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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0126 B 25. September 2018 RS 1Stammrechtssatz
In Bezug auf die Überprüfung eines Schubhaftbescheides ist das VwG auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007), was bedeutet, dass neues Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde - auch unter dem Aspekt Verhandlungspflicht - nur insoweit von Bedeutung sein kann, als es eine mögliche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides aufzuzeigen vermag.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210086.L03Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018