Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. U***** B*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, 2. R***** E*****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 39.289,71 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. Oktober 2018, GZ 4 R 134/18k-123, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies in Anwendung des § 186 Abs 2 ZPO den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 111, mit dem dieses die Vornahme von Prozesshandlungen für die Klägerin durch deren Gesellschafterin und nicht substitutionsberechtige (§ 15 Abs 2 RAO) Rechtsanwaltsanwärterin des Klagevertreters nicht zugelassen hatte, zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dem war vorausgegangen, dass der Erstrichter bereits in der (vorletzten) mündlichen Streitverhandlung vom 3. 7. 2018 tatsächlich nicht zugelassen hatte, dass die Gesellschafterin/Rechtsanwaltsanwärterin – in Anwesenheit des Klagevertreters – für die Klägerin die Verhandlung führt, Prozessvorbringen erstattet und Fragen stellt. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin – durch den Klagevertreter – Beschlussausfertigung beantragt.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt (RIS-Justiz RS0044501). Das Vorliegen einer solchen Frage hat das Rekursgericht zutreffend verneint.
2. Die Zivilprozessordnung regelt im Zweiten Titel („Vorträge der Parteien und Prozessleitung“) des Dritten Abschnitts des Ersten Teils (§§ 176 bis 196) in § 177 die Vorträge der Parteien in der Verhandlung sowie in § 184 das Fragerecht der Partei an den Gegner und darüber hinaus in § 289 jenes an Zeugen und Sachverständige. Nach § 186 Abs 2 ZPO ist gegen eine Entscheidung des Senats über die Berechtigung einer prozessleitenden Verfügung des Vorsitzenden ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Da die in den §§ 180 bis 194 ZPO dem Vorsitzenden des Senats und dem Senat eingeräumten Befugnisse in den Einzelrichterverfahren – und zwar auch im Gerichtshofverfahren – dem Einzelrichter zukommen, ist eine vom Einzelrichter (§ 7a JN) im Rahmen etwa des § 182 Abs 1 ZPO getroffene Verfügung durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar (5 Ob 42/92). Dies gilt auch für Verfügungen (Anordnungen) des Einzelrichters nach § 177 und § 184 ZPO, und zwar ohne dass es vorher des in § 186 Abs 1 ZPO genannten Widerspruchs der Partei bedurfte (so auch Rassi in Fasching/Konecny³ II/3 [2015] § 186 Rz 4). Nach § 291 Abs 1 ZPO wiederum sind Beschlüsse, durch welche Fragen der Parteien zurückgewiesen wurden, nicht abgesondert anfechtbar.
3. Damit hat aber das Rekursgericht den Rekurs der Klägerin zu Recht als – derzeit – unzulässig zurückgewiesen.
Textnummer
E123572European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00214.18S.1121.000Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018