahren verhängten Aufenthaltsverbots bestätigt. Wenn das BFA angesichts der fallbezogen schlechteren Rahmenbedingungen - geringe Integration und daher schlechte Aussichten auf legale Einkunftsmöglichkeiten des Beschwerdeführers sowie seine mehrfachen, über lange Zeit andauernden und wiederholten Angriffe auf unterschiedliche Rechtsgüter, speziell die Volksgesundheit - von einer zwei Jahre kürzeren Gefährdungsdauer ausgeht, ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspricht damit dem jahrelang fortgesetzten massiven Gesamtfehlverhalten des Revisionswerbers sowie der Gefährdungsprognose.
3.1.2 Kein Durchsetzungsaufschub
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist (u. a.) begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Das BFA verweist in der Begründung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs auf die Gründe des Aufenthaltsverbots. Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen aber nach ständiger Rechtsprechung die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demgemäß ist zu fragen, ob aus weiteren Gründen die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten erscheint. Solche Sachverhaltselemente liegen vor, und zwar der mehrfach bewiesene Wille des Beschwerdeführers, die Erfüllung seiner Ausreisepflicht zu vereiteln, sei es durch Nichterscheinen, sei es durch Untertauchen oder durch Hungerstreik. Dazu kommt, dass vom Beschwerdeführer nicht nur gerichtliche Straftaten zu erwarten sind, sondern auch Verwaltungsübertretungen wie zuletzt z. B. der StVO und der GewO 1994. Unter diesen Aspekten erheischt, wenn nicht bereits die öffentliche Sicherheit, so doch zumindest die öffentliche Ordnung die sofortige Ausreise.
Im Ergebnis hat das BFA - wenn auch ohne hinreichende Begründung - damit zu Recht von einem Durchsetzungsaufschub abgesehen.
3.1.3 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers, wie eben unter
3.1.2 gezeigt, im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, hat das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu Recht ausgeschlossen.
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH).
3.2 Zum Bescheid vom 29.09.2018 (Verpflichtung zum Erscheinen, "Mitwirkungsbescheid")
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Aufenthaltsverbot sei nicht rechtskräftig, und wegen seines vorhandenen Reisepasses brauche es auch weder ein Ersatzreisedokument noch die erlassene Vorladung.
Im Hinblick auf sein Fernbleiben wegen einer Erkrankung, die das BFA nicht als Entschuldigungsgrund akzeptiert habe, und die deswegen drohende Zwangsstrafe, sei auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erforderlich.
3.2.1 Zur Mitwirkungspflicht:
§ 46 Abs. 2 FPG legt die Mitwirkungspflicht "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang" unabhängig davon fest, ob bereits eine Abschiebung möglich ist.
Der VwGH hat dazu ausgeführt, "dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht" (20.12.2016, Ra 2016/21/0354 mwH). Das war nach den Feststellungen der Fall.
§ 46 Abs. 2a FPG sieht dazu vor, dass das BFA die Mitwirkungspflicht des Abs. 2 mittels Bescheid auferlegen kann, und verweist dabei auf
§ 19 Abs. 2 bis 4 AVG, der Form und Inhalt von einfachen Ladungen und Ladungsbescheiden bestimmt.
Dieses ist nach Abs. 2a jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Die genannten Verpflichtungen des Fremden kann ihm das BFA nach Abs. 2b mit Bescheid auferlegen. Für die Auferlegung der Mitwirkung- und Teilnahmeverpflichtung gilt § 19 Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt. Ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG).
§ 19 Abs. 2 bis 4 AVG bestimmt Form und Inhalt von einfachen Ladungen und Ladungsbescheiden. In der Ladung ist nach Abs. 2 außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In ihr ist auch bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt, und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Weder aus dem Bescheid noch aus der Beschwerde ergibt sich, dass das BFA in dieser Hinsicht den Beschwerdeführer im Unklaren gelassen hätte.
Dabei liegt es in der Natur der Sache, konkret der Identitätsfeststellung zur Erlangung eines - hier: nigerianischen - Ersatzreisedokuments, dass der Fremde persönlich zu erscheinen hat.
Die Argumentation, das BFA hätte der Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht bedurft, weil dieser einen Reisepass besitze, geht insofern ins Leere, als dieser - wenn noch vorhanden - dem BFA nicht zur Verfügung steht.
Damit erging die bescheidmäßige Verpflichtung des Beschwerdeführers aus diesen Gründen zu Recht. Die Androhung der 14-tägigen Haftstrafe wurde in der Beschwerde nicht eigens mittels eines Vorbringens beanstandet. Sie erweist sich angesichts der oben beschriebenen bisherigen Anstrengungen des Beschwerdeführers, die Erfüllung seiner Ausreisepflicht zu vereiteln, nicht als unangemessen.
3.2.2 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Nach § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG auf Antrag aufheben, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt.
Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Interessensabwägung ist nicht zu beanstanden. Sie ist nachvollziehbar und entspricht dem gesetzlichen Rahmen des § 13 Abs. 2 VwGVG.
Zusätzlich muss der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Eine solche "Gefahr im Verzug-Situation" erfordert fallbezogen, dass den öffentlichen Interessen ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049 mwH).
Nach den Feststellungen beeinträchtigt die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht nur - wie in derartigen Fällen immer - das Interesse am geordneten Vollzug der Angelegenheiten des Fremdenwesens, sondern darüber hinaus eine Vielzahl von Rechtsgütern. Der große Stellenwert des öffentlichen Interesses an der Unterbindung der (zumal auch "harte Drogen" wie Heroin betreffenden) Suchtgiftkriminalität ist bereits angesprochen worden (VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387).
Obendrein betreibt der Beschwerdeführer den Gebrauchtwagenhandel, wofür er kein Gewerbe angemeldet hat. Er verfügt über keine legale Einkommensquelle. Seine kriminelle Energie manifestiert sich in der Verwendung unterschiedlicher Identitäten, der Nichtbeachtung gesetzlicher und individueller behördlich auferlegter Pflichten sowie den teils erfolgreichen Versuchen, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, wie bei der gescheiterten Ausreise oder bei der Flucht vor den Drogenfahndern.
Im Hinblick auf diese kriminelle Energie und das festgestellte Missachten strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Normen wie StVO und GewO 1994, muss jederzeit befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten fortsetzen und weitere gerichtliche Straftaten und Verwaltungsübertretungen begehen wird. Insbesondere folgt dies aus der dem Suchtgifthandel immanenten Wiederholungsgefahr vor dem Hintergrund des Fehlens eines eigenen Einkommens (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0551).
In dieser speziellen Sachverhaltskombination, ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es sie als Gefahr im Verzug interpretiert, auch wenn die Bescheidbegründung vage blieb. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde hat das BFA daher fallbezogen zu Recht ausgesprochen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Aufenthaltsverboten bei Delinquenz und Familienbezug oder zur Mitwirkungspflicht nach § 46 FPG im Hinblick auf das Feststehen der Ausreisepflicht. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 oder 3 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, das heißt grundsätzlich ohne Verhandlung (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. (Vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271 mwH)
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass die bekämpften Bescheide vor 9 und vor 6 Wochen ergingen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde hat sich das Gericht wie dargelegt angeschlossen.
Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 23.03.2017, 2016/21/0349), und das auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen positiven persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).
Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen, da es sich um einen solchen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist.
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Schlagworte
a limine-Zurückweisung, Abschiebungsnähe, Behördenpraxis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I419.1252001.5.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018