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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über die Revision des S A A in K, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. September 2018, Zl. L524 2133566- 2/2E, betreffend Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in Österreich am 15. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14. November 2017 vollinhaltlich abgewiesen. Dem Revisionswerber wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Eine dagegen erhobene (außerordentliche) Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 13.2.2018, Ra 2017/18/0518, zurückgewiesen.
2 Am 10. April 2018 brachte der in Österreich verbliebene Revisionswerber einen formularmäßigen "Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG" ein, in dem er sich - ohne nähere Erläuterung - vorweg auf § 46a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 FPG stützte und wozu er dann im Ergebnis nur ausführte, eine Außerlandesbringung würde sein Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen.
3 Mit Bescheid vom 17. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den genannten Antrag gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1, 2 und 3 FPG ab.
4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. September 2018 als unbegründet abwies. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Das BVwG verwies insbesondere auf das (in Rn. 1 erwähnte) Erkenntnis vom 14. November 2017 und führte aus, dass im Hinblick auf die dort gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG nicht vorlägen. Die in der Z 2 des § 46a Abs. 1 FPG genannten Fälle der Unzulässigkeit der Abschiebung lägen gegenständlich von vornherein nicht vor. Die nach der Z 3 dieser Bestimmung erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen sei deshalb (noch) nicht gegeben, weil das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen sei. Ein Tatbestand, dessentwegen der Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet zu dulden wäre, sei somit insgesamt zu verneinen.
6 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision erweist sich als unzulässig:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Abspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 In der Revision werden unter diesem Bezug Verfahrensmängel, eine nicht näher bezeichnete "Begründungslücke" sowie das Fehlen von Feststellungen zur aufrechten Ehe des Revisionswerbers (nach der Aktenlage mit einer asylberechtigten irakischen Staatsangehörigen) und zum Drohen einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung nach einer Rückkehr in den Irak geltend gemacht.
9 Dieses Vorbringen wird dem Inhalt des § 46a Abs. 1 FPG nicht gerecht, der samt Überschrift wie folgt lautet:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht
zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;"
10 Dieser Bestimmung lässt sich zunächst eindeutig entnehmen, dass sie den vom Revisionswerber in erster Linie geltend gemachten Fall der Verletzung in Rechten nach Art. 8 EMRK nur in der - erstmals in der Revision relevierten - Z 4 erfasst. Dessen Voraussetzungen liegen aber schon angesichts der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (siehe Rn. 1) gegenständlich nicht vor. Das gilt - wie das BVwG zutreffend erkannte - im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung ergangene rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers auch für den Tatbestand nach der Z 1. Entgegen der in der Revision vertretenen Meinung war bezüglich dieser Fragen keine neuerliche inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Im Übrigen ist auch die Begründung des BVwG zur mangelnden Verwirklichung der Voraussetzungen nach der Z 2 und der Z 3 der zitierten Norm zutreffend.
11 Grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen sich in diesem Zusammenhang nicht, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 13. November 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210196.L00Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018