Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Säumnisschutz (auch) durch Fristsetzungsanträge verfolgt den Zweck, Abhilfe gegen die Untätigkeit einer Behörde bzw. (zuletzt) des VwG zu bieten. War die vom Antragsteller gewünschte Beendigung seiner Anhaltung in Haft bereits am Tag der Einbringung des Fristsetzungsantrages beim VwG faktisch erreicht, hat es einer solchen Abhilfe aber nicht mehr bedurft, sodass sich der Fristsetzungsantrag schon deshalb als unzulässig erweist (vgl. VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018210019.F01Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018