TE Vwgh Beschluss 2018/11/20 Ra 2018/12/0045

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die außerordentliche Revision des J P, B.A., M.A., M.A., in Wien, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2018, W257 2198107-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit Bescheid vom 4. Mai 2018 wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (soweit in diesem Revisionsverfahren gegenständlich) vom Revisionswerber im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis gestellte Feststellungsanträge vom 19. Februar 2018 als unzulässig zurück.

3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.

6 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit seiner Revision geltend (Schreibweise und Hervorhebungen im Original, ohne Verweise auf Fuß- und Endnoten; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die (außerordentliche) Revisionszulässigkeit ist gegeben, da es in ggstdl. Causa um die Lösung mehrerer Rechtsfragen von grundsätzlicher (sozialwissenschaftlichjuristischer, wirtschaftswissenschaftlich-juristischer, verwaltungswissenschaftlich-juristischer, organisations- und personal-juristischer, politikwissenschaftlich-juristischer, haushaltsrechtlicher usw.) Bedeutung geht, deren Nichterkennung, Nichterwähnung und Nichtentscheidung (trotz signifikanter Relevanz) durch das BVwG zu einen falsch-falschen Erkenntnis geführt hat.

Es geht um (inkompetente oder unglücklich-schlechte oder deviante oder delinquente) Mikropolitik in diversen kooperierenden OrgEinheiten des BK bzw. des BMI (bzw. um schlechte oder deviante oder delinquente administrative Behördenverfahren und um schlechte oder deviante oder delinquente Management-Methoden bei Postenbesetzungen und nicht um Amtsvergehen, Amtsmissbrauch, Korruption udgl - einfach: Mikropolitik)! Da auch das BVwG offensichtlich keine Korruption oder Amtsdelikte (i.S.d. StGB) erkannte, darf e contrario davon ausgegangen sein, dass das BVwG offensichtlich von einem behördlichen administrativen Organisations-, Personal-, Ressourcen- und / oder Qualitätsmanagement i.V.m. best practice und good governance ausgeht (widrigenfalls sie die Causa an die das zuständige Strafgericht weitergeleitet hätte).

Dann ist es aber verwunderlich, dass das BVwG in eben genau dieser Angelegenheit mit keinem Wort auf dieses Geschehen eingeht bzw. i.S.d. Personal-, Organisations-, Ressourcen- und Qualitätsmanagements (und diverser anderer administrativer Abläufe i. S.d. BDG, AusschrG, DSG, PVG udgl.) und von Postenbesetzungen (in mehreren Fällen), Befangenheit (in mehreren Fällen), rechtswidrigen Versetzungen, rechtswidrigen Disziplinarverfahren usw. keine geeigneten Ermittlungsverfahren, Forschungen und Untersuchungen startete. Es / Richter (M) / das BVwG hat lediglich die Schlecht- und Minderleister gefragt (im Strafrecht wären es u.U. Korrupte, dies wurde aber nicht festgestellt oder zur Feststellung der Wahrheit Akten an das zuständige Gericht übermittelt), ob sie schlecht oder minder geleistet hätten.

Siehe auch die Anträge des (Revisionswerbers): (Straf-)Versetzung in eine andere Abteilung mit Abwertung von Funktion und Position (ohne organisatorische Arbeitsplatzbeschreibung und erzwungenen jahrelangen faktischen Nichtstun, rechtstitelloser Waffenabnahme, massiven Einkommensverlust) oder doch nur einfache Verwendungsänderung (mit menschenverachtender und behördenschädigender Vorgesetztenvorgehensweise einer/mehrerer Führungskräfte gegen einen krebskranken / behinderten Mitarbeiter / lästigen Personalvertreter bzw. der Protegierung eines / mehrerer Günstlinge). Es geht um administrative, behördliche Legalität, Legitimität und Legitimation i.V.m. Ethik, Moral, Ästhetik, Performanz und Kompetenz.

Obwohl immer wieder moniert, übergeht und ignoriert das BVwG auf illegitime Art und Weise das Thema der Befangenheit oder das Gebot der sachlich-notwendigen Kritik (an Vorgesetzten) in der Causa (Revisionswerber) vs. BMI/BK-Führungskräfte. Dass die Herren (M), und (H) contra legem, contra script und contra respectus (den Revisionswerber) einem Bossing, Mobbing, Cashiering, Degradation und Denigration aussetzen, um Günstlingen eine Leitungs- und Vorgesetztenfunktion im BK / BMI zu ermöglichen, wird im BVwG-Erkenntnis ebenfalls ignoriert. Genauso wie die Tatsache, dass andere Kandidaten bei Postenbesetzungen protegiert und (dem Revisionswerber) vorgezogen werden, obwohl deren Qualifikation weniger qualitätsvoll ist. Dass dabei auch ein illegaler Datentransfer bzw. illegale Datenverarbeitung z.N.d. (Revisionswerbers) realisiert wurde, wird hier nur der Vollständigkeit halber genannt, denn es demonstriert die systematische, abteilungsübergreifende und jahrelange Zusammenarbeit (fast) aller Führungskräfte im BMI/BK. Von (Revisionswerber) aufgezeigte Missstände (z.B. in der Abt. II/BK/2) werden ignoriert bzw. wird versucht, (den Revisionswerber) (auf dubiose Art) dem chefärztlichen Dienst und einem Psychiater vorzuladen, um feststellen zu lassen, ob Dienst- und Waffentauglichkeit vorliegt. Diese Untersuchungen verliefen für (den Revisionswerber) positiv, es kam zu keiner amtswegigen Versetzung in den Ruhestand und zu keiner Abnahme der Waffen (Herbst 2015 - was nun alles zwar relevant wäre, aber ignoriert wird). Wieso dann plötzlich die rechtstitellose Waffenabnahme im Dezember 2017! Und dann einer anschließenden Orgie von Vorhaltungen (die vom AL II/BK/5 (M) und GL (H) konstruiert wurden), um Herrn (S) in die Funktion des AL II/BK/7

zu heben ... auch hier mangelt es an den erforderlichen

Ermittlungen (i.S.v. MO und MP) bzw. ergehen sich die Behörde BMI/BK, aber auch das BVwG in einem Ermessensfehler.

Da (der Revisionswerber) seine Anträge auch an die Funktionsmailboxen BMI II/BK, BMI-I, BMI-I1 und BMI-IV-SPOC, bzw. an HBM (S) und den HSC (K) übermittelte, wäre es auch rechtsnotwendig und rechtsrelevant gesollt nötig gewesen, dass BVwG hätte diese Führungskräfte - Funktionsträger in einem Ermittlungsverfahren ebenfalls befragt und das Ergebnis im BVwG-Verfahren zur Erlassung des Erkenntnisses einfließen lassen.

Aus all den hier genannten Fakten ist erwiesen, dass das BVwG bei der Erlassung des hier bekämpften Erkenntnisses die notwendige Sorgfalt für eine legale, legitime, legitimierte, transparente, kompetente, performante, rechtsästhetische und rechtsethische Erkenntnisgestaltung missen lies und es nun daher nötig ist, die Revision an den VwGH einzubringen.

Die belangte Behörde BMI/BK versucht aufzuzeigen, dass sie (behaupteter Weise) korrekt agiert, denn immerhin sind Sektionschefs, Direktoren, Abteilungsleiter und Büroleiter/Referatsleiter involviert; diese haben es ja nicht nötig, kriminell zu agieren. Dies ist eine inverse Stigmatisierung und darf gedanklich keinen Niederschlag finden - und auch nicht in einem Ermittlungsverfahren. Wer die Täuschungsmanöver der gewieften Mikropolitiker kennt, weiß, dass diese die Thin-Blue-Line selber zeichnen. Darum ist größte Sorgfalt geboten.

Sogar die Rechtliche Beurteilung (Punkt 3., Seite 10) ist höchst fraglich, vermutlich absolut falsch, denn beruft sich das BVwG auf seine Kompetenz über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit zu erkennen. Da diese Behörde in ho. Causa niemals involviert war, zeigt diese Aussage des BVwG eine schlechte Performanz und fragwürdige Kompetenz und wäre eine darauf aufbauende rechtsästhetische, rechtsethische, vorallem aber eine Entscheidung i.S.v. Legalität, Legitimität und Legitimation zu kritisierende und hinterfragende BVwG-Actio auf.

Die hier gezeigten Grafiken (über die Thin Blue Line) und Motto mögen symbolisieren, wie gewiefte (deviante/delinquente) Mikropolitiker agieren (können). Wenn man diese Variationen des Organisations- und Personal-Management-Seins kennt, kann man legal dagegen vorgehen (ein Wissen, dass das BVwG offensichtlich (noch) nicht hat). Wenn man dieses Wissen nicht hat, wird man vermutlich einen Falschen erwischen (was durchaus im Plan der Mikropolitiker liegt). So soll es (dem Revisionswerber) ergehen (und in einer anderen quasiidenten Causa einen anderen BK-Mitarbeiter) (was nur die Dramatik und Systematik im BK weiter aufzeigt)!

Das Höchstgericht wird daher aufgerufen, gegen diese in dieser Causa genannten BMI-Aktoren vorzugehen (insbesondere, da auch die Rechtstaatlichkeit und Demokratie in Österreich und das internationale Ansehen Österreichs auf supranationalen und intergouvernementalen Level gefährdet ist) und (den Revisionswerber) zu entlasten. Wie o.a. liegen die Aufklärung des Sachverhaltes und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht nur im Interesse des (Revisionswerbers) sondern auch - und vorallem - im Interesse des Bundeskriminalamtes, von Interpol, Europol, Eurojust, Schengen SIS II, der Europäischen Kommission und im Interesse aller Österreicher und der Republik Österreich als Demokratie und Rechtstaat.

Da es in dieser Causa viele Rechtsfragen zu lösen gibt, es sich um einen staatsgefährdenden Sachverhalt handelt und möglicher Weise diverse Rechtsmaterien gebrochen und notwendige Erhebungen, Ermittlungen, Befragungen usw. vergessen wurden, ist die Revision an den VwGH nötig und möglich. Es möge im Sinne des Beschwerdeführers entschieden werden und die hier genannten Akteure (auch im Beisein des (den Revisionswerber) und seines Rechtsanwaltes Dr. X) befragt werden."

7 Mit diesen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird nicht dargelegt, inwiefern eine Entscheidung über die Revision von der Lösung einer hinreichend konkret umschriebenen Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Auf den (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkt war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (siehe VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0122).

Wien, am 20. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120045.L00

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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