TE Vwgh Erkenntnis 2018/11/20 Ra 2017/12/0123

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §56;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7;
DPL NÖ 1972 §26 Abs1;
DPL NÖ 1972 §27;
DPL NÖ 1972 §31 Abs2;
DPL NÖ 1972 §32 ;
DPL NÖ 1972 §32 Abs1;
DPL NÖ 1972 §32 Abs2;
DPL NÖ 1972 §32 Abs3;
DPL NÖ 1972 §32 Abs4;
DPL NÖ 1972 §32;
DPL NÖ 1972 §36 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Ing. J S in D, vertreten durch Dr. Hans Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. September 2017, Zl. LVwG-AV-138/003-2016, betreffend Feststellungsantrag i. A. Befolgungspflicht einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines zweiten Spruchpunktes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

2 Am 30. September 2014 erging an ihn seitens der Niederösterreichischen Landesregierung eine schriftliche Weisung folgenden Inhalts:

"Ihre Nebenbeschäftigung, wonach Sie ein Weingut mit Betriebsstandort in X betreiben, ist umgehend einzustellen. Auch der geschäftliche Auftritt und die Bewerbung dieser Tätigkeit sind sofort einzustellen.

Die Befolgung dieser Weisung ist durch die Vorlage einer Bestätigung über die Abmeldung von der Sozialversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Betriebsführer dieses Betriebes sowie von entsprechenden Nachweisen über die faktische Einstellung des Betriebes bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte an eine dritte Person binnen 6 Wochen nachzuweisen."

3 In der anschließenden "Information" vertrat die Niederösterreichische Landesregierung die Auffassung, der Revisionswerber habe die in Rede stehende Nebenbeschäftigung bereits im Jahr 1984 aufgenommen. Eine Meldung derselben sei nicht erfolgt. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung bestehende Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers auf seinem aktuellen Arbeitsplatz stelle die Ausübung der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar.

4 Mit Antrag vom 29. Oktober 2014 begehrte der Revisionswerber einen bescheidmäßigen Abspruch über die Rechtmäßigkeit und die Befolgungspflicht der in Rede stehenden Weisung. Dort vertrat er die Auffassung, die Weisung verletze ihn in seinem subjektiven Recht auf Ausübung einer gesetzlich nicht verbotenen Nebenbeschäftigung; sie verstoße sogar gegen das "Willkürverbot", weshalb sie auch nicht zu befolgen sei.

5 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass die Befolgung der in Rede stehenden Weisung zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers zähle.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er mit näherer Begründung u.a. die Ansicht vertrat, das von der Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 22. Dezember 2014 beruhe im Hinblick auf den Umfang der vom Revisionswerber in seinem Weinbaubetrieb übernommenen Aufgaben auf einer unzutreffenden Sachverhaltsgrundlage. Das Gutachten, welches die aufgrund der Ausübung der Nebenbeschäftigung zu erwartenden Auswirkungen auf die Gesundheit des Revisionswerbers behandle, lasse essentielle sachverhaltsbezogene Aspekte (z.B. den persönlichen Bezug des Revisionswerbers zu dem Familienbetrieb) außer Betracht und sei aus diesem Grund ergänzungsbedürftig. Die weitere Ausübung der Nebenbeschäftigung sei, weil der Revisionswerber mit dem im Familienbetrieb geführten Weingut persönlich stark verbunden und der Umfang sowohl der betrieblichen Tätigkeiten als auch der eigenen Tätigkeit des Revisionswerbers in dem Betrieb stark eingeschränkt worden sei, gesundheitsfördernd und in diesem Sinne therapienotwendig. Es sei daher auszusprechen, dass die in Rede stehende Weisung rechtswidrig ergangen sei und diesbezüglich infolge Willkür auch keine Befolgungspflicht bestehe. Betreffend die weitere Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0066, verwiesen.

7 Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. April 2016, soweit mit diesem der Antrag des Revisionswerbers vom 29. Oktober 2014, über die Befolgungspflicht der Weisung vom 30. September 2014 abzusprechen, zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Im Übrigen (soweit der Antrag des Revisionswerbers, über die Rechtmäßigkeit der Weisung abzusprechen, zurückgewiesen wurde) wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. April 2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

8 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt zitierten Erkenntnis auszugsweise aus:

"...Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers nur über jene ‚Sache' absprechen durfte, die Gegenstand der Entscheidung der Dienstbehörde war (welche - wie aufgezeigt - lediglich über die Befolgungspflicht der Weisung absprach), war das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur (hier in Form einer Zurückweisung erfolgten) Entscheidung über den (trennbaren) Antrag, insoweit er die ‚Rechtmäßigkeit' (im Verständnis der Verletzung subjektiver Rechte des Revisionswerbers) der Weisung betraf, unzuständig. ...

Vorliegendenfalls hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch insoweit ein Feststellungsinteresse des Revisionswerbers verneint als sein Antrag die Frage der Befolgungspflicht der Weisung betraf. Auch diese Verneinung erfolgte zu Unrecht:

Durch die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung vor Abklärung ihrer Rechtmäßigkeit mit dem Dienstgeber mag der Beamte - wie oben ausgeführt - das Risiko auf sich genommen haben, dass seine Beurteilung gemäß § 32 Abs. 2 DPL 1972 unzutreffend ist.

Dieses Risiko ist aber von jenem zu unterscheiden, das den Beamten trifft, der die Frage der Befolgungspflicht einer von ihm als rechtswidrig beurteilten Weisung falsch einschätzt. Indem der Vorgesetzte die Ausübung der Nebenbeschäftigung durch Weisung untersagt, gebraucht er - wie oben aufgezeigt - ein Rechtsinstrument, mit welchem er die Rechtsstellung eines Beamten zu dessen Lasten verändern kann. Vor diesem Hintergrund erschiene es inadäquat, würde man dem Beamten auch das disziplinarrechtliche Risiko einer Fehlbeurteilung der aus der Weisungserteilung selbst resultierenden Rechtsfolgen auferlegen, ohne ihm die Gelegenheit zu geben, diese Rechtsfolgen in einem Feststellungsverfahren abzuklären. ...

Im Übrigen ist der Revisionswerber auch insoweit im Recht, als er die Auffassung vertritt, der zweite Absatz der Weisung vom 30. September 2014 gehe über den normativen Gehalt des § 32 Abs. 2 DPL 1972 hinaus, weil der zitierte Absatz offenbar auch eine prozessuale Pflicht des Revisionswerbers begründen soll, nähere Nachweise für die Unterlassung der Fortsetzung seiner Nebenbeschäftigung zu erbringen. ..."

9 Im fortgesetzten Verfahren wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 21. Dezember 2015, soweit mit dieser die Feststellung begehrt werde, "dass die verfahrensgegenständliche Weisung rechtswidrig ist und von Anfang an rechtswidrig war", unter Spruchpunkt 1. als unzulässig zurück. In ihrem übrigen Umfang wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

10 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte fest, der Revisionswerber habe im Zeitraum von 1984 bis zumindest zum 30. September 2014 ein Weingut mit Betriebsstandort in X betrieben. Der Betrieb sei 300 Jahre alt und befinde sich seit 55 Jahren im Familienbesitz. Zuletzt sei die Bewirtschaftung des Betriebs auf 2,5 ha Eigenfläche in der Form erfolgt, dass Mitarbeiter des Maschinenrings und ein teilzeitbeschäftigter Landwirt die anfallenden Arbeiten durchgeführt hätten. Die "büromäßigen" Tätigkeiten wie Korrespondenz, Auftragsabwicklung und Buchhaltung führe weitgehend die Ehegattin des Revisionswerbers durch. Der Revisionswerber sei bis zumindest April 2014 als Betriebsführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern versichert (gewesen), und zwar seit Dezember 1991 in der Unfallversicherung, seit 1. Jänner 1994 auch in der Pensionsversicherung und seit 1. Jänner 2001 zusätzlich in der Krankenversicherung. Eine Meldung dieser Nebenbeschäftigung an den Dienstgeber habe der Revisionswerber nicht vorgenommen. Der Revisionswerber sei am 30. September 2014 (zum Zeitpunkt der Erteilung der betreffenden Weisung) krankheitsbedingt dienstunfähig gewesen, wobei die Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers (unter Berücksichtigung des vor dem 30. September 2014 gelegenen Zeitraumes, während dessen dieser ebenfalls dienstunfähig gewesen sei) bis zum 20. Dezember 2015 über einen durchgehenden Zeitraum von 818 Tage bestanden habe. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Revisionswerber gehalten gewesen, seine Tätigkeit in dem Weinbaubetrieb drastisch zu reduzieren, was entgegen der wirtschaftlichen Entwicklungsfähigkeit im Raum W mit einer drastischen Ertragsminderung einhergegangen sei.

Weiters gab das Landesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen die Ausführungen des von der Dienstbehörde eingeholten amtsärztlichen Gutachtens vom 22. Dezember 2014 wieder. In diesem Gutachten wird u.a. festgehalten, der Revisionswerber leide an einer Anpassungsstörung, einer mittelgradigen Depression mit Antriebsminderung, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit, an einer hochgradigen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter wegen einer Rotatorenmanschettenruptur, degenerativen Veränderungen im Lenden- und Brustwirbelsäulenbereich, einer Lumboischalgie und an einer leichten Zuckerkrankheit. Die wesentliche Erkrankung des Revisionswerbers liege - so das vom Landesverwaltungsgericht zitierte Gutachten weiter - im psychischen Bereich. Die Ursache für die Anpassungsstörung, an der der Revisionswerber leide, liege mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem von ihm als belastend empfundenen Arbeitsumfeld. Die dadurch hervorgerufene psychische Erkrankung sei als schwer einzustufen, weil dadurch auch eine sehr lange Dienstunfähigkeit hervorgerufen worden sei. Zweifelsohne müsse auch eine wesentliche Komorbidität im Sinne einer depressiven Erkrankung vorliegen, weil eine Anpassungsstörung nach den üblichen Definitionen mit einer Dauer von sechs Monaten beschränkt sei. Der Revisionswerber betreibe ein Weingut mit einer Fläche von ca. 3,5 ha als Betriebsführer. Diese Tätigkeit beinhalte ein hohes Maß an planerischer, strategischer und auch körperlicher Tätigkeit und könne auch schon von einem gesunden Menschen durchaus als "fordernd" empfunden werden. Diese Tätigkeit als Betriebsführer eines Weingutes sei aus arbeitsmedizinischer Sicht keinesfalls als therapienotwendig einzustufen und berge vielmehr das Risiko in sich, zu einer Verschlechterung der Grunderkrankung beizutragen. Dem als "Beantwortung des gestellten Beweisthemas" betitelten Abschnitt des amtsärztlichen Gutachtens, welcher in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls wiedergebeben wird, ist zu entnehmen, dass das Ausüben einer Nebenbeschäftigung während einer andauernden Dienstunfähigkeit im Ausmaß von über einem Jahr bei den vorliegenden Grunderkrankungen nicht als therapienotwendig anzusehen sei und "der gleiche Sachverhalt" prinzipiell für jede berufliche Nebentätigkeit vorliege, welche auch nur ein geringes Maß an Verpflichtung und mentaler Belastung mit sich bringe. Nach Wiedergabe des Gutachtens stellte das Verwaltungsgericht fest, der Gutachter sei Amtsarzt und Arbeitsmediziner. Das Gutachten umfasse ohne Beilagen fünf Seiten.

11 Beweiswürdigend führte das Gericht aus, die Feststellungen ergäben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen des Revisionswerbers. Wenn der Revisionswerber dem amtsärztlichen Gutachten mit der Argumentation entgegen trete, der therapeutische Nutzen der Nebenbeschäftigung ergebe sich aus dem von ihm empfundenen Sinn dieser Tätigkeit, welche der Gutachter nicht beurteilt habe, so begehre er eine hier nicht gebotene Feinprüfung des behördlichen Vorgehens. Dahingegen habe sich die Prüfung betreffend Willkür auf eine Grobprüfung zu beschränken, der mit der Feststellung, dass sich die betreffende Weisung auf ein eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen stütze, Genüge getan sei (Hinweis VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170 und 0171). Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer den Revisionswerber betreffenden Entscheidung bereits festgehalten habe, sei die Prüfung einer Weisung auf Willkür auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die vorliegende Weisung bestehe aus zwei Teilen, und zwar erstens aus der Anordnung, die Nebenbeschäftigung sowie den geschäftlichen Auftritt und die Bewerbung dieser Tätigkeit sofort einzustellen, und zweitens aus der Anordnung, diverse Nachweise betreffend die Einstellung dieser Tätigkeit vorzulegen. Im Lichte der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen könne dem ersten Weisungsteil eine sachliche Grundlage schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil unbestritten im Weisungszeitpunkt ein außergewöhnlich langer Krankenstand vorgelegen und gleichzeitig eine Nebenbeschäftigung ausgeübt worden sei, die gemäß dem in weiterer Folge eingeholten Sachverständigengutachten die Genesung des Revisionswerbers nicht nur nicht fördere, sondern darüber hinaus auch gefährden könne. Schon aufgrund des Alleinstellungsmerkmales dieses offenbar nur auf den Revisionswerber zutreffenden Sachverhaltes gehe der zum Beweis von Willkür vom Revisionswerber angezogene Vergleich mit anderen Beamten, denen nach dem Vorbringen des Revisionswerbers die Ausübung einer - ebenso unangemeldet ausgeübten - Nebenbeschäftigung nicht untersagt worden sei, ins Leere. Wie sich aus der schriftlichen Begründung der Weisung unzweifelhaft ergebe, sei Untersagungsgrund nämlich nicht allein die unterbliebene Meldung der Nebenbeschäftigung, sondern deren Ausübung während eines langen Krankenstandes gewesen, was nach Ansicht der Behörde eine Dienstpflichtverletzung darstelle. Ob diese Einschätzung der Behörde zutreffe, sei in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der gebotenen Grobprüfung belegten die im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angestellten (Hinweis: VwGH 15.2.2013, 2012/09/0172), auf ihr Zutreffen im Einzelfall im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfenden Überlegungen der Behörde zur Unzulässigkeit der Ausübung einer nicht therapienotwendigen Nebenbeschäftigung während eines Krankenstandes eine sachliche Grundlage der Weisung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung; dies ungeachtet des Umstandes, dass eine medizinische Beurteilung durch den Sachverständigen erst knapp drei Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang rüge, die Weisung sei ohne Rücksicht auf eine spätere Genesung unbefristet formuliert worden, übersehe er, dass er die Befolgungspflicht dem Grunde nach bestritten habe und aus diesem Grund auch die von ihm beantragte Feststellung keine zeitliche Einschränkung enthalte. Die Dienstbehörde habe daher zu Recht über die Befolgungspflicht dem Grunde nach zeitlich uneingeschränkt abgesprochen und bilde nur dieser Spruch den Gegenstand der Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Dieser erste Teil der Weisung erweise sich somit als im Zeitpunkt seiner Erteilung als sachlich gerechtfertigt. Betreffend den zweiten Teil der Weisung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2017 bereits ausgeführt habe - dieser über den normativen Gehalt des § 32 Abs. 2 Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. Nr. 2200, hinausgehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit aber lediglich das Feststellungsinteresse des Revisionswerbers begründet. Die hier gebotene Prüfung habe sich wie beim ersten Teil der Weisung auf eine Grobprüfung betreffend Willkür zu beschränken.

Die sachliche Grundlage dieses Weisungsteils ergebe sich insoweit unmittelbar aus dem ersten Weisungsteil, als sich die Überprüfung der Befolgung des ersten Weisungsteils naturgemäß dienstlicher Wahrnehmung entziehe und die belangte Behörde daher auf die Mitwirkung des Revisionswerbers angewiesen sei. Dabei sei nicht zu prüfen, ob die im vorliegenden Einzelfall konkret abverlangten Nachweise zum Nachweis der Befolgung des ersten Weisungsteiles tatsächlich taugten. Der dem Revisionswerber diesbezüglich erteilte Auftrag bewege sich jedenfalls in einem sachlich begründbaren Rahmen. Vor diesem Hintergrund sei die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Weisung jedenfalls im Rahmen einer Grobprüfung auf Willkür nicht zu beanstanden. Ob das behördliche Vorgehen in jeder Hinsicht richtig gewesen sei, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen. Daher sei auf die Rüge, wonach es die Dienstbehörde unterlassen habe, dem amtsärztlichen Gutachter die in Form eines ärztlichen Befundberichtes abgegebene Stellungnahme des den Revisionswerber behandelnden Facharztes vom 18. Februar 2015 vorzulegen, in welcher das amtsärztliche Gutachten wörtlich als "sehr schlüssig" gelobt und anschließend lediglich betont werde, dass der behandelnde Arzt den Revisionswerber seit langer Zeit kenne und eine Beschäftigung in dessen Weingarten als indiziert ansehe, weil alle Tätigkeiten, die für einen Menschen einen hohen Sinn hätten, heilsam seien, ebenso wenig einzugehen wie auf die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert von Attesten, der gegenüber jenem von Sachverständigengutachten eingeschränkt sei.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, der Revisionswerber habe implizit aufgrund des in der Beschwerde formulierten Antrags auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auf fachlicher Ebene trete der Revisionswerber diesem Gutachten jedoch nur insoweit entgegen, als er dem Gutachter, der unbestritten Amtsarzt und Arbeitsmediziner sei, dem Grunde nach die Fachkompetenz zur Beurteilung seiner psychiatrischneurologischen Grunderkrankung abspreche. Die im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung auf Willkür einzig relevante Tatsache, dass der Bescheid der Dienstbehörde die strittige Weisung sachlich auf das eingeholte Sachverständigengutachten stütze, werde vom Revisionswerber nicht bestritten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Angaben des Revisionswerbers insoweit übernommen, als diese den bis zum 30. September 2014 bestehenden Umfang der von ihm in seinem Betrieb verrichteten Tätigkeiten und deren krankheitsbedingte Reduktion sowie die damit einhergegangene Ertragseinbuße beträfen. Auf einen allenfalls weiter verringerten Umfang der Aufgaben des Revisionswerbers in seinem Weinbaubetrieb, welcher auf einen erst ab 1. Jänner 2016 wirksamen Werkvertrag zurückzuführen sei, komme es bei der rechtlichen Beurteilung der bereits Anfang Oktober 2014 erteilten Weisung nicht an. Es seien sohin in der vorliegenden Rechtssache nur Rechtsfragen zu beurteilen gewesen.

12 Gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. geltend macht, es fehle an einer Zuständigkeit jedes Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde zur Erteilung der in Rede stehenden Weisung, die "Schikanecharakter" aufweise. Die dem Revisionswerber erteilte Weisung könne nicht auf gesundheitliche Gründe gestützt werden. Es sei zudem keine Einschränkung auf eine Phase krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit vorgenommen worden. Es sei im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Befolgung der Weisung zu verneinen, wobei dies insbesondere für den dem Revisionswerber erteilten Auftrag gelte, seine Nutzungsrechte an der Landwirtschaft an Dritte zu übertragen, welcher unzulässiger Weise in dessen Grundrechte auf Erwerbsfreiheit und auf Unverletzlichkeit des Eigentums eingreife. Im Übrigen habe das Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in der Beschwerde geltend gemachten Mängel des Sachverständigengutachtens zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

13 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Dienstbehörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, auf die der Revisionswerber replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 (im Folgenden: DPL 1972), lauten:

"§ 26

Allgemeine Dienstpflichten

(1) Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. ...

§ 27

Dienstgehorsam

Der Beamte ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen. ...

§ 32

Nebenbeschäftigung

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden."

15 Die vorliegende Revision wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, wonach hinsichtlich der dem Revisionswerber erteilten Weisung Befolgungspflicht bestehe (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses); dies u. a. deshalb, weil es zur Erteilung einer Weisung des in Rede stehenden Inhalts an jeglicher Zuständigkeit des Weisungserteilenden fehle, die Weisung über den normativen Gehalt des § 32 Abs. 2 DPL 1972 hinausgehende Anordnungen enthalte und darüber hinaus mit einem weitreichenden und unzulässigen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Revisionswerbers verbunden sei. Bereits im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.

16 Die Feststellung, wonach die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten eines Beamten zähle, bedeutet, dass in Ansehung der genannten Weisung Befolgungspflicht besteht. Einer solchen Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegen stehen, was dann der Fall ist, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt wird, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen ist (vgl. z.B. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022).

17 Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" (vgl. VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170).

18 Eine Unzuständigkeit des weisungserteilenden Organs wäre dort anzunehmen, wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für die betreffende Anordnung bietet, das heißt, wenn keine Dienstpflicht des untergeordneten Beamten besteht, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, und somit der Vorgesetzte nicht einmal "abstrakt" zur Erteilung der betreffenden Weisung zuständig sein könnte (vgl. zur Konkretisierung von in den §§ 30a, 31 und 36 DPL 1972 festgelegten Dienstpflichten VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0003).

19 Die hier zu beurteilende Bestimmung des § 32 DPL 1972 legt im Zusammenhang mit einer vom Beamten ausgeübten Nebenbeschäftigung dessen Rechte und Pflichten fest. § 32 Abs. 2 DPL 1972 trifft eine Einschränkung im Hinblick auf die grundsätzliche Befugnis des Beamten, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Aus den Bestimmungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 DPL 1972 ergibt sich die Verpflichtung des Beamten, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung unter gewissen Voraussetzungen zu melden.

20 § 32 Abs. 1 DPL 1972 definiert eine Nebenbeschäftigung als jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Begriff der Nebenbeschäftigung im Sinn des § 32 DPL 1972 umfasst alle nur denkbaren Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn). Es muss dabei auch nicht ein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen (VwGH 19.1.1994, 93/12/0092).

21 Das bloße Innehaben von Vermögensrechten wird vom Begriff der Nebenbeschäftigung hingegen nicht umfasst. So ist beispielsweise die Stellung als Mehrheitsgesellschafter, mit der die bloße Innehabung von Vermögenswerten einhergeht, für sich genommen keine Nebenbeschäftigung (vgl. VwGH 2.7.2009, 2008/12/0165). Dies kommt auch in den Erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 11 BlgNR 15. GP 89) zu den vergleichbaren Bestimmungen des § 56 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zum Ausdruck, in denen der Begriff der "Beschäftigung" mit dem der "Tätigkeit" gleichgesetzt wird. Es kann sich nach den zuletzt zitierten Gesetzmaterialien bei einer Nebenbeschäftigung um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln (privatrechtliche Verträge), ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten (siehe VwGH 26.1.2000, 98/12/0095).

22 Im Hinblick auf diese Rechtslage ist daher zunächst der konkrete Inhalt der dem Revisionswerber schriftlich erteilten Weisung zu eruieren bzw. die Frage zu klären, welche konkrete Tätigkeit dem Revisionswerber entsprechend der ihm erteilten Weisung untersagt werden sollte.

23 Die in Rede stehende Weisung ist in zwei Teile bzw. Absätze gegliedert, wobei sich der zweite Weisungsteil auf Nachweise bezieht, die - so auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung der vorliegenden Weisung - bei Beendigung der Nebenbeschäftigung zu erbringen wären, um die bereits erfolgte Umsetzung des ersten Teils der Weisung gegenüber dem Dienstgeber zu dokumentieren. Es stellt sich daher insbesondere vor dem Hintergrund des inhaltlichen Zusammenhangs der beiden Teile der vorliegenden Weisung die Frage, welcher Inhalt der im ersten Absatz der Weisung getroffenen Anordnung, das Betreiben eines Weinguts mit Betriebsstandort in X umgehend einzustellen, konkret zukam und welche Rückschlüsse diesbezüglich aus den im zweiten Teil der Weisung getroffenen Anordnungen gezogen werden könnten.

24 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Weisung im Zweifel so auszulegen ist, dass sie nicht unwirksam ist und nicht ins Leere geht (VwGH 15.5.2013, 2012/12/0143; 27.9.1990, 87/12/0051). Die Bedeutung einer erteilten Weisung als Willenserklärung (eines zuständigen Organwalters) richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste. Es ist dabei auf die Sicht eines objektiven und verständigen Erklärungsempfängers abzustellen (VwGH 30.5.2006, 2003/12/0037; 26.5.2003, 2000/12/0019).

25 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, der erste Teil der Weisung betreffend die Anweisung, ein Weingut mit Betriebsstandort in X nicht weiter zu betreiben, beziehe sich auf die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch den Revisionswerber in dem betreffenden Weingut, deren Beendigung nicht notwendiger Weise mit der Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes und mit der Einschränkung der freien Verfügungsmöglichkeit des Revisionswerbers über die in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Vermögenswerte gleichzusetzen wäre. Die auf solche Art vorgenommene, verwaltungsgerichtliche Deutung der Weisung begegnet im Hinblick auf die dargestellten Auslegungsregeln keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.

26 Diese Sichtweise wird insbesondere durch das oben erwähnte Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Weisungen gestützt. Die Anordnung, in bestimmter Weise über im Eigentum des Revisionswerbers stehende Vermögenswerte (z.B. einen landwirtschaftlichen Betrieb) zu verfügen, würde nämlich einen mit "Willkür" behafteten Mangel einer solchen Weisung darstellen, welcher zu ihrer Unwirksamkeit führte; diesbezüglich wäre zudem vom Fehlen jeglicher abstrakter dienstbehördlicher Zuständigkeit auszugehen, weil auch unter Berücksichtigung der in § 32 DPL 1972 getroffenen Bestimmungen keinerlei Dienstpflicht ersichtlich wäre, die denkmöglicher Weise durch eine solche Anordnung konkretisiert werden könnte.

27 Im Hinblick darauf, dass die im oben dargestellten Sinn verstandene Weisung in ihrem ersten Teil die weitere Ausübung einer Tätigkeit untersagte (siehe Rn 25), bleibt jedoch in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Revisionswerber in dem Betrieb nicht mit der "Bewirtschaftung" desselben befasst sei (weil diese Arbeiten von Mitarbeitern des Maschinenrings und einem teilzeitbeschäftigten Landwirt erledigt würden) und die "büromäßigen" Tätigkeiten weitgehend von dessen Ehegattin erledigt würden, gänzlich offen, welche konkreten Tätigkeiten dem Revisionswerber mit der vorliegenden Weisung untersagt werden sollten. Es besteht in dieser Hinsicht eine auffallende Diskrepanz zwischen der dem Revisionswerber erteilten Weisung, die in Rede stehende Nebenbeschäftigung umgehend einzustellen, und den hinsichtlich dieser "Tätigkeit" getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die nahelegen, dass der Revisionswerber faktisch keine nennenswerten Tätigkeiten in dem landwirtschaftlichen Betrieb mehr ausübte.

28 Das insofern zwischen Weisungsinhalt und den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen bestehende Spannungsverhältnis erweist sich im Rahmen der vom Verwaltungsgericht betreffend die Befolgungspflicht vorzunehmenden rechtlichen Prüfung als relevant. Es wäre nämlich auch bei einer Grobprüfung der dem Revisionswerber erteilten Weisung auf objektive "Willkür" zumindest in groben Zügen zu klären, welche Tätigkeiten dem Revisionswerber untersagt werden sollten; dies wiederum hätte offensichtliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Schlüssigkeit des von der Behörde eingeholten Gutachtens, welches in zentralen Punkten betreffend die vom Revisionswerber ausgeübte Nebenbeschäftigung offenkundig von anderen Sachverhaltsannahmen ausging als das Verwaltungsgericht.

29 Es ist daher festzuhalten, dass sich die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Weisung auch im Zuge einer Grobprüfung betreffend Willkür nicht auf den formalen Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten zu beschränken hat, und zwar insbesondere dann nicht, wenn dieses Gutachten bereits bei grober Prüfung aufgrund der dort getroffenen Sachverhaltsannahmen nicht geeignet erscheint, um als Grundlage für die dem Beamten erteilte Weisung zu dienen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene gegenteilige Auffassung, wonach einer Grobprüfung betreffend Willkür bereits dadurch Genüge getan sei, dass sich die Behörde formal betrachtet bei Erteilung der Weisung auf ein Gutachten eines Sachverständigen stützen könne, findet - anders als im angefochtenen Erkenntnis dargestellt - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung (vgl. zur behördlichen Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und zu diesem Zweck gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170). Auch im Rahmen einer Grobprüfung ist das Verwaltungsgericht gehalten, seine rechtlichen Überlegungen unter Zugrundelegung ausreichend fundierter Sachverhaltsfeststellungen schlüssig darzulegen und beispielsweise bei Vorliegen eines offenkundig ergänzungsbedürftigen Gutachtens dessen Ergänzung zu veranlassen bzw. von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte zu setzen.

30 Bezogen auf die vorliegende, einer Grobprüfung auf Willkür zu unterziehende Weisung ist einerseits zu berücksichtigen, dass eine wesentliche Aufgabe des Dienstrechts darin liegt, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, und dass bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden. Dies deckt sich auch mit der den Beamten nach § 26 Abs. 1 DPL 1972 treffenden Verpflichtung, die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen (vgl. etwa betreffend § 43 Abs. 1 BDG 1979 VwGH 14.10.2009, 2008/12/0182).

31 Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zudem, dass eine durch die Nebenbeschäftigung bedingte Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete wie auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit ein der zulässigen Ausübung der Nebenbeschäftigung entgegenstehendes wesentliches dienstliches Interesse darstellen können (vgl. etwa zu § 56 Abs. 2 BDG 1979 VwGH 30.5.2006, 2005/12/0087, mwN).

32 Unter diesem Gesichtspunkt ist es zwar zutreffend, dass der Beamte die Ausübung einer Nebenbeschäftigung während eines Krankenstandes, die seiner Genesung hinderlich sein könnte, jedenfalls zu unterlassen hat (VwGH 15.11.2007, 2007/12/0037). Im Hinblick auf die Frage, ob eine Nebenbeschäftigung zwingend auch therapienotwendigen Charakter aufweisen müsse, um ihre im Rahmen des § 32 DPL 1972 zulässige Ausübung zu gestatten, ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Erlassung von Weisungen gegenüber dem Beamten ihre Schranke in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten findet. Fallbezogen ist dabei in erster Linie an den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) zu denken, aus dem sich ein Willkürverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie an den Schutz der Privatsphäre, wie er in Art. 8 EMRK verankert ist (VwGH 16.11.1994, 93/12/0317, VwSlg. A/14157). Dieser Aspekt ist vor allem bei der Beurteilung von Weisungen, die schon auf Grund ihrer Dauer im Vergleich zu einer auf den Einzelfall bezogenen Weisung im Regelfall eine höhere Eingriffsintensität aufweisen, zu berücksichtigen. Dabei wird auch beispielsweise bei Wegfall jener Umstände, die zur Erteilung der Weisung führten (hier beispielsweise im Fall einer Genesung des Revisionswerbers) die Angemessenheit der (unveränderten) Aufrechterhaltung einer solchen Anordnung zu prüfen sein (vgl. dazu VwGH 19.12.2001, 98/12/0139).

33 Es muss somit einem Beamten hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens, darum handelt es sich bei einer Nebenbeschäftigung, auch im Lichte des Art. 8 EMRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und der Ausübung seiner Interessen zugebilligt werden. So ist auch beispielsweise das Verbot des § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 (vgl. dazu die inhaltlich korrespondierende Bestimmung des § 32 Abs. 2 letzter Fall DPL 1972) angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).

34 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist daher u.a. von Bedeutung, ob aus der Nebenbeschäftigung des Beamten konkret negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Tätigkeit oder den Dienstgeber gezogen werden können oder ob etwa der Dienstgeber zusätzliche Vorkehrungen treffen muss, um negative Rückschlüsse zu verhindern. Die Annahme der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist dann gerechtfertigt, wenn das Unterbleiben der Nebenbeschäftigung tatsächlich zur Vermeidung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen notwendig ist (vgl. ebenfalls VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).

35 Es trifft folglich auch die apodiktische Annahme, die vom Beamten ausgeübte Nebenbeschäftigung müsse, sofern dieser während eines länger andauernden Krankenstandes weiter nachgegangen werde, zwingend therapienotwendig sein, weil anderenfalls im Hinblick auf § 32 Abs. 2 DPL 1972 in jedem Fall eine Dienstpflichtverletzung vorliege, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu den vom Revisionswerber ausgeübten Tätigkeiten, welche weder im Rahmen der "Bewirtschaftung" des Betriebes noch - soweit ersichtlich - in nennenswertem Ausmaß "büromäßig" erfolgten (weil die entsprechenden Aufgaben von anderen Personen und im Umkehrschluss daher nicht durch den Revisionswerber verrichtet wurden), ist eine Vergleichbarkeit mit dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2013, 2012/09/0172, zugrundeliegenden Ausgangsverfahren nicht gegeben.

36 Das amtsärztliche Gutachten enthält Ausführungen, wonach jede berufliche Nebentätigkeit, die auch nur ein geringes Maß an Verpflichtung und mentaler Belastung mit sich bringe, im Hinblick auf das Krankheitsbild des Revisionswerbers und im Hinblick auf den bereits lange andauernden Krankenstand als nicht therapienotwendig zu qualifizieren sei. Selbst bei Zutreffen dieser Annahme wäre aus den eben dargelegten Gründen nicht im Wege des von der Dienstbehörde und dem Landesverwaltungsgericht angenommenen Automatismus zu schließen, dass die Ausübung der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung unausweichlich mit einer Verletzung von Dienstpflichten einherginge.

37 Ebenso wenig lässt sich die Aussage treffen, dass im Fall einer unter Umständen gemäß § 32 Abs. 2 DPL 1972 zulässigen, jedoch entgegen der Vorschrift des § 32 Abs. 3 DPL 1972 nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung (ungeachtet der hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung bestehenden Dienstpflichtverletzung) notwendiger Weise eine Untersagungsweisung betreffend die nicht ordnungsgemäß gemeldete Nebenbeschäftigung ergehen dürfte oder dass hinsichtlich einer solchen Weisung in jedem Fall Befolgungspflicht bestünde.

38 Im Lichte dieser Erwägungen ergibt sich betreffend die dem Revisionswerber erteilte Weisung, umgehend seine Nebenbeschäftigung einzustellen (nämlich ein Weingut mit Betriebsstandort in X nicht weiter zu betreiben), Folgendes: Der Amtssachverständige hielt in offenkundigem Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichts fest, die Tätigkeit des Revisionswerbers als Betriebsführer beinhalte ein hohes Maß an planerischer, strategischer und auch körperlicher Tätigkeit und könne auch schon von einem gesunden Menschen durchaus als fordernd empfunden werden. Diese Tätigkeit als Betriebsführer eines Weingutes sei aus arbeitsmedizinischer Sicht keinesfalls als therapienotwendig einzustufen und berge vielmehr das Risiko in sich, zu einer Verschlechterung der Grunderkrankung beizutragen.

39 Den in dem genannten Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen maß das Verwaltungsgericht zentrale Bedeutung bei der Prüfung der aus der Weisung resultierenden Befolgungspflicht bei. So schloss sich das Landesverwaltungsgericht der Beurteilung des Sachverständigen an, ohne selbst weitere Ermittlungsschritte zu setzen und ohne auf die vom Revisionswerber gerügte mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens infolge der diesem zugrunde gelegten, nicht nur nach dem Vorbringen des Revisionswerbers, sondern auch nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen unzutreffenden Sachverhaltsannahmen einzugehen. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass die vom Revisionswerber ausgeübte Nebenbeschäftigung nicht nur nicht therapienotwendig sei, sondern auch dessen Genesung gefährden könne. Dabei stand es dem Gericht aber nicht frei, sich unter Außerachtlassung wesentlicher Teile des maßgeblichen Sachverhalts (nämlich der vom Revisionswerber im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten) auf den im Ergebnis rein formalen Standpunkt zurückzuziehen, es liege zu der vom Revisionswerber ausgeübten Nebenbeschäftigung sowie zu den damit verbundenen Auswirkungen auf dessen Gesundheit ein amtsärztliches Sachverständigengutachten vor.

40 Vielmehr wäre das Verwaltungsgericht schon im Rahmen einer Grobprüfung betreffend Willkür gehalten gewesen, zu ermitteln, ob nicht gegebenenfalls entsprechend dem Beschwerdevorbringen ein grobes, objektive "Willkür" begründendes Missverhältnis zwischen der dem Revisionswerber erteilten Weisung, sämtliche - wenn auch nur in noch so geringem Umfang ausgeübten - Tätigkeiten in einem seit 300 Jahren bestehenden und seit mehreren Jahrzehnten im Familienbesitz befindlichen Betrieb einzustellen, und dem - unter Zugrundelegung des Umstands, dass der Revisionswerber in dem Betrieb weder "körperliche" noch "weitgehende büromäßige" Tätigkeiten verrichtete - bislang nicht geprüften Argument des Revisionswerbers bestand, dass die von ihm in dem Familienbetrieb in geringem Umfang ausgeübten Tätigkeiten der ehestmöglichen Wiedererlangung der Dienstfähigkeit infolge seiner persönlichen Bindung zu dem Betrieb jedenfalls nicht hinderlich, sondern förderlich seien.

41 In diesem Zusammenhang erweist sich im Übrigen der Vorwurf des Revisionswerbers als zutreffend, wonach das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall gehalten gewesen wäre, die zur Klärung der strittigen Sachverhaltselemente (u.a. betreffend die vom Revisionswerber in dem landwirtschaftlichen Betrieb verrichteten Tätigkeiten) gemäß Art. 6 EMRK gebotene mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf diesen konkret ermittelten Tätigkeiten hätte auch eine sachverständige Begutachtung zwecks schlüssiger Beurteilung der Frage aufzubauen, ob und inwiefern infolge der weiteren Ausübung dieser Tätigkeiten negative Auswirkungen auf die Genesung des Revisionswerbers zu erwarten wären.

42 Die dargelegten Erwägungen schlagen auch auf die übrigen Anordnungen (geschäftlicher Auftritt, Bewerbung dieser Tätigkeit sowie die übrigen nach dem zweiten Teil der Weisung vorzulegenden Nachweise) durch, welche mit der in Rede stehenden Weisung getroffen wurden. Sämtliche in der vorliegenden Weisung enthaltenen Anweisungen bezogen sich auf die im ersten Teil der Weisung angesprochene Nebenbeschäftigung des Revisionswerbers. Diese Anordnungen hätten daher ebenfalls bereits im Rahmen einer Grobprüfung auf Willkür einer schlüssigen - im Übrigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls auf den Einzelfall bezogenen und selbst bei einer auf Grobprüfung betreffend Willkür beschränkten (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/12/0018) stets im Hinblick auf den konkreten Fall durchzuführenden - Beurteilung durch das Verwaltungsgericht im oben dargestellten Sinn bedurft. Diese Beurteilung hätte jedenfalls - wie dargelegt - die Feststellung der durch den Revisionswerber in dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübten Tätigkeiten erfordert, hinsichtlich derer dem Revisionswerber ein weiterer geschäftlicher Auftritt bzw. die Bewerbung untersagt bzw. der Auftrag erteilt wurde, verschiedene Nachweise über deren Beendigung fristgemäß vorzulegen.

43 Darüber hinaus ist in Anbetracht des zweiten Teils der Weisung festzuhalten, dass für die Erteilung von Anordnungen, die auf die Einschränkung der Verfügungsmöglichkeiten des Revisionswerbers über landwirtschaftliche Vermögenswerte - wie beispielsweise die Einstellung eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw. die Übertragung landwirtschaftlicher Nutzungsrechte - abzielen, bereits abstrakt keine Zuständigkeit der Dienstbehörde und somit in diesem Umfang jedenfalls keine Befolgungspflicht bestand (siehe dazu oben).

44 Es ist im vorliegenden Fall auf dem Boden der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die im zweiten Teil der Weisung erteilten Anordnungen notwendiger Weise mit der Beendigung einer vom Revisionswerber ausgeübten Nebenbeschäftigung bzw. der durch ihn in dem landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten verbunden sein müssten. Überdies erscheint fallbezogen die dem Revisionswerber im zweiten Weisungsteil erteilte Anordnung, diverse Nachweise betreffend die Befolgung des ersten Weisungsteils beizubringen (selbst im Fall, dass bezüglich des ersten Teils der Weisung Befolgungspflicht bestünde) in Anbetracht der den abverlangten Nachweisen in ihren Auswirkungen (faktische Einstellung des Betriebes, Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte) immanenten "Eingriffsintensität" als grob überschießend; dies auch angesichts der dem Revisionswerber (selbst im Fall der Beendigung sämtlicher Tätigkeiten in dem Betrieb) offenstehenden Handlungsalternative, den landwirtschaftlichen Betrieb - beispielsweise - auf seinen Namen und auf seine Rechnung durch Dritte führen zu lassen, ohne die eigenen betrieblichen Nutzungsrechte an andere Personen zu übertragen.

45 Da das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage eine taugliche Auseinandersetzung mit dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Vorliegen objektiver "Willkür" sowie die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsschritte (u.a. Ergänzung des Sachverständigengutachtens und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung) unterließ, und überdies hinsichtlich mancher im zweiten Teil der Weisung getroffener Anordnungen (Nachweis betreffend die faktische Einstellung des Betriebes bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte) die Befolgungspflicht trotz einer bereits bei abstrakter Betrachtung hierfür fehlenden Zuständigkeit der Dienstbehörde bejahte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit; dieses war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

46 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 20. November 2018

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Gutachten ErgänzungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120123.L00

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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