TE Bvwg Beschluss 2018/10/15 W153 2176400-2

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W153 2176400-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. W153 2176400-1/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG

abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 03.01.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Am 04.01.2015 fand die Erstbefragung statt und als Fluchtgrund gab der BF an, dass die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht sei, er keine Arbeit finde und keine gute Ausbildung bekomme. Auch sei es in Afghanistan sehr gefährlich. Er habe Angst getötet zu werden. Sein Vater sei krank und der BF wolle, dass dieser hier behandelt werde. Auch wolle er seine Familie nachholen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde dieses am 02.02.2015 wegen Untertauchens des BF eingestellt.

Nach der Rückführung aus der Schweiz gemäß Dublin-VO wurde der BF am 02.07.2015 neuerlich einvernommen und das Asylverfahren wieder fortgesetzt.

Am 29.06.2017 wurde der BF durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Nunmehr gab der BF an, dass er in Parwan geboren und aufgewachsen sei und dort die Schule bis zur siebten Klasse besucht habe. Danach habe er seinem Vater geholfen, welcher Drogen und Tabak angebaut habe. Er sei nie in Kabul zur Schule gegangen, dies habe er bei der Erstbefragung aus Angst, wegen der Tätigkeit von ihm und seinem Vater, falsch angegeben. Er habe nicht gewusst, welche Pflanzen sein Vater angebaut habe. Sein Vater habe dann Angst um ihn bekommen und beschlossen, ihn wegzuschicken. Erst in der Schweiz habe der BF erfahren, dass sein Vater gestorben sei. Ein Freund des BF, mit dem er telefonischen Kontakt habe, habe ihm jedoch gesagt, dass sein Vater getötet worden sei.

Das BFA hat mit Bescheid vom 25.09.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 02.11.2017 Beschwerde und am 09.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der BF keine asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht habe und in seinem Fall auch die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen würden. Der BF sei weder verheiratet noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft. Trotz zahlreicher Empfehlungsschreiben seien gefestigte Freundschaften zu Österreichern nicht bekannt. Der BF spreche gut Deutsch, habe Deutschprüfungen abgelegt und einen Pflichtschulabschluss. Auch wenn er zweitweise ehrenamtlich tätig und seit Februar geringfügig beschäftigt sei, sei er in Österreich noch nicht voll erwerbstätig. Er sei in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und lebe von der Grundversorgung. Er bemühe sich nunmehr um eine Lehrstelle als Restaurantfachmann, sei derzeit aber nicht selbsterhaltungsfähig. Die Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens des BF dar. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat sei gegeben. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zu Recht 14 Tage.

Am 13.07.2018 langte ein E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach dem Beschwerdeführer vor etwa zwei Wochen eine Einstellungszusage erteilt worden sei und er demnach mit September eine Lehre als Hotelfachmann beginnen könne. Aus diesem Grund wäre eine Antragstellung gem. § 55 AsylG bzw. die Bekanntgabe neuer Tatsachen sinnvoll für alle Beteiligten.

Mit Eingabe vom 30.07.2018 gab die bevollmächtigte Vertreterin des BF an, sicherheitshalber auf die Möglichkeit hinzuweisen, das E-Mail vom 13.07.2018 als einen Wiederaufnahmeantrag zu bewerten, weil darin klar die begründete Willensbekundung zur neuen Überprüfung des neuen Sachverhalts gewünscht werde. Vor dem Hintergrund, dass die bevollmächtigte Vertretung das Angebot des im Mail vom 13.07.2018 genannten Betriebes drei Tage später stellvertretend angenommen habe, sei der Wiederaufnahmeantrag fristwahrend.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2018 erging ein Mängelbehebungsauftrag an den BF. Nach einer beantragten und in Folge bewilligten Fristverlängerung wurde mit Schreiben vom 01.10.2018, eingelangt am 08.10.2018, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht gestellt, worin festgehalten wurde, dass sich der BF seit beinahe vier Jahren in Österreich aufhalte, den Pflichtschulabschluss absolviert und auch bereits ein Konvolut an erfolgten Bildungsmaßnahmen vorgelegt habe. Am 27.06.2018 habe (neben weiteren Bewerbungsgesprächen) ein Vorstellungsgespräch beim nunmehrigen Arbeitgeber stattgefunden. Die Inhaber des Hotels seien sofort von der Eignung des BF überzeugt gewesen, hätten aber auf ein Zuwarten von 2-3 Wochen bestanden, ehe man sich auf sein Erscheinen mit 01.09.2018 verlassen habe wollen. Dies sei das geplante Eintrittsdatum gewesen. Der BF habe sich bereits zwei Tage nach dem Vorstellungsgespräch entschieden, dass er das Angebot gern annehmen möchte. Vor seiner Zusage habe es die Vertretung als nicht geboten angesehen, Anträge zu stellen oder Gerichte damit zu konfrontieren, zumal erst der Wille des potentiellen Lehrlings habe klar sein müssen. Die Neuerung als solche sei somit am Freitag, den 29.06.2018, eingetreten. Der Lehrvertrag sei am 04.09.2018 verbrieft und unterzeichnet worden und beinhalte ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 03.09.2018 bis zum 02.09.2021. Aus Sicht der Vertretung sei es erst ab diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass der Arbeitgeber es ernst gemeint habe und sich nicht anders entscheiden werde. Am 29.06.2018 sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden, worin die Rückkehrentscheidung der Erstinstanz, ohne Berücksichtigung des Angebots vom Hotel, bestätigt worden sei. Im Schreiben wurden noch weitere Ausführungen zur Interessenslage des BF und einer in Betracht zu ziehenden Aufenthaltsberechtigung für ihn getätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den schriftlichen Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Rechtliche Beurteilung:

A) Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme:

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die eine Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

§ 32 Abs. 3 VwGVG lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Widereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des §§ 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit §§ 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen.

Voraussetzung für neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem VwGH können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen.

Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens")

Neu entstandene Tatsachen (nova causa superveniens), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).

Hinsichtlich der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Einstellungszusage (Lehrvertrag) wird festgestellt, dass es sich hierbei um kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt.

Die als neues Beweismittel genannte Einstellungszusage (Lehrvertrag) existierte zum Zeitpunkt des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch nicht, sodass hier lediglich von einem nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandenem Beweismittel ("nova causa superveniens") gesprochen werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Dokumente sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 35 mwN). Diese Schreiben stellen daher keinen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Wiederaufnahmewerber dar.

Die ins Treffen geführte Einstellungszusage (der Lehrvertrag) ist unbestritten erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden. Es erfüllt somit bereits den Begriff der "nova reperta" nicht und stellt daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. dazu auch VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036).

Dem diesbezüglichen Antrag auf Wiederaufnahme war daher wegen Nichtvorliegens eines Wiederaufnahmegrundes keine Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weshalb von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (VwGH vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im Übrigen stellt sich der Wortlaut des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als eindeutig dar.

Der Vollständigkeit halber wird auch angeführt, dass sich das erkennende Gericht im Rahmen der Auslegung des § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG auch an der einschlägigen Judikatur zu § 69 AVG orientierte, welche über weite Strecken auch hier anwendbar erscheint.

Sonstige Hinweise auf die Existenz einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung kamen nicht hervor.

Schlagworte

nova producta, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeantrag,
Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W153.2176400.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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