TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/20 98/10/0148

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Veröffentlicht am 20.09.1999
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Index

L68504 Forst Wald Oberösterreich;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 impl;
WaldteilungsG OÖ §1;
WaldteilungsG OÖ §2 Abs2;
WaldteilungsG OÖ §2 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des D in Wels, vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, Dr.-Koss-Straße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. März 1998, Zl. ForstR-100553/10-1998-I/Mü/To, betreffend Waldteilungsbewilligung, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Holme, und des Vertreters der belangten Behörde, ORR Dr. Helmut Mülleder, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 10.623,40,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ. 191, GB. 45027 Scharten, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding (BH) den Antrag, die Teilung des Grundstückes 52/6 (Eigentümer: Johann und Sieglinde Roitner) in dieses und Teilstück 1 sowie die Zuschreibung des Teilstückes 1 zum Grundstück 101/3 der EZ. 191 nach dem O.ö. Waldteilungsgesetz, LGBl. Nr. 28/1978 i.d.F. LGBl. Nr. 80/1979

(O.ö. Waldteilungsgesetz) zu genehmigen. Zur Begründung führte er aus, bei dem im Lageplan eines näher bezeichneten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen als Teilstück 1 bezeichneten Teil des Grundstückes 52/6, welchen der Beschwerdeführer von den Ehegatten Roitner kaufen wolle, handle es sich um ein so genanntes "Gellert". In der Natur sei dieses Teilstück besser für den Beschwerdeführer verwertbar und passe auch besser zu dessen Grundstück 101/3, sodass keinerlei Benachteiligung für den Fortbestand des Waldes gegeben sei. Grund des Kaufes sei die beabsichtigte Errichtung eines kleinen Wasserteiches, aus welchem mittels Rohrleitung ständig Wasser für eine Kuhtränke entnommen werden könne, um so einer artgerechten Tierhaltung für Hochlandrinder gerecht werden zu können.

Mit Bescheid vom 24. Juni 1997 wies die BH den Antrag auf Waldteilungsbewilligung ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ein öffentliches Interesse an der beantragten Teilung, welches das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Grundstücken mit einem für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlichen Mindestausmaß überwiege, nicht vorliege. Dies sei vom forsttechnischen Amtssachverständigen in seinen Gutachten ausführlich dargelegt worden, ebenso die Feststellung der Waldeigenschaft der betroffenen Grundstücke.

Der Beschwerdeführer berief. Er bestritt, dass es sich beim Grundstück 52/6 um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Das Waldteilungsverbot des O.ö. Waldteilungsgesetzes sei aber auf dieses Grundstück auch deshalb nicht anwendbar, weil die betroffenen Grundstücke bereits vor der Teilung das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschritten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die beantragte Genehmigung zu erteilen gewesen, da sie einer Agrarstrukturverbesserung diene. Diesem öffentlichen Interesse stünden, da auf Grund der bestehenden Situation eine sinnvolle Waldbewirtschaftung unmöglich sei, auch keinerlei öffentliche Interessen entgegen. Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Sie holte zunächst ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Forsttechnik zu der Frage ein, ob es sich bei den Grundstücken 52/6 und 101/3 um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handle. Dies wurde vom Gutachter bejaht.

Weiters beauftragte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen für Landwirtschaft mit der Erstellung eines Gutachtens über die agrarstrukturelle Bedeutung der beantragten Waldteilung.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 5. November 1997 aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit insgesamt 18 ha Grund, davon ca. 1,5 ha Wald. Derzeit würden acht Hochlandrinder gehalten, der angestrebte Zielviehbestand seien ca. 25 bis 30 Stück Hochlandrinder. Die landwirtschaftlichen Gründe teilten sich im Wesentlichen auf zwei Komplexe auf, einer westlich bzw. nordwestlich des Hofes, wo ein Teil davon als Viehweide genutzt sei, der zweite Teil liege südlich bzw. südöstlich des Hofes und werde vor allem aus den Parzellen 101/2 und 80/1 gebildet. Die Parzelle 101/2 schließe unmittelbar an die Waldparzelle 101/3, welche Gegenstand des Verfahrens sei, an. Der Beschwerdeführer beabsichtige, die Parzellen 80/1 und 101/2 künftig als Weideflächen für die Hochlandrinder zu nutzen. Das hiefür notwendige Tränkewasser solle durch ein Aufstauen des Grenzbaches der Parzelle 101/3 kurz unterhalb der südwestlichen Parzellengrenze und durch ein Ausleiten des Wassers zu zwei unterhalb auf den Parzellen 101/2 und 80/1 liegenden Tränkestellen bewerkstelligt werden. Zu diesem Zwecke solle ein 3/4-Zoll-PVC-Schlauch in der Erde verlegt werden. Das Überlaufwasser solle in den Graben zurückfließen. Insgesamt habe die dortige Weidefläche eine Größe von ca. 4 ha. Der Beschwerdeführer begründe den Zukauf eines Teiles der Waldparzelle 52/6 südöstlich des Baches damit, dass in der Folge die Nutzung des Wassers aus dem Graben für die dargestellten Zwecke in seiner alleinigen Verfügungsgewalt liegen solle. Vom Amtssachverständigen sei die Frage zu beantworten, ob durch die gegenständliche Waldteilung eine Verbesserung der Agrarstruktur bzw. eine Verbesserung der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen zu erwarten sei. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Flächennutzung seines landwirtschaftlichen Betriebes über die Haltung von etwa 25 bis 30 Hochlandrindern stelle eine relativ arbeitsextensive Bewirtschaftungsform dar, wie sie von Nebenerwerbsbetrieben dieser Größenordnung immer mehr angestrebt werde. Es handle sich dabei auch um eine sehr natürliche artgerechte Haltung von Weidevieh. Die ganzjährige Weidehaltung der Tiere in Koppeln erfordere zweifellos die Zurverfügungstellung von Tränkestellen. In vielen Landwirtschaftsbetrieben werde dies durch Bereitstellung von Wasser in Fässern mit einer Selbstränkeeinrichtung bewerkstelligt. Im gegenständlichen Fall biete sich durch den kleinen Bach die Möglichkeit an, das Wasser durch Ausleiten über einen PVC-Schlauch zu einer Tränkestelle zu nutzen, sodass das ganze Jahr hindurch Wasser in ausreichender Form zur Verfügung stehe und keine Manipulation mit der Wasserversorgung mehr erforderlich sei. Mit zwei Tränkestellen, wie sie vom Beschwerdeführer geplant seien, sei je nach Nutzung der Weidekoppeln die Möglichkeit gegeben, dass die Tiere jederzeit zur Tränke gelangen könnten. Da als bauliche Maßnahmen nur die Errichtung einer einfachen Grabensperre und die Verlegung des Schlauches in der Erde erforderlich seien und kein Wassertransport mehr erforderlich sei, scheine diese Variante der Viehtränke eine insgesamt wirtschaftlich günstigere Möglichkeit darzustellen als die Wasserbereitstellung über einen fahrbaren Wasserbehälter, der auch immer wieder befüllt werden müsste. Unter diesem Aspekt könne der Sicherstellung der Wasserversorgung der Tränke, welche durch den Waldgrundzukauf jenseits des Baches angestrebt werde, eine Bedeutung für die Verbesserung der Nutzung des dortigen Grundkomplexes als Viehweide gerade in arbeitswirtschaftlicher Hinsicht beigemessen werden.

Schließlich holte die belangte Behörde auch noch ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Forsttechnik zur beantragten Waldteilung ein.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 9. Dezember 1997 aus, die Parzelle 52/6, die insgesamt eine Fläche von 2.978 m2 aufweise, verlaufe als schmaler, ca. 300 m langer Streifen von Süd nach Nord, ab etwa der Mitte nach Nordost, wobei ihre größte Breite im Süden ca. 30 m und die geringste Breite im Norden etwa 2 bis 3 m betrage. Die Parzelle 52/6 grenze im Südwesten an die Waldgrundstücke 99/2, 97/2 und 108/5, im Norden an das Waldgrundstück 101/3 sowie im Südosten an die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke 102/1 und 79 an. Die Grenze zwischen den Grundstücken 101/3 (Eigentümer: der Beschwerdeführer) und 52/6 (Eigentümer: die Ehegatten Roitner) verlaufe in der Mitte eines von Südwesten nach Nordosten fließenden namenlosen Gerinnes, welches in einem etwa 1 bis 2,5 m tiefen Graben verlaufe, der auch eine natürliche Bewirtschaftungsgrenze in der Natur bilde. Die auf der Fläche stockenden etwa 7/10 Schwarzerle seien aus Stockausschlägen und die übrigen Baumarten, wie Esche, Eiche, Ahorn und Kirsche durch Anflug oder Pflanzung hervorgegangen. Ab etwa der Mitte des Grundstückes 52/6 solle laut dem dem Akt beiliegenden Lageplan eine 555 m2 umfassende Teilfläche vom Grundstück 52/6, welche in nördlicher Richtung durch die Bachmitte, in südlicher, südöstlicher und nordöstlicher Richtung durch die Verbindungslinie von einem Grenzstein und vier Metallmarken auf Grundstück Nr. 52/6 sowie einem Pflock auf Grundstück Nr. 101/3 abgegrenzt sei, abgeteilt und dem Grundstück Nr. 101/3 zugeschlagen werden. Durch die beantragte Waldteilung verbleibe im Bereich der Teilungsfläche ein nur mehr 2 bis 3 m breiter Waldstreifen, der in der Natur jedoch nicht mehr in seiner ganzen Länge als Wald feststellbar sei, da die Ackerfläche des Grundstückes Nr. 79 (Eigentümer: die Ehegatten Roitner) teilweise bereits bis zu den Metallmarken bzw. den durch diese gebildeten Grenzlinien reiche. Durch die Abteilung des 555 m2 großen Teilstückes würden demnach aus Grundstück 52/6 zwei Waldteilflächen entstehen, wobei die eine im Nordosten gelegene eine Länge von ca. 80 m und eine Fläche von rund 800 m2 und die andere im Südwesten gelegene eine Länge von rund 150 m und eine Fläche von ca. 1.550 m2 umfassen würde. Da bei bachbegleitenden Gehölzen wie auch beim verfahrensgegenständlichen naturgemäß die Traufbildung der Laubgehölze stark in Richtung landwirtschaftlicher Flächen erfolge, sei nach Abtrennung von Teilstück 1 neben dem deutlich ungünstigeren Grenzlinienverlauf auch eine erschwerte Waldbewirtschaftung (Schlägerung von einseitig bekronten Bäumen, Holzrückung über den Graben) gegeben. Darüber hinaus sei durch die beantragte Waldteilung auch durch den zukünftig gemäß § 14 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 möglichen Entschädigungsanspruch für das Überhängen von Ästen und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich weiteres Konfliktpotential gegeben. Da die Parzelle Nr. 52/6 bereits vor der Teilung die im O.ö. Waldteilungsgesetz festgesetzte Mindestgröße unterschritten habe und durch die beantragte Teilung drei Teilflächen mit Flächengrößen von 555 m2, ca. 800 m2 Fläche im nordöstlichen Bereich und ca. 1550 m2 im südwestlichen Bereich entstehen würden, sei die beantragte Waldteilung aus diesem Grund, jedoch auch auf Grund einer deutlichen Verringerung der Zweckmäßigkeit der Waldbewirtschaftung (z.B. erschwerte Fällung, Holznutzung über den Graben, Verlust der durch den Graben in der Natur deutlich ersichtlichen Bewirtschaftungsgrenze, Entschädigungsanspruch gemäß § 14 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) abzulehnen. Da die Gemeinde Scharten mit einer Waldausstattung von nur 14 % das gemäß Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1977 festgelegte Bewaldungsprozent deutlich unterschreite und daher eine nicht ausreichende Waldausstattung aufweise, obwohl dies von Natur aus möglich wäre, bestehe auch aus diesem Grund ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Walderhaltung.

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten brachte der Beschwerdeführer vor, entgegen der Befürchtung des forststechnischen Amtssachverständigen sei im Falle der Bewilligung der beantragten Waldteilung, welche in Wahrheit eine Zusammenlegung von Waldgrundstücken darstelle, trotz Veränderung des Grenzlinienverlaufes weder eine Erschwerung der Waldbewirtschaftung noch Entschädigungsansprüche seitens des Eigentümers der Nachbarliegenschaft zu besorgen. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft bestehe bezüglich eines über § 66 des Forstgesetzes 1975 hinausgehenden Bringungsrechtes Einvernehmen, sodass auch diese Liegenschaft keineswegs über den Graben bewirtschaftet werden müsste. Die gegenwärtige Situation berge ein bei weitem größeres Konfliktpotential, da die an der derzeitigen Liegenschaftsgrenze befindlichen Bäume und Kronen jeweils auf die Nachbarliegenschaft ragten. Nicht nachvollziehbar erscheine auch die Annahme, die beantragte Teilung führe zu einem Verlust der durch den Graben in der Natur deutlich ersichtlichen Bewirtschaftungsgrenze, da im Falle der beabsichtigten Zusammenlegung der Waldflächen eine Bewirtschaftungsgrenze ohnehin jegliche praktische Relevanz verlieren würde. Die Waldausstattung der Gemeinde Scharten sei ohne jede Relevanz, da mit einer Teilungsbewilligung keine Verringerung des Bewaldungsprozentes verbunden sei. Die beantragte Teilung liege im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, was sich auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft ergebe.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. März 1998 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen, auf Grund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere des Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen zur Frage der Waldeigenschaft der Grundstücke Nr. 52/6 und 101/3 und des Lokalaugenscheines vom 28. Oktober 1997 gelange die belangte Behörde zunächst zu dem Ergebnis, dass der forstliche Bewuchs auf den Grundstücken 101/3 und 52/6 Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstelle. Daraus folge, dass die beantragte Teilung einer Ausnahmebewilligung nach dem O.ö. Waldteilungsgesetz bedürfe. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei, dass für die Teilung ein öffentliches Interesse, welches zudem die öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Grundstücken mit einem für die Waldbewirtschaftung erforderlichen Mindestausmaß überwiege, vorliege. Die belangte Behörde habe daher geprüft, inwieweit die vom Beschwerdeführer behauptete Notwendigkeit der Teilung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zum Zweck der Errichtung einer Viehtränke im öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung gelegen sei. Wie vom Beschwerdeführer selbst richtig angeführt, liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung dann vor, wenn die angestrebte Maßnahme für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung oder dem gleichermaßen bedeutenden Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 5. November 1997 dargelegt, dass eine ganzjährige Weidehaltung von Hochlandrindern in Koppeln zweifelsohne eine Zurverfügungstellung von Tränkestellen erfordere. In vielen Landwirtschaftsbetrieben werde dies durch Bereitstellung von Wasser in Fässern mit einer Selbsttränkeeinrichtung bewerkstelligt. Die vom Beschwerdeführer geplante Tränkemöglichkeit, die als bauliche Maßnahme nur die Errichtung einer einfachen Grabensperre und die Verlegung des Schlauches in die Erde erfordere, erscheine insgesamt wirtschaftlich günstiger als die Wasserbereitstellung über einen fahrbaren Wasserbehälter, der immer wieder gefüllt werden müsste, zu bewerkstelligen. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige habe daher der Sicherstellung der Wasserversorgung der Tränke unter diesem Aspekt auch eine Bedeutung für die Verbesserung der Nutzung des Grundkomplexes als Viehweide gerade in arbeitswirtschaftlicher Hinsicht beigemessen. Die für ein begründetes öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung erforderliche Notwendigkeit der beabsichtigten Waldteilung sei vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen aber nicht bescheinigt worden, zumal es durchaus alternative Möglichkeiten, wie etwa auch im Gutachten angeführt, für die Bereitstellung von Viehtränken gebe und diese in der Landwirtschaft auch durchaus üblich seien. Ungeachtet der Tatsache, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem O.ö. Waldteilungsgesetz somit schon mangels Vorliegens eines öffentlichen Interesses nicht möglich sei, hätten vermutlich auch die vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 9. Dezember 1997 schlüssig dargelegten und für das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Grundstücke in der bisherigen Größe sprechenden Kriterien zu keiner anders lautenden Entscheidung führen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer hält die Auffassung der belangten Behörde, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke fielen unter das Waldteilungsverbot des O.ö. Waldteilungsgesetzes, deswegen für unrichtig, weil eine Beeinträchtigung forstrechtlicher Interessen durch die beantragte Teilung auszuschließen sei. Unzutreffend sei auch die Auffassung der belangten Behörde, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Teilung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Agrarstrukturverbesserung, auf welche sich die belangte Behörde stütze, sei zu § 17 des Forstgesetzes 1975 ergangen und könne daher auf Waldteilungsbewilligungen nicht übertragen werden. Das die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach dem O.ö. Waldteilungsgesetz schaffende öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung liege nicht nur dann vor, wenn keine alternativen Möglichkeiten für landwirtschaftliche Maßnahmen denkbar seien, sondern bereits dann, wenn eine solche Maßnahme aus landwirtschaftlicher bzw. arbeitstechnischer Sicht zweckmäßig und wirtschaftlich günstiger als die Alternativen sei. Gerade dieser Fall liege aber auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Landwirtschaft im Beschwerdefall vor. Überdies sei die von der belangten Behörde ins Auge gefasste Alternative der Verwendung von fahrbaren Wasserbehältern kein gangbarer Weg, weil diese im Winter ständig gefrieren würden. Sie wäre auch außerordentlich arbeitsaufwendig und durch das Befahren mit landwirtschaftlichen Geräten zum Zwecke der Herbeischaffung des Wassers würde wertvoller Weidegrund zerstört. Selbst wenn man aber die vom Verwaltungsgerichtshof zu § 17 des Forstgesetzes 1975 entwickelten Kriterien zur Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung auch auf den Beschwerdefall übertragen wollte, läge ein ausreichendes öffentliches Interesse an der beantragten Waldteilung vor. Die beabsichtigte Maßnahme würde nämlich nicht nur eine wesentliche Verbesserung der Ertragssituation des Betriebes des Beschwerdeführers nach sich ziehen, sondern den Fortbestand der Nutztierhaltung auf seiner Landwirtschaft erst ermöglichen. Im Falle der Bewilligung der beantragten Waldteilung sei entgegen der Auffassung des forsttechnischen Amtssachverständigen weder eine Erschwerung der Waldbewirtschaftung noch Entschädigungsansprüche des Eigentümers der Nachbarliegenschaft zu besorgen. Unbegründet sei weiters die Annahme, die beantragte Teilung führe zu einem Verlust der durch den Graben in der Natur deutlich ersichtlichen Bewirtschaftungsgrenze, da im Falle der beabsichtigten Zusammenlegung der Waldflächen eine Bewirtschaftungsgrenze ohnehin praktisch obsolet würde. Die Waldausstattung in der Gemeinde Scharten sei für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da mit der beantragten Waldteilung keinerlei Verringerung des Bewaldungsprozentsatzes einhergehe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 des O.ö. Waldteilungsgesetzes ist die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, verboten. Das Mindestausmaß ist nur dann gegeben, wenn jeder Grundstücksteil eine Fläche von mindestens 1 ha und eine Mindestbreite von 40 m aufweist.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf der Basis des von ihr eingeholten Amtssachverständigengutachtens dargelegt, dass und aus welchen Gründen die von der Teilung betroffenen Grundstücke Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem Waldteilungsverbot unterliegen auch solche Grundstücke, die schon vor der Teilung die in § 1 des O.ö. Waldteilungsgesetzes festgelegte Mindestgröße unterschreiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1982, 81/07/0142).

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke unterliegen daher dem Teilungsverbot des § 1 des O.ö. Waldteilungsgesetzes.

Nach § 2 Abs. 1 des O.ö. Waldteilungsgesetzes hat unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Voraussetzungen für eine Teilung von Waldgrundstücken die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 zu bewilligen.

Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. sind Ausnahmen gemäß Abs. 1 zu bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Teilung eines Waldgrundstückes die öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Grundstücken mit einem für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlichen Mindestausmaß (§ 1) überwiegen.

Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind nach § 2 Abs. 3 des O.ö. Waldteilungsgesetzes insbesondere in der Agrarstrukturverbesserung und in der Bodenreform begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Maßnahme dann als im öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung gelegen anzusehen, wenn sie für die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahmen nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1997, 95/10/0213, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Diese Auslegung des Begriffes der "Agrarstrukturverbesserung" hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur in seinen Erkenntnissen zu § 17 des Forstgesetzes 1975, sondern auch - wie etwa in dem soeben zitierten Erkenntnis - auch auf anderen Gebieten, etwa dem des Naturschutzes, zugrunde gelegt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, diese Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung sei auf den gleich lautenden Begriff im § 2 Abs. 3 lit. g des O.ö. Waldteilungsgesetzes nicht anzuwenden, ist unzutreffend. Der Begriff der Agrarstrukturverbesserung findet sich im § 17 des Forstgesetzes 1975 und wurde dort vom Verwaltungsgerichtshof im dargelegten Sinn interpretiert. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des

O.ö. Waldteilungsgesetzes, welches eine Durchführungsvorschrift zum Forstgesetz 1975 (§ 15) darstellt, einen anderen Begriff der Agrarstrukturverbesserung zugrunde gelegt hätte, fehlen.

Ein das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Grundstücken mit einem für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlichen Mindestausmaß überwiegendes öffentliches Interesse in der Agrarstrukturverbesserung im dargestellten Sinn fehlt aber im Beschwerdefall.

Die Behauptung, die beabsichtigte Herstellung einer Tränke würde erst den Fortbestand der Nutztierhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers ermöglichen, wird erstmals in der Beschwerde vorgebracht und findet in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörden keine Deckung.

Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft ist zu entnehmen, dass im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zur Zeit der Gutachtenserstellung acht Hochlandrinder gehalten wurden. Dass diese Rinderhaltung ohne die Tränke aus einem neu zu errichtenden Teich nicht oder nicht mehr zeitgemäß möglich sei, wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet.

Dem Gutachten des Amtssachverständigen ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Ausweitung des Viehbestandes auf 25 bis 30 Stück Hochlandrinder plant. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass eine derartige Erweiterung des Rinderbestandes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes oder unter dem Aspekt eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei. Wurde aber für diese Erweiterung kein in der Agrarstrukturverbesserung gelegenes öffentliches Interesse dargetan, dann kann ein solches öffentliches Interesse auch nicht für die Waldteilung, die durch Schaffung der Grundlage für eine Tränke dieser Erweiterung dienen soll, geltend gemacht werden.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren überdies nicht einmal die Notwendigkeit der geplanten Tränke für die Erweiterung des Rinderbestandes , für die ihrerseits kein öffentliches Interesse zu Tage getreten ist, ergeben hat.

Der Amtssachverständige für Landwirtschaft, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hat zwar zugestanden, dass die vom Beschwerdeführer geplante Maßnahme (Viehtränke), der die Teilung u. a. dient, eine Bewirtschaftungserleichterung ist. Er hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es andere Möglichkeiten der Viehtränke gibt. Dem ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten. Die Behauptung, die im Gutachten angesprochene Möglichkeit der Bereitstellung von Wasser in Fässern mit einer Selbsttränkeeinrichtung sei nicht durchführbar, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Abgesehen davon, handelt es sich dabei nur um eine beispielhaft aufgezählte Variante. Dass eine andere Versorgung der Rinder mit Trinkwasser als die vom Beschwerdeführer geplante, nicht möglich sei, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100148.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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