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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Regelung des § 46a Abs. 1 FrPolG 2005 lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Verletzung in Rechten nach Art. 8 MRK nur in der Z 4 dieser Bestimmung erfasst ist. Dessen Voraussetzungen liegen angesichts einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht vor. Das gilt im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung ergangene rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden auch für den Tatbestand nach der Z 1.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210196.L01Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018