Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der das Verfahren AZ 22 Nc 353/17t des Bezirksgerichts Leopoldstadt betreffenden Ablehnungssache AZ 23 Nc 2/18h des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers N*****, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Andrea Strodl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2018, GZ 46 R 304/18y-24, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15. März 2018, GZ 23 Nc 2/18h-6, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller lehnte die für die Entscheidung über einen von ihm im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahmsklage gegen die Abweisung einer von ihm eingebrachten Exszindierungsklage gestellten Verfahrenshilfeantrag zuständige Erstrichterin wegen behaupteter Befangenheit ab.
Die Vorsteherin des Erstgerichts wies die Ablehnung als unberechtigt zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 24 Abs 2 JN aus, dass der Revisionsrekurs „nicht zulässig“ (richtig: jedenfalls unzulässig) sei.
Dagegen wendet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Ablehnungswerbers.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der – wie hier – die Zurückweisung einer Ablehnung nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz
RS0122963 [T1]; jüngst 3 Ob 154/18w [P I.1.] mwN).
Textnummer
E123570European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00209.18H.1121.000Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018