TE Vwgh Beschluss 2018/11/27 Ro 2018/02/0030

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der K in W, vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstern 2/1.DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018, Zl. W135 2196026- 1/3E, betreffend Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, der "Beschwerde (der Revisionswerberin) ... gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.04.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960" werde stattgegeben und "der Bescheid ersatzlos behoben". Ferner erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig und führte dazu aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob das Verwaltungsgericht in Verfahren nach § 29b StVO in der Besetzung eines Einzelrichters oder eines Senats zu entscheiden habe.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die ordentliche Revision zugelassen, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge und "weil das bekämpfte Erkenntnis durch a) das rechtswidrige Unterlassen eines Parteiengehörs, b) Nichteinhaltung des Prüfungsumfanges gem. § 27 VwGVG in Verbindung mit § 9 VwGVG, von der ständigen Judikatur des VwGH abweicht."

6 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie im vorliegenden Fall - in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 17.3.2017, Ro 2017/17/0005, mwN). Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass zu der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage bereits hg. Rechtsprechung vorhanden ist (vgl. dazu VwGH 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).

7 Nach der hg. Rechtsprechung kann der Verwaltungsgerichtshof zwar eine ordentliche Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. In einem solchen Fall ist aber von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinaus - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (VwGH 31.3.2016, Ro 2016/07/0002, mwN).

8 Die Revisionswerberin behauptet vorliegend bloß allgemein, das Verwaltungsgericht sei von "der ständigen Judikatur des VwGH" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll. Damit wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (vgl. VwGH 9.3.2018, Ra 2017/03/0054, mwN).

9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision ist somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

10 Aus diesem Grund ist eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021, mwN). Wien , am 27. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018020030.J00

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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