RS Vwgh 2018/11/13 Ra 2018/21/0164

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Das VwG hat (mit der Ladung einer Zeugin) die Notwendigkeit einer näheren Abklärung des Sachverhalts durch deren Einvernahme erkannt, die nicht durch Mutmaßungen hinsichtlich der Gründe für das Fernbleiben von der anberaumten mündlichen Verhandlung revidiert werden kann. Zweifel am Ausreichen der (von der Zeugin als Verhinderungsgrund geltend gemachten) "familiären Gründe" hätten nähere Ermittlungen erfordert. Das Absehen von der Einvernahme aus den wiedergegebenen Gründen nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug. Es ist daher einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210164.L01

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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