TE Vwgh Beschluss 2018/11/13 Ra 2018/21/0180

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über die Revision des M E I I in W, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. August 2018, Zl. I416 2192778-1/2E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 13. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen Ägyptens, gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Es erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Begründend stellte das BVwG fest, der Revisionswerber sei mit einem ihm von der österreichischen Botschaft in Kairo ausgestellten Touristenvisum, gültig für die Dauer von 15 Tagen, im Zeitraum vom 16. Mai bis 14. Juni 2012 in das Bundesgebiet eingereist und hier nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums verblieben. Am 27. Juni 2012 habe er (in Österreich) eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Dem Revisionswerber sei daraufhin eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 28. März 2013 bis zum 28. März 2018 ausgestellt worden. Die Ehe sei mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 31. März 2014 (im Einvernehmen) geschieden worden; nach dessen Feststellungen sei die eheliche Gemeinschaft seit mehr als sechs Monaten aufgehoben, deren Wiederherstellung ausgeschlossen und die Ehe unheilbar zerrüttet gewesen. Über diesen Beschluss habe der Revisionswerber die Behörde (erst) mit Eingabe vom 23. März 2017 in Kenntnis gesetzt.

Infolge der Ehescheidung seien die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers gemäß § 54 Abs. 1 NAG weggefallen. Diesem Ergebnis entgegenstehende Tatbestände, etwa nach § 54 Abs. 5 Z 1 oder 4 NAG, seien nicht verwirklicht.

Der unbescholtene Revisionswerber sei unselbständig beschäftigt und daneben auch selbständig tätig (gewesen). Er sei Mieter einer Wohnung und habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. In Österreich hielten sich zwei Onkel des Revisionswerbers auf, wobei eine erhebliche Beziehungsintensität fehle, ansonsten verfüge er hier über "keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen". Eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG führe zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das persönliche Interesse des Revisionswerbers, der auch im Heimatstaat verwandtschaftliche Kontakte (nämlich zu den Eltern und zu sechs Brüdern) aufweise und dort nach dem Besuch (zuletzt) eines Kollegs als Buchhalter berufstätig gewesen sei, am Verbleib im Bundesgebiet überwiege.

4 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision erweist sich als unzulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

6 In diesem Zusammenhang wendet sich der Revisionswerber der Sache nach nur gegen die vom BVwG nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung, wobei er vor allem seine Aufenthaltsdauer, die in Österreich erlangte berufliche Integration sowie private Bindungen zu seinen Onkeln hervorhebt.

7 Entgegen den Ausführungen der Revision erweist sich allerdings die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG (auch unter Bedachtnahme auf § 66 Abs. 2 FPG) als vertretbar. Das BVwG hat nämlich auf alle vom Revisionswerber diesbezüglich ins Treffen geführten Umstände Bedacht genommen und auch die Aufenthaltsdauer, das erreichte Maß an beruflicher Integration sowie die verwandtschaftlichen Kontakte ausreichend gewürdigt. Trotzdem musste das BVwG nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Verbleib in Österreich ausgehen, zumal die in Österreich erlangte familiäre und soziale Integration nicht ausgeprägt ist. Ist das Ergebnis einer vom BVwG nach § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung aber wie im vorliegenden Fall vertretbar, so steht das nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision von vornherein entgegen (vgl. etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0247, Rn. 8, mwN).

8 Soweit der Revisionswerber den Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts behauptet, ist ihm zu entgegnen, dass er ein solches nicht inne hat (vgl. dazu VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191, Rn. 17, mwN).

9 Die Revision erweist sich somit mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210180.L00

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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