Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Kontr. Bodinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Fabian H***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 und 5 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 144 Hv 110/18d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 19. Oktober 2018, GZ 144 Hv 110/18d-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Mag. Schneider, zu Recht erkannt:
Spruch
Der gemeinsam mit dem Urteil verkündete Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
19. Oktober 2018, GZ 144 Hv 110/18d-19, verletzt, soweit er die mit Urteil des genannten Gerichts vom 21. Dezember 2016, GZ 152 Hv 114/16y-18, gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert, § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Fabian H***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2016, GZ 152 Hv 114/16y-18, wegen zweier
– als Jugendlicher verübter (§ 1 Z 4 JGG) – Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./) und nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt. Der Ausspruch der hierfür zu verhängenden Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten (US 3).
Weiters wurde H***** mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2018, GZ 144 Hv 110/18d-19, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 (I./A./; zu ergänzen:) und Abs 5 (US 4; vgl RIS-Justiz RS0131857), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./B./) sowie „der Vergehen“ (richtig: des Vergehens [vgl RIS-Justiz RS0114927]) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II./) schuldig erkannt. Unter einem beschloss das Gericht, vom nachträglichen Ausspruch der zum eingangs genannten Urteil vorbehaltenen Strafe abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss im Umfang der Verlängerung der Probezeit mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 15 Abs 1 JGG ist die (vorbehaltene) Strafe auszusprechen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird und dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird keine Strafe ausgesprochen, hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind (Abs 2 leg cit).
Da eine Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit weder in § 15 JGG vorgesehen ist noch in § 494a Abs 6 StPO Deckung findet und auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0086985; Schroll in WK² JGG § 13 Rz 7 und § 15 Rz 10), verletzt der Beschluss § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Beschluss wirkt sich hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit für den Verurteilten nachteilig aus. Gemäß § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Beschluss in diesem Umfang (ersatzlos) zu beseitigen.
Textnummer
E123575European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00131.18Y.1211.000Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018