TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/25 B2623/96

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

95 Technik
95/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Wortfolge in §5 sowie des §17 IngenieurG 1990 mit E v 17.06.97, G404,405/96.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000.- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §16 Abs1 Z3 sowie Z1 iVm §17 und §5 des Bundesgesetzes über die Standesbezeichnung "Ingenieur" - Ingenieurgesetz 1990, BGBl. 461/1990 idF BGBl. 512/1994, als unbegründet ab.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz geltend gemacht wird.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, sah aber im Hinblick auf das zu B769/96 anhängige Verfahren von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

2. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 10. Oktober 1996 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "gemäß §72 Abs1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung geltenden Fassung, eingerichteten" im §5 sowie des §17 des Bundesgesetzes über die Standesbezeichnung "Ingenieur", BGBl. 461/1990 idF

BGBl. 512/1994, von Amts wegen einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 17. Juni 1997, G404/96, G405/96, hat der Verfassungsgerichtshof die oben genannte Wortfolge im §5 sowie den §17 des Bundesgesetzes über die Standesbezeichnung "Ingenieur", BGBl. 461/1990 idF BGBl. 512/1994, als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3000.- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2623.1996

Dokumentnummer

JFT_10029375_96B02623_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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