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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §75 Abs20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/21/0206 Ra 2018/21/0207 Ra 2018/21/0210 Ra 2018/21/0209 Ra 2018/21/0208Rechtssatz
Wurde der Antrag des Fremden auf Gewährung von internationalem Schutz vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen, kam - insoweit geänderte Verhältnisse wurden nicht behauptet - eine Neubeurteilung im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht. Liegt eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210205.L05Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018