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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AMPFG 1994 §5a Abs1 idF 1996/411;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der J KG in R, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 1998, Zl. 5-s26m5/4-1998 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 21. Mai 1999, Zl. 5-s26m5/9-1998, Spruch II), betreffend Beitragshöhe in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 5a AMPFG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen, angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG in Verbindung mit den §§ 2, 4, 5, 5a und 5c AMPFG ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin verpflichtet sei, ab 2. Februar 1998 für einen näher bezeichneten Dienstnehmer "den vollen Arbeitslosenversicherungsbeitrag" zu entrichten.
Mit dem angefochtenen Bescheid (in der Fassung des im Spruch genannten Berichtigungsbescheides vom 21. Mai 1999) hat die belangte Behörde dem Einspruch der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen diesen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse keine Folge gegeben und den Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 16/1998, wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 v.H. der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage. Gemäß § 2 Abs. 3 ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (ebenso wie der für Sonderzahlungen zu entrichtete Sonderbeitrag im Sinne des § 2 Abs. 2 AMPFG) vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. Gemäß § 5a AMPFG, in das Gesetz eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 153/1996 (Art. 3 Z. 2 dieser Novelle), geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 411/1996, gilt eine davon abweichende Sonderregelung für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben, einstellen: Nach Abs. 1 der genannten Gesetzesstelle vermindert sich der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag für eine solche Person. Die Verminderung beträgt bei Dienstnehmern bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres die Hälfte des Dienstgeberanteiles am Arbeitslosenversicherungsbeitrag, ab Vollendung des 55. Lebensjahres entfällt der Dienstgeberanteil zur Gänze. Gemäß § 5a Abs. 2 Z. 1 tritt eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Abs. 1 (ua) nicht ein, wenn
"der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sich die belangte Behörde zunächst auf ein Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, wonach der Dienstnehmer im Jahr 1997 im Betrieb beschäftigt gewesen und die Gesellschaft daher in den Genuss des "Bonus nach den Bestimmungen des AMPF" gekommen sei. Zufolge saisonaler Beendigung dieses Dienstverhältnisses im Dezember 1997 und darauffolgender Weiterbeschäftigung ab 2. Februar 1998 sei nunmehr der Bonus mit der Begründung verwehrt worden, der Arbeitnehmer sei bereits im Vorjahr beschäftigt gewesen und der Bonus durch Saisonbeendigung verloren gegangen.
Die belangte Behörde entgegnet diesem Vorbringen mit einem Hinweis auf die "Intention des Gesetzgebers", wonach der "Bonus" nur solange gewährt werden solle, als keine Kosten der Arbeitslosenversicherung verursacht würden. Gerade Saisonbetriebe, wie im Baubereich, Fremdenverkehr oder in der Land- und Forstwirtschaft verursachten durch die regelmäßige saisonale Unterbrechung die höchsten Kosten in der Arbeitslosenversicherung, die nicht einmal durch den normalen Arbeitslosenversicherungsbeitrag abgedeckt seien. Wenn durch den Dienstgeber Kosten für Arbeitslosigkeit verursacht worden seien, würde der Bonus im Sinne des § 5a AMPFG verloren gehen.
Dagegen argumentiert die beschwerdeführende Gesellschaft, dass der genannte Dienstnehmer per 18. Dezember 1997 mit einer Wiedereinstellungszusage abgemeldet und tatsächlich am 2. Februar 1998 wieder angemeldet worden sei. Nach der Absicht des Gesetzgebers solle der "Bonus" nicht erschlichen werden können, indem es nicht zu einer tatsächlichen Einstellung eines Arbeitnehmers komme, sondern bloß zu einer Versetzung, wie zum Beispiel innerhalb eines Konzerns. Davon könne im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, da die beschwerdeführende Gesellschaft an der langfristigen Beschäftigung des älteren Arbeitnehmers interessiert sei und diesen tatsächlich erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres (ergänze: erstmals) eingestellt habe. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft um einen Saisonbetrieb handle, sei es ihr nicht zumutbar, den Arbeitnehmer nur zu dem Zweck über den Winter zu beschäftigen, um dann in weiterer Folge in den Genuss des Bonus zu kommen. Die von der belangten Behörde gewählte Interpretation widerstreite der Absicht des Gesetzgebers, welche auf eine langfristige Beschäftigung älterer Arbeitsloser und deren "Reintegration" gerichtet sei. Die Auslegung der belangten Behörde würde entgegen diesen Absichten den Dienstgeber dazu veranlassen, für jede Saison einen anderen älteren Arbeitnehmer einzustellen, um in den Genuss des "Bonus" zu kommen.
Auch die in § 5b AMPFG geregelte "Maluspflicht" entfalle, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung eine Wiedereinstellungszusage oder ein Wiedereinstellungsvertrag vorliege. In der unterschiedlichen Bedeutung einer Wiedereinstellungszusage im § 5a und im § 5b AMPFG liege ein Wertungswiderspruch.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesen Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht beizupflichten:
Nach dem klaren Wortlaut des § 5a Abs. 2 Z. 1 AMPFG tritt die Verminderung des Dienstgeberanteiles am Arbeitslosenversicherungsbeitrag auch bei Einstellung eines älteren Arbeitnehmers dann nicht ein, wenn dieser bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück.
Ein dem eben genannten Ausschlussgrund entsprechender Sachverhalt liegt im Beschwerdefall unstrittig vor: Der Dienstnehmer wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Dauer einer saisonalen Beschäftigungsschwankung freigesetzt und zwar unbestrittenermaßen so, dass das Dienstverhältnis aufgelöst, dem Dienstnehmer jedoch eine Wiedereinstellungszusage gegeben wurde. Dadurch lagen auch die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld durch den Dienstnehmer während der Dauer der Nichtbeschäftigung vor.
Gerade dies versucht das Bonussystem des § 5a in der Fassung des Art. V des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411, aber zu vermeiden. Das System der §§ 5a bis 5c des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes stammt aus der Novelle BGBl. Nr. 153/1996 (Art. 3 dieser Novelle); die Novelle BGBl. Nr. 411/1996 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996) hat die Ausschlussgründe für den "Bonus" lediglich präzisiert bzw. ergänzt. Der hier in Rede stehende Tatbestand des § 5a Abs. 2 Z. 1 war jedoch im Wesentlichen bereits in der Fassung des § 5a Abs. 2 AMPFG, BGBl. Nr. 153/1996, enthalten. Die Erläuterungen zu der zuletzt genannten Novelle im Rahmen des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996 (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 64 Blg. Sten. Prot. NR XX. GP) führen dazu aus, dass "zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes ... im Bereich der Arbeitsmarktpolitik Einsparungen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung Älterer getroffen werden" sollten. Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer einstellen, sollten in der Arbeitslosenversicherung beitragsrechtlich besser gestellt werden, hingegen sollten Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer kündigen (mit Ausnahme der Fälle einer Betriebsschließung), einen Zusatzbeitrag in der Arbeitslosenversicherung entrichten (aaO, 1). Diesen Zusatzbeitrag regelt § 5b AMPFG.
Es trifft zwar zu, wie die Beschwerde mit Recht hervorhebt, dass das Ziel dieses "Bonus/Malus"-Systems in gewisser Weise auch dann erreicht würde, wenn auf die längerfristige Dauerhaftigkeit einer Beschäftigung und nicht so sehr auf den Einstellungs- oder Wiedereinstellungsakt abgestellt würde. Diese Überlegung für sich ändert aber weder etwas am Gesetzeswortlaut, der eine Auslegung im Sinne der Beschwerde nicht zulässt, noch macht sie die vom Gesetzgeber getroffene Regelung verfassungsrechtlich bedenklich. Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf welche Weise er die von ihm angestrebten Ziele einer Verminderung der Zahllasten der Arbeitslosenversicherung durch ein "Bonus-Malus-System" bei der Einstellung und der Kündigung älterer Arbeitnehmer erreichen möchte. Die in der Beschwerde dargelegten - im Wesentlichen rechtspolitischen - Gründe vermögen daher eine Auslegung, die den insoweit klaren Gesetzeswortlaut übergeht, nicht zu rechtfertigen.
Da das Beschäftigungsverhältnis des in Rede stehenden Dienstnehmers - wie die Beschwerdeführerin nicht bestreitet - saisonbedingt beendet, der Dienstnehmer später wieder eingestellt wurde und der dazwischen liegende Zeitraum nicht mehr als drei Jahre betragen hat, hat die belangte Behörde mit Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft den vollen Dienstgeberanteil zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag vorgeschrieben, sodass sich der angefochtene Bescheid insoweit als frei von Rechtsirrtum erweist.
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080059.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009