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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über den Fristsetzungsantrag des E O in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer fremdenpolizeilichen Anhaltung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 27. Juni 2018 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Antragsteller, einen Staatsangehörigen Nigerias, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erklärte die Anhaltung des Antragstellers über dessen Beschwerde mit Erkenntnis vom 18. Juli 2018 für rechtswidrig. Der Antragsteller wurde infolge dieser Entscheidung am 18. Juli 2018 um 14:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
2 Am selben Tag um 14:25 Uhr setzte das BFA eine dem Antragsteller (in einem Ladungsbescheid vom 16. Mai 2018) angedrohte Zwangsstrafe, nach Verhängung dieser Zwangsstrafe, unmittelbar darauf in Vollzug.
3 Am 19. Juli 2018 erhob der Antragsteller Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die andauernd aufrecht erhaltene Haft.
4 Mit dem vorliegenden Fristsetzungsantrag vom 27. Juli 2018 erhob er das Begehren an den Verwaltungsgerichtshof, dem BVwG "eine angemessene Frist aufzutragen, binnen derer es über die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft zu entscheiden" habe. In diesem Schriftsatz räumte der Antragsteller selbst ein, dass er zwecks Verbüßung einer Zwangsstrafe in Haft angehalten wurde.
5 Mit Erkenntnis vom 21. August 2018 gab das BVwG der Beschwerde vom 19. Juli 2018 gemäß § 46 Abs. 2b FPG iVm § 11 BFA-VG statt, erklärte die Anhaltung seit 18. Juli 2018 um 14:25 Uhr für rechtswidrig und traf entsprechende Kostenaussprüche nach § 35 VwGVG.
In der Begründung hielt das BVwG fest, dass die gegenständliche auf den Vollzug einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG gegründete Anhaltung des Antragstellers bereits am 27. Juli 2018 um 13:50 Uhr beendet worden sei, weil das Ziel der Zwangsmaßnahme, den Antragsteller einer nigerianischen Delegation vorzuführen, erreicht worden sei. Der Sache nach sei die Anhaltung mangels wirksamer Erlassung des in Rn. 2 erwähnten Ladungsbescheides vom 16. Mai 2018 und der daraus folgenden Unzulässigkeit der Anordnung einer Zwangsstrafe rechtswidrig gewesen.
6 Der vorliegende Fristsetzungsantrag erweist sich als unzulässig:
7 Der Antragsteller hat über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, dass er am 27. Juli 2018 aus der Haft entlassen wurde.
8 Der Säumnisschutz (auch) durch Fristsetzungsanträge verfolgt den Zweck, Abhilfe gegen die Untätigkeit einer Behörde bzw. (zuletzt) des Verwaltungsgerichtes zu bieten. Da die vom Antragsteller gewünschte Beendigung seiner Anhaltung in Haft bereits am 27. Juli 2018, also dem Tag der Einbringung des Fristsetzungsantrages beim BVwG, faktisch erreicht war, hat es einer solchen Abhilfe aber nicht mehr bedurft, sodass sich der Fristsetzungsantrag schon deshalb als unzulässig erweist (vgl. dazu sinngemäß VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033, Punkt 3. der Begründung).
9 Der Antrag ist somit gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 4 erster Satz VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018210019.F00Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018