TE Vwgh Beschluss 2018/12/6 Ra 2017/01/0379

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching, als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des A  in L, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 84, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017, Zl. W256 2146701-1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters sprach das BVwG aus, eine Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2 Begründend führte das BVwG (unter anderem) mit näheren beweiswürdigenden Argumenten aus, das Fluchtvorbringen des bis zu seiner Flucht im Iran lebenden Revisionswerbers, er werde in Afghanistan wegen seines Vaters verfolgt, sei unglaubwürdig.

3 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2017, Ra 2017/01/0379-2, wurde der Antrag des Revisionswerbers, ihm für die außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.

4 Gegen das angeführte Erkenntnis erhob der Revisionswerber auch Beschwerde nach Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, E 3427/2017-16, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 Gegen das angeführte Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das BVwG habe lediglich allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen und sich nicht mit der Lage des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Indem das BVwG "sämtliche Ermittlungen unterlassen" habe, habe es den Grundsatz der Amtswegigkeit verletzt. Sodann folgt einzelfallbezogenes Vorbringen zu den beweiswürdigenden Argumenten des BVwG.

10 Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; vgl. etwa auch VwGH 6.9.2018, Ra 2018/01/0271-0275, mwN).

11 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0364, mwN).

12 Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010379.L00

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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