Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W184 2197495-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. 1073836200/150687262, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, über den folgender Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 1073836200/150687262, erging:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde erhoben, die noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
Sodann erließ das Bundesamt den folgenden, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.09.2018:
"Gemäß § 68 Abs. 2 AVG ergeht nachgehende Abänderung der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1073836200/150687262, vom 23.04.2018 erlassenen Entscheidung im laufenden Beschwerdeverfahren:
I. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.
II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
III. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.04.2018 verloren.
IV. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:
§ 68 Abs. 2 AVG lautet:
"(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden."
Der angefochtene Bescheid, der sich ausdrücklich auf § 68 Abs. 2 AVG beruft, könnte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung nur rechtmäßig sein, wenn er die der beschwerdeführenden Partei durch den Bescheid vom 23.04.2018 zuerkannte Rechtsposition nicht nachträglich einschränkte, dessen Rechtsstellung also nicht zu seinen Ungunsten veränderte (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0196; 24.02.2005, 2004/11/0215).
Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor. Der angefochtene Bescheid verändert die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei offensichtlich mehrfach zu dessen Ungunsten, etwa durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Abänderung eines Bescheides, aufschiebende Wirkung, aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W184.2197495.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018