TE Vwgh Beschluss 2018/11/13 Ra 2018/21/0102

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §46a Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §13 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über die Revision des O B in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Jänner 2018, Zl. I403 1314812- 4/8E, betreffend Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Gambias, beantragte nach seiner Einreise in Österreich am 9. Juli 2006 die Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid vom 19. September 2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag vollinhaltlich ab und wies den Revisionswerber unter einem nach Gambia aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der unabhängige Bundesasylsenat im November 2007 als unbegründet ab.

2 Am 7. September 2010 beantragte der Revisionswerber neuerlich internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde, letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9. Dezember 2010, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Revisionswerber nach Gambia ausgewiesen.

3 Mit Ladungsbescheid vom 16. März 2011 forderte die Bundespolizeidirektion Wien den Revisionswerber auf, am 4. April 2011 um 12.45 Uhr bei ihr zur Überprüfung seiner Identität persönlich zu erscheinen. Dieser Bescheid wurde an der Obdachlosenadresse des Revisionswerbers durch Hinterlegung am 21. März 2011 zugestellt.

4 Mit Telefax vom 4. April 2011, 10.04 Uhr, teilte der Revisionswerber der genannten Behörde mit: "Aufgrund einer Erkrankung ist es mir nicht möglich, den heutigen Termin wahrzunehmen."

5 Mit weiterem Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Juli 2011 wurde der Revisionswerber an derselben Anschrift zum Thema "Klärung der Identität bzw. Regelung der Ausreise" für den 18. August 2011,

10.30 Uhr, vorgeladen. Die Zustellung durch Hinterlegung mit 6. Juli 2011 ist ausgewiesen, der Revisionswerber leistete dieser Ladung jedoch nicht Folge. Der Ladungsbescheid wurde der Behörde als nicht behoben retourniert.

6 Ein dritter Ladungsbescheid zum Gegenstand "Feststellung der Identität, Interviewtermin am 21.05.2015", um 9.00 Uhr, erging durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11. Mai 2015. Am Ende der Rechtsmittelbelehrung dieses sonst nicht näher gegliederten Bescheides findet sich nach Wiedergabe des Inhaltes des § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG folgender Ausspruch:

"Die Feststellung Ihrer Identität zur Erlangung eines Reiseersatzdokumentes und Ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist daher die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG abzuerkennen gewesen."

7 Der genannte Bescheid wurde am 12. Mai 2015 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Revisionswerbers zu eigenen Handen zugestellt, der dagegen fristgerecht (am 21. Mai 2015, um 8.44 Uhr, per Telefax) Beschwerde erhob. Der Revisionswerber, dem der Ladungsbescheid zusätzlich am 12. Mai 2015 persönlich übergeben worden war, leistete der Ladung nicht Folge. Er wurde auch beim Versuch, ihn zur Anhörung vor die Delegation Gambias vorzuführen, nicht angetroffen.

8 Am 20. März 2015 hatte der Revisionswerber die Ausstellung einer Karte für Geduldete mit der Begründung beantragt, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei.

9 Mit Bescheid vom 6. Juli 2015 wies das BFA diesen Antrag gemäß (dem damals geltenden) § 46a Abs. 1b FPG (nunmehr: § 46a Abs. 3 FPG) ab.

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Jänner 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Es erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

11 Begründend verwies das BVwG darauf, dass der Revisionswerber an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht ausreichend mitgewirkt habe und Terminen, zu denen er geladen worden sei, ohne triftigen Grund ferngeblieben sei. Zuletzt sei der Revisionswerber dem Ladungsbescheid des BFA vom 11. Mai 2015 (für den Termin 21. Mai 2015) nicht nachgekommen. Zwar habe er am 21. Mai 2015 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Ladungsbescheid Beschwerde erhoben. Dieser sei jedoch (auf Grund des in Rn. 6 dargestellten Ausspruchs) keine aufschiebende Wirkung zugekommen.

12 Heimreisezertifikate für Staatsangehörige Gambias würden nur ausgestellt, wenn der betreffende Fremde durch eine Delegation Gambias als solcher identifiziert werde. Der Revisionswerber sei sowohl 2011, als auch 2015 Terminen zur Identitätsfeststellung durch die Vertretungsbehörde von Gambia nicht nachgekommen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Umstand einer jeweiligen Nichtbefolgung der Ladung kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung gewesen sei.

13 Der Revisionswerber habe daher die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt sei, selbst zu vertreten und sei sein Aufenthalt nicht iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldtete gemäß § 4 leg. cit. auszustellen gewesen.

14 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14.3.2018, E 773/2018, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 23. April 2018 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

15 Die in der Folge ausgeführte Revision erweist sich als unzulässig:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

17 Die Revision macht diesbezüglich vor allem geltend, das BVwG sei zu Unrecht von einer bescheidmäßigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Ladungsbescheid vom 11. Mai 2015 erhobenen Beschwerde ausgegangen, obwohl keine "Absprache" im Spruch vorgenommen worden sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre demnach nicht wirksam erfolgt und somit für den Revisionswerber unbeachtlich geblieben, weshalb die Ladung auch nicht zu befolgen gewesen wäre.

18 Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass gemäß § 58 Abs. 1 AVG jeder Bescheid den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Außerdem sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG Bescheide (regelmäßig) zu begründen.

Allerdings judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass das Fehlen dieser Gliederung (in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung) für sich genommen am Bescheidcharakter einer Erledigung und damit am normativen Charakter der Erledigung nichts ändert (vgl. etwa VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0013, und VwGH 25.1.2016, Ro 2015/09/0010, jeweils mwN).

19 Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann die vom BVwG vorgenommene Beurteilung, mit Bescheid vom 11. Mai 2015 sei die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde iSd § 13 Abs. 2 VwGVG wirksam aberkannt worden, jedenfalls als vertretbar angesehen werden, weil dem genannten Bescheid, wie sich aus Rn. 6 ergibt, ausreichend erkennbar ein entsprechender normativer Abspruch zu entnehmen ist. Die vom Revisionswerber vertretene Auffassung, dieser Ladung nicht Folge leisten zu müssen, erweist sich demnach als verfehlt.

20 Bei diesem Ergebnis kommt den Gründen für die Nichtbefolgung früherer Ladungen durch den Revisionswerber keine für das vorliegende Verfahren wesentliche Bedeutung zu. Ein vom Fremden iSd § 46a Abs. 3 FPG zu vertretender Grund dafür, dass seine Abschiebung tatsächlich nicht möglich ist, weil er nämlich einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgte und damit an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkte, lag nämlich jedenfalls vor.

21 Ergänzend macht der Revisionswerber unter Hinweis auf Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geltend, das BVwG wäre zur Durchführung der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen.

22 Im Hinblick darauf, dass der Ausgang des Verfahrens letztlich tragend von der Interpretation des schriftlichen Ladungsbescheides vom 11. Mai 2015 abhing, ist jedoch kein klärungsbedürftiger Sachverhalt ersichtlich, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Die Rüge erweist sich somit als nicht stichhältig (vgl. zur durch § 21 Abs. 7 BFA-VG eingeschränkten Verhandlungspflicht im Übrigen etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0165, und VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233, Rn. 6, mwN).

23 Der Revisionswerber vermag somit insgesamt keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 13. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210102.L00

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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