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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des Dr. S N in W, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Einstellung der Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 4. April 2018 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Schönbrunner Straße (AMS) eine Einstellung des Notstandshilfebezugs des Antragstellers aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller eine Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2018 änderte das AMS seinen Bescheid vom 4. April 2018 dahingehend ab, dass der Notstandshilfebezug des Antragstellers mit 23. März 2018 gemäß §§ 24 Abs. 1, 38 und 49 AlVG eingestellt werde. Der Antragsteller stellte gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag langte gemeinsam mit der Beschwerde am 19. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2 Mit einem mit 4. Oktober 2018 datierten und am 8. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag ein und führte aus, seit dem Bescheid des AMS vom 4. April 2018 seien bereits sechs Monate vergangen.
3 Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018, W162 2198665-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwGG zurück, weil die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Antragstellers gemäß § 30b Abs. 1 VwGG.
4 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen erstem Satz ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. etwa VwGH 13.4.2018, Fr 2018/06/0001, 0002; 28.1.2016, Fr 2015/21/0026, jeweils mwN).
5 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde samt dem nach der Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2018 gestellten Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2018 vorgelegt worden. Der am 8. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.
6 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Aufgrund des Vorlageantrages des Antragstellers tritt diese Entscheidung an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 27.4.2017, Fr 2017/11/0002, mwN).
7 Es erübrigt sich daher dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - der Antragsteller war entgegen § 24 Abs. 2 VwGG unvertreten - aufzutragen (vgl. VwGH 4.6.2014, Fr 2014/18/0011; 21.2.2018, Fr 2017/11/0018).
Wien, am 30. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018080021.F00Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019