TE OGH 2018/11/21 3Ob209/18h

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der das Verfahren AZ 22 Nc 353/17t des Bezirksgerichts Leopoldstadt betreffenden Ablehnungssache AZ 23 Nc 2/18h des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers N*****, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Andrea Strodl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2018, GZ 46 R 304/18y-24, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15. März 2018, GZ 23 Nc 2/18h-6, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller lehnte die für die Entscheidung über einen von ihm im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahmsklage gegen die Abweisung einer von ihm eingebrachten Exszindierungsklage gestellten Verfahrenshilfeantrag zuständige Erstrichterin wegen behaupteter Befangenheit ab.

Die Vorsteherin des Erstgerichts wies die Ablehnung als unberechtigt zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 24 Abs 2 JN aus, dass der Revisionsrekurs „nicht zulässig“ (richtig: jedenfalls unzulässig) sei.

Dagegen wendet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Ablehnungswerbers.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der – wie hier – die Zurückweisung einer Ablehnung nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz

RS0122963 [T1]; jüngst 3 Ob 154/18w [P I.1.] mwN).

Textnummer

E123570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00209.18H.1121.000

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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