TE Vfgh Erkenntnis 2018/12/11 UA3/2018

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art53, Art138b Abs1 Z4
GOG NR §106
Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse - VO-UA §27
VfGG §7 Abs1, §56f

Leitsatz

Feststellung der Verpflichtung der Finanzprokuratur zur Vorlage aller Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" von Anfang 2000 bis Ende 2017 an den Untersuchungsausschuss des Nationalrates; abstrakte Relevanz der – bei der vorlagepflichtigen Stelle vorhandenen bzw im elektronischen Datenraum befindlichen – Akten und Unterlagen zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" gegeben; keine Vorlageverpflichtung im Fall einer Beeinträchtigung der rechtmäßigen Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder

Spruch

Die Finanzprokuratur ist verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" von Anfang 2000 bis Ende 2017 alle Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" vorzulegen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

Mit seinem auf Art138b Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehrt der Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" von Anfang 2000 bis Ende 2017 (in der Folge: Eurofighter-Untersuchungsausschuss),

"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Präsident der Finanzprokuratur zur Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere betreffend die 'Task Force Eurofighter' verpflichtet ist."

II.      Rechtslage

1.       Art53 und Art138b Abs1 Z4 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 101/2014, lauten:

"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.

(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 gefährden würde.

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann."

"Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

[…]

4. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs;

[…]"

2.       §56f Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl 85 idF BGBl I 101/2014, (in der Folge: VfGG) lautet:

"d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen

§56f. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel der Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: 'Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse' zwei Wochen vergangen sind.

(2) Bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde."

3.       §27 der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA), BGBl 410 idF BGBl I 99/2014, lautet:

"Vorlage von Beweismitteln

§27. (1) Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß §24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß §25 unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §24 Abs4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß §26 Abs2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.

(2) Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.

(3) Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.

(4) Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs1 oder Abs3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs4 beschließt.

(6) Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu unterrichten."

4.       §4 des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl I 110/2008, lautet:

"Auftragsverhältnis

§4. (1) Die Finanzprokuratur hat für ihre Mandanten auf Grund eines Auftrages einzuschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Finanzprokuratur vorerst auch ohne konkreten Auftrag tätig zu werden, sofern sie dies für notwendig erachtet, um von einem Mandanten nach §3 Abs1 drohenden Schaden abzuwenden. Ein derartiges Einschreiten hat sie unverzüglich ihrem Mandanten bekannt zu geben.

(3) Erteilt ein Mandant, für den die Finanzprokuratur obligatorisch einzuschreiten hat, der Finanzprokuratur einen Auftrag, so ist diese verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, dass der Auftrag nach ihrer Ansicht zu den Bestimmungen, die von der Finanzprokuratur auf die Auftragserteilung und -erfüllung anzuwenden sind, in Widerspruch steht. In diesem Fall hat sie ihre Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und falls keine Einigung zustande kommt, den jeweils zuständigen obersten Organen über den Fall zu berichten.

(4) Nach Auftragserteilung durch einen Mandanten ist diesem ehest möglich mitzuteilen, ob dem Auftrag entsprochen wird.

(5) Jeder Mandant hat die Finanzprokuratur über den Sachverhalt umfassend zu informieren und mit ihr den konkreten Umfang des Auftrages festzulegen. Wird die Herausgabe von Informationen, die das Auftragsverhältnis betreffen, von der Finanzprokuratur begehrt, so kann sich diese unter Verweis auf den Mandanten auf Vertraulichkeit berufen.

(6) Die Auftragsannahme verpflichtet die Finanzprokuratur, im Einvernehmen mit dem Mandanten alle nach dem Gesetz zulässigen und im Interesse des Mandanten gelegenen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sich die betreffende Vorgangsweise nicht bereits im Vorhinein als aussichtslos oder wirtschaftlich unvertretbar darstellt.

(7) Vor rechtswirksamer Verfügung über einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit des Mandanten hat die Finanzprokuratur jedenfalls das Einvernehmen mit diesem herzustellen, es sei denn, dass ihr Vorhaben für den Vertretenen zweifellos vorteilhaft wäre oder es sich um Sachen von untergeordneter Bedeutung handelt. In Verlassenschaftsabhandlungen ist die Finanzprokuratur ermächtigt, Passivposten bis zur Höhe von 20 000 Euro auch ohne vorherige Zustimmung des Mandanten anzuerkennen, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung zur Auffassung gelangt, dass die Forderung zu Recht besteht.

(8) Ohne nachweisliche Zustimmung der Finanzprokuratur ist es dem Mandanten nicht gestattet, ihre schriftlichen Erledigungen in laufenden Verfahren an Dritte weiterzugeben."

III.    Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1.    Der Nationalrat hat am 19. April 2018 den Beschluss gefasst, den Eurofighter-Untersuchungsausschuss einzusetzen, dessen Gegenstand folgendermaßen umschrieben ist (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"I. Unzulässige Zahlungsflüsse

Aufklärung[,] ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von Verkäuferseite Kosten für Provisionen, Vermittlungsgebühren oder sonstige Zahlungen an Dritte in der Preisbildung berücksichtigt oder sonst dem Bund verrechnet wurden, auf welchen Wegen derartige Mittel verteilt und weiterverrechnet wurden, inwiefern dies der Käuferseite offen gelegt wurde, ob aus diesen Zahlungsflüssen Politiker, Amtsträger, Bedienstete oder Auftragnehmer des Bundes, der Länder oder anderer öffentlicher Körperschaften oder diesen jeweils nahestehende Personen Zahlungen, Provisionen oder sonstige Vorteile erhielten, ob dadurch gegen Gesetze, Ausschreibungsbedingungen oder Vertragsbedingungen oder sonstige Regelungen verstoßen wurde, in welcher Höhe der Bund dadurch geschädigt wurde, und welche Konsequenzen daraus gezogen wurden, und zwar jeweils bezogen auf

a. die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren und die Typenentscheidung,

b. die Vertragsverhandlungen und den Abschluss des Kaufvertrags,

c. die Vertragsverhandlungen und den Abschluss des Gegengeschäftsvertrags,

d. die Vermittlung, den Abschluss, die Meldung und die Anrechnung von Gegengeschäften,

e. die Beendigung des Untersuchungsausschusses zur Beschaffung von Kampfflugzeugen, sowie die Erfüllung der Informationsvorlagepflichten gemäß Punkt III.,

f. die Zahlung der Kaufpreisraten,

g. die Lieferung und Abnahme der Kampfflugzeuge,

h. den Abschluss von Service- und Wartungsverträgen sowie die Lieferung von Ersatzteilen, und

i. den laufenden Betrieb betreffend das Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon'.

II. Informationslage bei Vertragsabschluss

Aufklärung über die Informationslage und Entscheidungsgründe der Amtsträger und Bediensteten des Bundes betreffend die wesentlichen Inhalte des Kaufvertrages, insbesondere betreffend die Leistungsfähigkeit, den Preis, die Betriebs- und Wartungskosten und die Lieferfähigkeit der Verkäuferseite hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstandes und welche Konsequenzen daraus gezogen wurden, und zwar

a. im Rahmen der Ausschreibung und Typenentscheidung

b. im Rahmen der Verhandlungen über und den Abschluss des Kaufvertrages

c. im Zeitpunkt der Leistung der vereinbarten Kaufpreiszahlungen

d. im Rahmen der Vergleichsverhandlungen und bei Vergleichsabschluss im Jahr 2007

e. bei Abnahme der tatsächlich gelieferten Flugzeuge

f. im Rahmen der Tätigkeit der Sonderkommission 'Aktive Luftraumüberwachung' im BMLVS im Jahr 2017

betreffend das Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon'.

III. Erfüllung von Vorlage- und Informationspflichten

Aufklärung, ob die damaligen Bundesregierungen dem Untersuchungsausschuss zur Untersuchung aller Abläufe und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Beschaffungsvorgang der Eurofighter-Kampfjets (1/GO XXIII. GP) in den Jahren 2006 und 2007, sowie dem Untersuchungsausschuss betreffend das Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' (3/US XXV. GP) im Jahr 2017 Informationen bzw Akten vorenthielten."

1.2.    In dem vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates am 22. März 2018 gefassten und der Finanzprokuratur am 20. April 2018 zugestellten grundsätzlichen Beweisbeschluss zum genannten Untersuchungsausschuss wird u.a. die Finanzprokuratur als zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes "grundsätzlich" binnen vier Wochen verpflichtet genannt.

1.3.    Die Finanzprokuratur hat Akten und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand übermittelt, bei der Lieferung des Materials den Themenbereich "Task Force Eurofighter" jedoch ausgeklammert.

1.4.    Der Vorsitzende des Eurofighter-Untersuchungsausschusses hat in Abstimmung mit den in diesem Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen sowie mit dem Verfahrensrichter die Finanzprokuratur mit Schreiben vom 14. August 2018 aufgefordert, alle noch nicht vorgelegten Akten und Unterlagen (insbesondere Aktenvermerke, Gutachten und schriftliche Kommunikation hinsichtlich der "Task Force Eurofighter") vorzulegen.

1.5.    In seinem Schreiben vom 21. August 2018 hat der Präsident der Finanzprokuratur festgehalten, er sei seinen gesetzlichen Vorlageverpflichtungen bereits vollständig und fristgerecht nachgekommen:

Untersuchungsgegenstand seien Vorgänge, die bei der Vollziehung des Bundes zu unzulässigen Zahlungsflüssen geführt, die Informationslage bei Vertragsabschluss bestimmt oder die Erfüllung von Vorlage- und Informationspflichten beeinflusst hätten. Dagegen seien die durch ein oberstes Vollzugsorgan angeordnete Evaluierung eines bereits erfolgten Vertragsabschlusses und die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen ebenso wenig Gegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses wie beispielsweise die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften.

Die "Task Force Eurofighter" habe den Auftrag, die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und den Vollzug der Entscheidungen zur Beschaffung der Kampfflugzeuge "Eurofighter Typhoon" und der Vertragsänderung im Jahr 2007 zu untersuchen sowie allfällige Ansprüche des Bundes geltend zu machen. Ihre Tätigkeit sei noch nicht abgeschlossen.

Die von der "Task Force Eurofighter" erstellten Dokumente, die von dieser beigeschaften Unterlagen und die Untersuchungsergebnisse seien somit nicht vom Untersuchungsgegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses erfasst. Gleiches gelte für die vom Präsidenten der Finanzprokuratur für die "Task Force Eurofighter" erstellten Stellungnahmen, die mit ihr abgewickelte Korrespondenz und die von ihm im Rahmen seiner rechtlichen Beratung erstellten Vermerke.

Die im Schreiben vom 14. August 2018 angesprochenen Fragen seien bereits mit dem Vorsitzenden, den Verfahrensrichtern und den Fraktionsführern des in der letzten Gesetzgebungsperiode zum mehr oder minder identen Untersuchungsgegenstand eingesetzt gewesenen Untersuchungsausschuss erörtert worden; über diese sei im Sinne der Ausführungen des Präsidenten der Finanzprokuratur letztlich Einvernehmen erzielt worden.

Der Präsident der Finanzprokuratur sei zudem nicht Mitglied der Sonderkommission "Aktive Luftraumüberwachung" gewesen. Seine Tätigkeit als Berater der "Task Force Eurofighter" sei ebenso wie deren Untersuchungen und Bemühungen zur Anspruchsdurchsetzung noch nicht abgeschlossen, weswegen auch kein abgeschlossener Vorgang der Vollziehung vorliege.

1.6.    Der Verfahrensrichter im Eurofighter-Untersuchungsausschuss hat dem Präsidenten der Finanzprokuratur mit Schreiben vom 27. August 2018 mitgeteilt, dass die mit Schreiben des Präsidenten des Nationalrates vom 14. August 2018 angeforderten Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" vom Untersuchungsgegenstand umfasst seien.

Die Vorlage der angeforderten Akten und Unterlagen werde nach dem Inhalt des Schreibens des Präsidenten der Finanzprokuratur auch nicht deshalb verweigert, weil sie den im Beweisbeschluss genannten Themenkreisen nicht zugeordnet werden könnten, sondern vielmehr, weil sich die Aufforderung auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge iSd Art53 Abs2 B-VG, nämlich die noch nicht beendete Tätigkeit der "Task Force Eurofighter", beziehen solle. Diese Ansicht sei weder in den Bestimmungen der Bundesverfassung noch im Gesetz gedeckt:

Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem grundlegenden Erkenntnis VfSlg 19.973/2015 ausgeführt, dass Art53 B-VG dem Nationalrat ermögliche, durch die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung der der gesetzgebenden Körperschaft von der Verfassung übertragenen Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig seien. Ziel des Untersuchungsausschusses sei die Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken. Mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses werde auch der Untersuchungsgegenstand festgelegt. Ohne Kenntnis aller Akten und Unterlagen "im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung" (vgl Art53 Abs3 B-VG) sei die Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss verfassungsgesetzlich übertragenen Kontrollauftrages nicht möglich.

Gegenstand der Untersuchung seien nach dem Beweisbeschluss die in drei Fallgruppen aufgeschlüsselten Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Ankauf des Kampfflugzeugsystems "Eurofighter Typhoon". Im Umfang dieses Untersuchungsgegenstandes seien Akten und Unterlagen vorzulegen und im Rahmen der Anhörung die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Art53 Abs3 B-VG sehe keine über den Umfang des Untersuchungsgegenstandes hinausgehende Begrenzung vor. Der Umfang des Gegenstandes der Untersuchung werde ausschließlich durch den Inhalt des Beweisbeschlusses definiert. Es seien daher auch zu einem Zeitpunkt vor oder nach Fassung des Beweisbeschlusses entstandene Unterlagen vorzulegen und neue Erkenntnisse dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen, gleichgültig, ob die jeweiligen Vorgänge abgeschlossen seien oder nicht. Einzige Voraussetzung sei, dass die Anforderung im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung Deckung finde. Die einzige Ausnahme von der Vorlagepflicht werde in Art53 Abs3 letzter Satz und Abs4 B-VG normiert (vgl VfSlg 19.973/2015). Auf einfachgesetzlicher Ebene sei als weitere Einschränkung die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden gemäß §58 VO-UA zu nennen.

Das im Schreiben des Präsidenten der Finanzprokuratur angeführte Beispiel der Staatsanwaltschaften mache in Wahrheit deutlich, dass die Frage des Abschlusses etwa einer Erhebung der Vorlagepflicht nicht entgegenstehen könne: Gemäß §27 Abs2 VO-UA seien Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen würden, vom Bundesminister für Justiz vorzulegen. Diese Vorlagepflicht bestehe ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der Unterlagen und ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Vorgang oder die jeweilige Erhebung abgeschlossen sei. Tatsächlich seien bisher im Wege des "Bundesministeriums" für Justiz auch die die laufenden Erhebungen der Staatsanwaltschaft betreffenden Akten vorgelegt worden.

Zu betonen sei auch, dass sich der Überprüfungsauftrag des Untersuchungsausschusses keinesfalls auf die "Task Force Eurofighter" selbst beziehe. Die dort gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse würden dem Untersuchungsausschuss lediglich zur Untersuchung des abgeschlossenen Vorganges des Ankaufs des Kampfflugzeugsystems "Eurofighter Typhoon" dienen. Eine Untersuchung der "Task Force Eurofighter" durch den Untersuchungsausschuss iSd Art53 Abs2 B-VG finde nicht statt. Auf die Frage des Abschlusses der Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" könne es insoweit ebenso wenig ankommen wie in Ansehung der beschriebenen Vorlagepflicht staatsanwaltschaftlicher Akten.

Abschließend werde angemerkt, dass dem Verfahrensrichter des Eurofighter-Untersuchungsausschusses die Anregung des Präsidenten der Finanzprokuratur in einer der ersten Sitzungen des Untersuchungsausschusses der 25. Gesetzgebungsperiode, das Datum des Beweisbeschlusses als relevanten Stichtag heranzuziehen, erinnerlich sei. Seiner Erinnerung nach sei jedoch kein Einvernehmen erzielt worden, weil diese Frage auch nicht Hauptthema der Sitzung gewesen sei. Wegen der kurzen Dauer des damaligen Untersuchungsausschusses habe das Thema auch keine praktische Relevanz erfahren.

1.7.    Mit Beschluss vom 6. September 2018 hat der Eurofighter-Untersuchungsausschuss die Finanzprokuratur gemäß §27 Abs4 VO-UA (näher begründet) aufgefordert,

"binnen zwei Wochen ihren Verpflichtungen zur Vorlage von Akten und Unterlagen an [den] Untersuchungsausschuss über das Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' (1/US XXVI GP) gem des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates vom 22.3.2018 (Anlage 2 des Berichts 70 BIgNR XXVI GP) im Rahmen dessen Untersuchungsgegenstandes (Anlage 1 des Berichts 70 BIgNR XXVI GP) vollumfänglich nachzukommen".

1.8.    Mit Schreiben vom 21. September 2018 hat der Präsident der Finanzprokuratur darauf hingewiesen, dass er bereits mehrfach begründet ausgeführt habe, die Finanzprokuratur sei dem Ersuchen des Eurofighter-Untersuchungsausschusses bereits vollumfänglich nachgekommen.

Damit seien weder die Vorhalte im Schreiben vom 7. September 2018, wonach die Finanzprokuratur ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Untersuchungsausschuss noch nicht vollumfänglich nachgekommen sei, noch die Ausführungen im Antrag nach §27 Abs4 VO-UA, der in der Sitzung des Eurofighter-Untersuchungsausschusses am 6. September 2018 beschlossen worden sei, sachlich nachvollziehbar, zumal auch nicht ausgeführt werde, welche Dokumente, Unterlagen und dergleichen noch vorzulegen wären.

Die Finanzprokuratur sei von Gesetzes wegen zur rechtlichen Beratung und Vertretung des Bundes berufen. Jeder Mandant habe die Finanzprokuratur über den Sachverhalt umfassend zu informieren und mit ihr den konkreten Umfang des Auftrages festzulegen.

Die Informationen, Unterlagen, Dokumente und dergleichen, die der Finanzprokuratur bei ihrer Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit den Untersuchungen zum Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" zur Verfügung gestanden seien, seien ihr zum einen vom Bundesministerium für Landesverteidigung zur Verfügung gestellt worden und würden zum anderen aus der Einsichtnahme in die Strafakten der Staatsanwaltschaft Wien stammen. Zur Vorlage dieser Dokumente, Unterlagen und dergleichen seien das "Bundesministerium" für Landesverteidigung sowie das "Bundesministerium" für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz berufen.

In der bisher unter Einbindung des Verfahrensrichters geführten Korrespondenz sei zugestanden worden, dass die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" und damit auch deren rechtliche Beratung durch die Finanzprokuratur nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst seien. Soweit dessen ungeachtet die Herausgabe von Informationen, die das Auftragsverhältnis der Finanzprokuratur zur rechtlichen Beratung der "Task Force Eurofighter" betreffen würden, von der Finanzprokuratur begehrt werde, berufe sich der Präsident der Finanzprokuratur auf §4 Abs5 ProkG und erlaube sich, den Eurofighter-Untersuchungsausschuss auf den Mandanten zu verweisen.

2.        Der einschreitende Untersuchungsausschuss begründet seinen auf Art138b Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag wie folgt:

2.1.    Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch Beschluss des Untersuchungssauschusses sei gemäß §27 Abs5 VO-UA zulässig, wenn ein informa-tionspflichtiges Organ gemäß §27 Abs4 VO-UA aufgefordert worden sei, seinen durch einen grundsätzlichen Beweisbeschluss oder ergänzende Beweisanforderungen konkretisierten Vorlageverpflichtungen nachzukommen, und das vorlagepflichtige Organ dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme.

Die Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA an den "Präsidenten der Finanzprokuratur", seinen Verpflichtungen aus dem grundsätzlichen Beweisbeschluss nachzukommen, sei am 6. September 2018 ergangen und dem "Präsidenten der Finanzprokuratur" am 7. September 2018 zugestellt worden. Die zweiwöchige Frist habe daher am 21. September 2018 geendet.

Nach §56f Abs1 VfGG könne jeder dazu Berechtigte in einem solchen Fall nach Ablauf der Frist gemäß §27 Abs4 VO-UA binnen zwei Wochen, somit bis inklusive 5. Oktober 2018, den Verfassungsgerichtshof anrufen.

Der vorliegende Antrag werde somit binnen offener Frist gestellt.

Die Meinungsverschiedenheit bestehe im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des "Präsidenten der Finanzprokuratur" auf Vorlage von Akten und Unterlagen zum Themenbereich "Task Force Eurofighter".

Diese Akten und Unterlagen seien sowohl vom grundsätzlichen Beweisbeschluss sowie von der Aufforderung gemäß §27 Abs4 VO-UA umfasst. Es sei weder innerhalb der (Nach-)Frist des §27 Abs4 VO-UA noch bis dato eine Vorlage dieser Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss erfolgt.

Begründet werde die Ablehnung der Aktenvorlage damit, dass die Finanzprokuratur dem Ersuchen des Untersuchungsausschusses bereits vollumfänglich nachgekommen sei und die der Finanzprokuratur vom Bundesministerium für Landesverteidigung zur Verfügung gestellten bzw die aus den Strafakten der Staatsanwaltschaft Wien stammenden Akten von diesen Organen dem Untersuchungssauschuss vorzulegen wären.

2.2.    In der Sache begründet der einschreitende Untersuchungsausschuss seinen Antrag folgendermaßen:

2.2.1.  Zur Frage, ob Akten und Unterlagen der "Task Force Eurofighter" vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien:

Die "Task Force Eurofighter" sei nach deren Bericht im November 2012 vom damaligen Verteidigungsminister Mag. Norbert Darabos "zur Untersuchung des seinerzeitigen Beschaffungsvorgangs" eingesetzt worden.

Im Frühjahr 2016 habe der damalige Verteidigungsminister Mag. Hans Peter Doskozil die "Task Force Eurofighter" mit der Suche nach weiteren relevanten Beweismitteln und der Überführung ihrer Untersuchungen in das "Projekt Minerva" beauftragt.

Ziel des Projektes "Minerva" sei es insbesondere gewesen, Beweise aufzufinden, aus denen sich Ansprüche des Bundes aus einem unlauteren Verhalten im Zuge des Beschaffungsvorganges und/oder der Abwicklung der Gegengeschäfte ergeben könnten.

Der Untersuchungszeitraum des Eurofighter-Untersuchungsausschusses erstrecke sich von Anfang 2000 bis Ende 2017. Die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" sei somit vom Untersuchungszeitraum vollumfänglich umfasst. Dass die "Task Force Eurofighter" ihre Arbeit letztlich noch nicht abgeschlossen habe, sei dabei unerheblich: Dass sich der Untersuchungsgegenstand auf einen bestimmten und abgeschlossenen Vorgang beziehe, schließe nicht aus, dass damit in Verbindung stehende Handlungen noch offen seien (vgl AB 439 BIgNR 25. GP, 4).

Der Untersuchungsgegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses sei dreigliedrig (I. Unzulässige Zahlungsflüsse, II. Informationslage bei Vertragsabschluss sowie III. Erfüllung von Vorlage- und Informationspflichten). Die "Task Force Eurofighter" habe sich u.a. mit dem seinerzeitigen Beschaffungsvorgang (II. Informationslage bei Vertragsabschluss) sowie allfälligem unlauteren Verhalten im Zuge der Abwicklung der Gegengeschäfte (I. Unzulässige Zahlungsflüsse) auseinandergesetzt. Unter Beweisthema I. Unzulässige Zahlungsflüsse falle insbesondere auch die "Aufklärung[,] ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von Verkäuferseite Kosten für Provisionen, Vermittlungsgebühren oder sonstige Zahlungen an Dritte in der Preisbildung berücksichtigt oder sonst dem Bund verrechnet wurden [...] und welche Konsequenzen daraus gezogen wurden [...]". Als wesentliche Konsequenz ihrer Tätigkeit habe die "Task Force Eurofighter" wegen von ihr festgestellter Zahlungen an Dritte, die dem Kaufpreis der Eurofighter unausgewiesen zugeschlagen worden seien, die Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung gegen A., die E. GmbH ua bei der Staatsanwaltschaft empfohlen. Diese Sachverhaltsdarstellung sei schließlich unter wesentlicher Mitwirkung der Finanzprokuratur erstellt worden.

Die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" sei sohin zweifelsohne vom Untersuchungsgegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses umfasst.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch andere vorlagepflichtige Organe (zB "das Bundesministerium" für Finanzen) dem Untersuchungsausschuss den Bericht der "Task Force Eurofighter" bzw damit im Zusammenhang stehende Akten und Unterlagen vorgelegt hätten.

2.2.2.  Zur Argumentation betreffend den Grund für die Entstehung von Akten und Unterlagen:

Die Feststellung des Präsidenten der Finanzprokuratur, die Evaluierung eines zu untersuchenden Vorganges sei nicht vorlagepflichtig, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Gemäß Art53 Abs3 B-VG hätten die dort Genannten einem Untersuchungsausschuss auf sein Verlangen alle Akten und Unterlagen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung vorzulegen, wobei es völlig unerheblich sei, ob diese im Zuge einer Evaluierung oder anderweitig zustande gekommen seien.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 19.973/2015 in diesem Sinne bereits festgehalten, dass die einzigen Ausnahmen von der Vorlageverpflichtung gemäß Art53 Abs3 B-VG in Art53 Abs3 letzter Satz und Abs4 B-VG selbst normiert seien. Dies betreffe das Bekanntwerden von Quellen iSd Art52a Abs2 B-VG sowie eine Beeinträchtigung der rechtmäßigen Willensbildung der Bundesregierung. Weitere Ausnahmen seien verfassungsgesetzlich nicht vorgesehen.

2.2.3.  Zur Argumentation, dass die Frage der Vorlagepflicht gemäß Art53 Abs3 B-VG bereits Gegenstand einer Vereinbarung mit den Funktionären des Untersuchungsausschusses 3/US 25. Gesetzgebungsperiode seien:

Völlig unerheblich für die Vorlagepflicht an den Eurofighter-Untersuchungsausschuss der 26. Gesetzgebungsperiode sei, worüber mit einem vorangegangenen Untersuchungsausschuss Einvernehmen erzielt worden sei oder nicht, auch wenn die jeweiligen Untersuchungsgegenstände vergleichbar seien.

Im Übrigen sei die Feststellung des Präsidenten der Finanzprokuratur in seinem Schreiben vom 21. August 2018, er hätte über seine oben dargelegte Rechtsansicht mit dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss der 25. Gesetzgebungsperiode Einvernehmen erzielt, unrichtig.

Schließlich könne in einer Konsultationsvereinbarung über eine Ausnahme von der verfassungsgesetzlich normierten Aktenvorlageverpflichtung gemäß Art53 Abs3 B-VG nicht abgesprochen werden.

Tatsächlich habe der Präsident der Finanzprokuratur seine Rechtsansicht bei einer informellen Besprechung am 5. April 2017 geäußert. Das damalige Bundesministerium für Justiz habe diese Rechtsansicht am 24. April 2017 in einem Schreiben verschriftlicht, mit dem es damals formal den Konsultationsmechanismus gemäß §58 VO-UA ausgelöst habe.

Nach einer weiteren Besprechung am 11. Mai 2017 sei in einem Entwurf des Bundesministeriums für Justiz für eine schriftliche Konsultationsvereinbarung vom 30. Mai 2017 die Frage des Umgangs mit den Akten und Unterlagen der "Task Force Eurofighter" als noch nicht geklärt bezeichnet worden. Im weiteren Verlauf des Konsultationsverfahrens sei diese Thematik nicht mehr zur Sprache gekommen. Letztlich sei keine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen worden (vgl AB 1771 BIgNR 25. GP, 18).

Von einem erzielten Einvernehmen könne daher überhaupt keine Rede sein.

2.2.4.  Zur Identität von Aktenbestandteilen unterschiedlicher vorlagepflichtiger Organe:

Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 14. September 2018, UA1/2018, ausgesprochen, dass es auf die Identität von Aktenbestandteilen nicht ankomme. Er führe dazu u.a. aus, dass Unterlagen, die zugleich Bestandteil eines anderen Aktes (bzw eines Aktes einer anderen Organisationseinheit) seien, dem Untersuchungsausschuss mehrfach vorzulegen seien, um der Anforderung der Vollständigkeit der Aktenlieferung nach dem B-VG zu entsprechen. Dies gelte gleichermaßen für Unterlagen, die nicht Teil eines Aktes seien, wie etwa E-Mails, die identisch sowohl beim Absender als auch bei den Empfängern vorliegen würden.

In diesem Sinne seien daher alle Informationen, Unterlagen, Dokumente, E-Mails, Entwürfe und dergleichen, die der Finanzprokuratur im Rahmen ihrer Tätigkeit für die "Task Force Eurofighter" zur Verfügung gestanden seien, vorzulegen. Dabei spiele es für die Vorlagepflicht keine Rolle, ob die entsprechenden Akten und Unterlagen ursprünglich vom Bundesministerium für Landesverteidigung, aus Strafakten der Staatsanwaltschaft Wien oder von sonstigen zur Vorlage verpflichteten Stellen stammen würden.

Es sei auch davon auszugehen, dass die Finanzprokuratur im Rahmen ihrer rechtlichen Beratungstätigkeit – auch aus Gründen der Dokumentationsverpflichtung – selbst Akten und Unterlagen, wie beispielsweise Aktenvermerke, Informationsschreiben, rechtliche Analysen oder E-Mails erstellt habe, die unter die Vorlagepflicht an den Untersuchungsausschuss fallen würden.

Es sei wiederum auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. September 2018, UA1/2018, hinzuweisen, nach dem dem Untersuchungsausschuss alle Akten und Unterlagen vorzulegen seien, die abstrakt für den Untersuchungsgegenstand relevant seien bzw sein könnten. Nur wenn ausgeschlossen sei, dass Akten und Unterlagen der Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss mit dem Untersuchungsgegenstand übertragenen Kontrollauftrages dienen könnten, scheide eine Vorlage aus.

3.       Die Finanzprokuratur hat – entgegen der ersten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes – zunächst keine vom Antrag betroffenen Akten und Unterlagen vorgelegt und ist mit ihrer Äußerung dem Antragsvorbringen wie folgt entgegengetreten:

3.1.    Verfahren nach Art138b Abs1 Z4 B-VG

Die (angebliche) Meinungsverschiedenheit, die für den Eurofighter-Untersuchungsausschuss Anlass für einen Antrag nach Art138b Abs1 Z4 B-VG sei und die zwischen diesem und der Finanzprokuratur bestehen solle, werde im vorliegenden Antrag wie folgt umschrieben: "Die Meinungsverschiedenheit besteht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Präsidenten der Finanzprokuratur auf Vorlage von Akten und Unterlagen zum Themenbereich 'Task Force Eurofighter'".

Diesen Antragsbehauptungen stehe der Rechtsschutzantrag an den Verfassungsgerichtshof gegenüber, mit dem undifferenziert nach der unbegründeten Behauptung, dass der "Präsident der Finanzprokuratur seiner Verpflichtung gemäß Art53 Abs3 B-VG zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss betreffend das Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung teilweise nicht nachgekommen ist", beantragt wird, "der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Präsident der Finanzprokuratur zur Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere betreffend die 'Task Force Eurofighter' verpflichtet ist".

Der Antrag sei unschlüssig und einer Feststellung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich, weil selbst unter Beachtung der Ausführungen des Eurofighter-Untersuchungsausschusses zur behaupteten Meinungsverschiedenheit nicht in hinreichend konkreter Weise dargetan werde, worin die Meinungsverschiedenheit tatsächlich bestehe. Dazu wäre vom Eurofighter-Untersuchungsausschuss beispielsweise auf die Argumentation in den Schreiben der Finanzprokuratur vom 21. August 2018 und 21. September 2018 einzugehen und darzulegen gewesen, worin ein Auffassungsunterschied zwischen ihm und dem vorlagepflichtigen Organ Finanzprokuratur bestehe.

Tatsächlich stehe zwischen dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss und der Finanzprokuratur außer Streit, dass die Geschäftsführung der Finanzprokuratur und ihr Einschreiten als Rechtsberater der "Task Force Eurofighter" und Vertreter des Bundes zur Durchsetzung seiner straf- und zivilrechtlichen Ansprüche gegen die A. GmbH und die E. GmbH nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst seien. Unstrittig sei zudem, dass im Einsetzungs- und Beweisbeschluss des Eurofighter-Untersuchungsausschusses die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" und/oder der Finanzprokuratur nicht angeführt werde. Unbestritten sei zudem, dass dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss von der Finanzprokuratur auch Akten und Unterlagen vorgelegt worden seien. Nur diese würden den Untersuchungsgegenstand betreffen.

Es liege somit keine Meinungsverschiedenheit vor oder die behauptete Meinungsverschiedenheit sei in nicht hinreichend konkreter Form dargetan, sodass der Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses als unzulässig zu-rückzuweisen wäre.

3.2.    Die Finanzprokuratur als vorlagepflichtiges Organ des Bundes

Die Finanzprokuratur sei mit den Bestimmungen des ProkG als eine Dienststelle eingerichtet, die organisatorisch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen eingegliedert und nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen sei. Ihr würden insbesondere die in §2 leg.cit. näher genannten Befugnisse der rechtlichen Beratung und Vertretung der in §3 ProkG angeführten Rechtsträger ("Mandanten") zustehen. Nach §2 Abs2 leg.cit. würden der Finanzprokuratur bei der Vertretung und Beratung jedenfalls die Rechte eines Rechtsanwaltes zukommen, sofern im ProkG nichts Abweichendes geregelt sei.

Gemäß §5 ProkG sei die Finanzprokuratur in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in rechtlichen Belangen berufen. Sie sei dabei zur umfassenden Interessenwahrung verpflichtet und habe mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht vorzugehen. Wenn von der Finanzprokuratur die Herausgabe von Informationen, die das Auftragsverhältnis betreffen würden, verlangt würde, könne sie sich nach §4 Abs5 leg.cit. unter Verweis auf den Mandanten auf Vertraulichkeit berufen. Nach §4 Abs6 leg.cit. sei die Finanzprokuratur bei Auftragsannahme verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Mandanten alle nach dem Gesetz zulässigen und im Interesse des Mandanten gelegenen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sich die betreffende Vorgangsweise nicht bereits im Vorhinein als aussichtslos oder wirtschaftlich unvertretbar darstelle.

Die Finanzprokuratur sei damit ein Organ des Bundes, das gesetzlich mit der umfassenden Wahrung der rechtlichen Interessen ihrer gesetzlich definierten Mandanten durch rechtliche Beratung und Vertretung betraut sei.

Für die Erfüllung der ihr von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben sei es denknotwendige Voraussetzung, dass sie von ihrem Mandanten über den Sachverhalt, der ihr Einschreiten begründen solle, informiert werde. In diesem Sinne ordne daher auch §4 Abs5 ProkG an, dass jeder Mandant die Finanzprokuratur über den Sachverhalt umfassend zu informieren und mit ihr den konkreten Umfang des Auftrages festzulegen habe.

3.3.    Tätigkeit im Rahmen der "Task Force Eurofighter"

Wie dem öffentlich zugänglichen Bericht der "Task Force Eurofighter" vom 12. Februar 2017, der dem vorliegenden Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses auch angeschlossen gewesen sei, zu entnehmen sei, sei diese im November 2012 vom damaligen Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, Mag. Norbert Darabos, im Wirkungsbereich des von ihm geleiteten Bundesministeriums eingesetzt worden, um unter besonderer Berücksichtigung der kurz zuvor neu hervorgekommenen Verdachtsmomente zu untersuchen, ob es bei der seinerzeitigen Beschaffung des Kampfflugzeuges "Eurofighter Typhoon" zu Rechtsverletzungen zu Lasten des Bundes gekommen sei und aus diesen (i) Ansprüche des Bundes abgeleitet und (ii) diese allenfalls im Wege zivil- oder strafgerichtlicher Verfahren geltend gemacht werden könnten.

Die Finanzprokuratur sei im Jahr 2011 von Herrn Bundesminister Mag. Darabos beauftragt worden, die in seinem Wirkungsbereich eingerichtete "Task Force Eurofighter" rechtlich zu beraten. Diesem Auftrag komme die Finanzprokuratur seit November 2011 vollumfänglich und ununterbrochen nach, zumal die Bundesminister Mag. Gerald Klug, Mag. Hans Peter Doskozil und Mario Kunasek diesen ausdrücklich jeweils aufrecht gehalten hätten und die Untersuchungen der "Task Force Eurofighter" ab 2016 auch intensiviert worden seien.

3.4.    Akten und Unterlagen der Finanzprokuratur

Zur Erfassung und Verwaltung der Akten und Unterlagen diene in der Finanzprokuratur das elektronische Aktenverwaltungssystem der Anwaltssoftware WinCaus.net ("WCN"). In diesem seien die Akten des Anwaltsdienstes erfasst. Die zu den jeweiligen Akten gehörenden Unterlagen, Erledigungen und Aktenvermerke seien jeweils zu diesen im WCN elektronisch registriert.

Zum heutigen Tag würden in der Finanzprokuratur insgesamt 267.664 Akten existieren, wovon 252.858 bereits archiviert seien. 2.104 Akten würden das Bundesministerium für Landesverteidigung betreffen, wobei 400 Akten derzeit anhängige Angelegenheiten betreffen würden.

Der Wortlaut des Antrages des Eurofighter-Untersuchungsausschusses nach Art138b B-VG erfasse streng genommen alle diese Akten der Finanzprokuratur und die darin enthaltenen Unterlagen, werde mit diesem doch die Feststellung begehrt, dass "der Präsident der Finanzprokuratur zur Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere betreffend die 'Task Force Eurofighter' verpflichtet ist".

Die Finanzprokuratur verfüge über eine Vielzahl an Mandanten; der obligatorische Mandant Bund werde durch mehrere oberste Organe vertreten, die die Finanzprokuratur für jeweils ihren Wirkungsbereich beauftragen könnten. Die Finanzprokuratur wahre zwischen diesen obersten Organen die Vertraulichkeit und gebe ohne ausdrückliche Zustimmung keine Informationen über einen Auftrag eines obersten Organs an ein anderes weiter.

Selbst wenn man daher den Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses nach Art138b B-VG, dass "der Präsident der Finanzprokuratur zur Vorlage sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere betreffend die 'Task Force Eurofighter' verpflichtet ist", auf jene Akten und damit Unterlagen reduziere, die aus Angelegenheiten resultieren würden, die in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung ressortieren würden, wäre die Finanzprokuratur jedenfalls nach dem Wortlaut des Antrages verhalten, 400 Akten dem Untersuchungsausschuss vorzulegen.

Der Antrag des Eurofighter-Untersuchungsausschusses sei unschlüssig und einer Feststellung nicht zugänglich. Das werde insbesondere durch die Wortfolge "[...] sämtlicher Akten und Unterlagen, insbesondere betreffend die 'Task Force Eurofighter' [...]" sichtbar, weil dadurch der Wille deutlich werde, dass über jene Akten hinaus, die allenfalls die "Task Force Eurofighter" betreffen würden, auch alle weiteren Akten und Unterlagen der Finanzprokuratur vorzulegen sein sollten. Dieses – umfassende – Begehren werde vom Eurofighter-Untersuchungs-ausschuss in keiner Weise eingeschränkt.

3.5.    Akten und Unterlagen der "Task Force Eurofighter"

Die Finanzprokuratur verfüge aus ihrer Beratungs- und Vertretungstätigkeit im Rahmen der "Task Force Eurofighter", die sie im Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung ausübe, über (i) schriftliche oder elektronische Korrespondenz mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung sowie anderen durch das Bundesministerium für Landesverteidigung beauftragten Experten und Dritten, (ii) Aktenvermerke, die sie über persönlich oder fernmündlich geführte Gespräche mit Vertretern des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie mit anderen durch das Bundesministerium für Landesverteidigung beauftragten Experten und Dritten errichtet habe oder in denen sie eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragsdurchführung festgehalten habe und (iii) Erledigungen an das Bundesministerium für Landesverteidigung sowie an andere durch das Bundesministerium für Landesverteidigung beauftragte Experten und Dritte, wie Gutachten, Stellungnahmen und Projektempfehlungen.

Alle diese Unterlagen seien, soweit es sich dabei um ihre Korrespondenz, Aktenvermerke und ihre Erledigungen handle, eigenständige Schöpfungen der Finanzprokuratur und seien nicht für die Vorgänge erzeugt worden, die Gegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses seien.

Diese Unterlagen würden auf ihrem Handeln und ihrem Fachwissen beruhen. Diese Unterlagen seien von der Finanzprokuratur bei der und für die Untersuchung von Unterlagen und Dokumenten, die ihr im Wege der Einsichtnahme in die einschlägigen und dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss vollumfänglich vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft Wien und des Bundesministeriums für Landesverteidigung in einem elektronischen Datenraum zur Verfügung gestellt worden seien, erstellt worden.

Die Finanzprokuratur habe dem Bundesministerium für Landesverteidigung die Einrichtung dieses elektronischen Datenraums empfohlen gehabt, weil dadurch mit Hilfe einer Suchsoftware das Daten- und Informationsmaterial zielgerichtet untersucht werden könne. Auch zur Gestaltung des Untersuchungsvorganges seien von der Finanzprokuratur Projektempfehlungen an das Bundesministerium für Landesverteidigung abgegeben worden.

Dem Bericht der "Task Force Eurofighter", der öffentlich zugänglich sei, könne auch entnommen werden, dass "sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung des Projekts 'Minerva' von allen Beteiligten auf strengste Geheimhaltung zu achten [war]. Um diese zu gewährleisten, wurde die Kommunikation über die Untersuchungen durch die Experten über den elektronischen Datenraum durchgeführt". Von der Kommunikation seien sowohl die Korrespondenz als auch die Erledigungen betroffen (gewesen).

Tatsächlich würden die in der Finanzprokuratur vorhandenen Unterlagen und damit ihre Akten betreffend die "Task Force Eurofighter" ausschließlich ihre eigene Tätigkeit bei der Untersuchung der Vorkommnisse betreffen, "die auch vom Eurofighter-Untersuchungsausschuss […] untersucht werden sollen".

Da die Tätigkeit der Finanzprokuratur und der "Task Force Eurofighter" bei der eigenen forensischen und rechtlichen Untersuchung der Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" unstrittig nicht Gegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses sei, bestehe weder eine Meinungsverschiedenheit über die Vorlagepflicht von Akten und Unterlagen, die dieses Einschreiten betreffen würden, noch wäre der Finanzprokuratur eine solche Vorlage gestattet.

3.6.    Vollumfängliche Erfüllung ihrer Vorlagepflichten

Die Finanzprokuratur sei ihrer gesetzlichen Vorlageverpflichtung an den Eurofighter-Untersuchungsausschuss fristgerecht und vollständig nachgekommen.

Die von ihr vorgelegten eigenen Akten und Unterlagen seien zumindest abstrakt geeignet, unter den Untersuchungsgegenstand subsumiert zu werden, weil diese beispielsweise bei der Beratung des damaligen Bundesministers für Landesverteidigung vor Abschluss des sogenannten Vergleiches mit der E. GmbH errichtet bzw angelegt worden seien und insoweit das damalige Handeln der Finanzprokuratur selbst vom Untersuchungsgegenstand umfasst sei.

Daran, dass die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" und das Einschreiten der Finanzprokuratur als deren Berater und Vertreter des Bundes unstrittig nicht Gegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses sei, ändere auch der Umstand nichts, dass im Einsetzungsbeschluss durch den Zusatz "von Anfang 2000 bis Ende 2017" (scheinbar) ein Hinweis auf einen zeitlichen Wirkungsbereich aufgenommen worden sei.

Tatsächlich seien alle von der Finanzprokuratur bis dato dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss nicht vorgelegten Akten und Unterlagen, die die "Task Force Eurofighter" betreffen würden, vom Untersuchungsgegenstand des Eurofighter-Untersuchungsausschusses nicht umfasst.

3.7.    Einsetzung des Eurofighter-Untersuchungsausschusses

In dem der Beschlussfassung durch den Nationalrat zugrunde liegenden Antrag sei einleitend formuliert worden, dass der Nationalrat beschließen wolle: "Zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' von Anfang 2000 bis Ende 2016" einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Im Beschluss des Nationalrates vom 19. April 2018 solle diese zusammenfassende Umschreibung des Gegenstandes und der Aufgabe des Eurofighter-Untersuchungsausschusses auf "Zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' von Anfang 2000 bis Ende 2017" abgeändert worden sein.

Durch die Formulierung "[...] von Anfang 2000 bis Ende 2017" habe der Untersuchungsgegenstand keine Ausweitung, sondern eine zeitliche Einschränkung erfahren. Wäre dieser Zusatz dem Einsetzungsbeschluss nicht beigefügt, so wären alle bei Einsetzung des Eurofighter-Untersuchungsausschusses vorhandenen Akten und Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stünden, vorzulegen (gewesen) (vgl VfGH 14.9.2018, UA1/2018, Rz 93).

Der Zusatz "[...] von Anfang 2000 bis Ende 2017" könne daher nur so verstanden werden, dass dadurch die an sich zeitlich unbefristete Vorlageverpflichtung eingeschränkt werde und nur solche Akten und Unterlagen vom Untersuchungsgegenstand erfasst seien, die nach 2000 und vor 2018 erzeugt worden bzw entstanden seien.

Nun würden sich der Einsetzungsbeschluss und der Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses zum Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" in der vorangegangenen Legislaturperiode von jenen des nunmehrigen Eurofighter-Untersuchungsausschusses im Wesentlichen alleine in der Dauer des zeitlichen Untersuchungsgegenstandes (Ende 2016 zu 2017) und in der Untersuchung der "SOKO Luftraumüberwachung" unterscheiden.

Die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" sei weder im Einsetzungsbeschluss und Untersuchungsgegenstand zum vormaligen noch in jenen betreffend den antragsstellenden Eurofighter-Untersuchungsausschuss genannt worden.

Deswegen habe der vormalige Untersuchungsausschuss auch vollkommen zutreffend von der Finanzprokuratur nicht die Herausgabe von Akten und Unterlagen betreffend ihre Tätigkeit für die "Task Force Eurofighter" verlangt gehabt, gleichwohl auch diesem der Bericht der "Task Force Eurofighter" vom 12. Februar 2017 bekannt und damit öffentlich die Information zugänglich gewesen sei, dass die Finanzprokuratur bereits seit 2012 die "Task Force Eurofighter" rechtlich berate.

Tatsächlich werde der Untersuchungsgegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses durch die im Einsetzungs- und Beweisbeschluss festgelegten sachlichen und zeitlichen Kriterien definiert.

Der Gegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses werde zum einen durch den Einsetzungs- und Beweisbeschluss konkretisiert und sei zum anderen durch die ihm nach dem B-VG zukommenden Aufgaben bestimmt. Gemäß Art53 Abs2 B-VG sei Gegenstand der Untersuchung ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes.

Nach dem "Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon' von Anfang 2000 bis Ende 2017" (AB 70 BlgNR 26. GP, Anlage 1) solle der Untersuchungsausschuss Vorgänge der Vollziehung des Bundes I. zu Unzulässigen Zahlungsflüssen, II. zur Informationslage bei Vertragsabschluss und III. zur Erfüllung von Vorlage- und Informationspflichten untersuchen. Damit werde der Untersuchungsgegenstand in sachlicher Hinsicht festgelegt; in diesem Umfang seien vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Schranken auch Unterlagen und Dokumente dem Untersuchungsausschuss vorzulegen.

In sachlicher Hinsicht seien Untersuchungsgegenstand somit Vorgänge, die bei der Vollziehung des Bundes zu unzulässigen Zahlungsflüssen geführt, die Informationslage bei Vertragsabschluss bestimmt oder die Erfüllung von Vorlage- und Informationspflichten beeinflusst hätten. Dagegen seien die durch ein oberstes Vollzugsorgan angeordnete Evaluierung eines bereits erfolgten Vertragsabschlusses und die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen ebenso nicht Gegenstand des Untersuchungsausschusses, wie beispielsweise die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften an sich.

Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass die Staatsanwaltschaften durch die ihnen zukommenden Zwangsmittel – anders als die Finanzprokuratur – Unterlagen und Dokumente, die von Personen stammen würden, auf die sich der sachliche Untersuchungsgegenstand beziehe, erlangen könnten, die für die Untersuchung von Relevanz seien. Diese Zwangsmittel stünden der Finanzprokuratur nicht zur Verfügung.

Die "Task Force Eurofighter" habe weiterhin den Auftrag (gehabt), die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und dem Vollzug der Entscheidungen zur Beschaffung der Kampfflugzeuge "Eurofighter Typhoon" und der Vertragsänderungen im Jahr 2007 zu untersuchen sowie allfällige Ansprüche des Bundes geltend zu machen. Dazu habe die "Task Force Eurofighter" nicht nur eigene forensische Untersuchungen in den ihr zugänglichen Unterlagen und Dokumenten vorgenommen, sondern u.a. die Finanzprokuratur einzelne rechtliche Fragestellungen untersuchen lassen.

Auf Grundlage dieser Untersuchungen seien vom Bund gegen die A. GmbH und die E. GmbH straf- und zivilrechtliche Ansprüche erhoben worden. Über diese Ansprüche sei von den zuständigen Gerichten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden. Die Anspruchsdurchsetzung erfordere – wie auch öffentlich bekannt – laufende rechtliche Vertretung der Interessen des Bundes, insbesondere vor der Staatsanwaltschaft Wien und dem Landes- sowie Oberlandesgericht Wien. Dieses Einschreiten obliege nach den Bestimmungen des ProkG obligatorisch der Finanzprokuratur. Zudem sei es erforderlich (gewesen), die rechtlichen Interesse des Bundes auch vor ausländischen Behörden und Gerichten, namentlich jenen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika, zu vertreten und durchzusetzen. Auch diese Aufgabe werde von der Finanzprokuratur im Rahmen ihres Einschreitens für die "Task Force Eurofighter" wahrgenommen und sei in ihren eigenen Unterlagen nachvollziehbar.

Es sei öffentlich bekannt, dass die Anspruchsdurchsetzung des Bundes und die Tätigkeit der "Task Force Eurofighter" noch nicht abgeschlossen seien.

Die von der "Task Force Eurofighter" erstellten Dokumente einschließlich Stellungnahmen und Empfe

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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