Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** B*****, vertreten durch Ruggenthaler, Rest & Borsky, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, sowie 2. o***** GmbH, alle *****, alle vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) Widerrufs, Veröffentlichung und Zahlung von 9.000 EUR, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2018, GZ 5 R 39/18v-27, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Jänner 2018, GZ 39 Cg 26/17t-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 917,02 EUR (darin 152,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
1.1. Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das Berufungsgericht mit der erhobenen Mängelrüge, wonach zahlreiche beantragte Zeugen nicht einvernommen worden seien, auseinandergesetzt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint. Dies kann im Revisionsverfahren nicht weiter nachgeprüft werden (RIS-Justiz RS0042963).
1.2. Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision (6 Ob 12/14d ua).
2. Die von den beklagten Parteien im Unterlassungsvergleich übernommene Verpflichtung entsprach inhaltlich dem Unterlassungsbegehren. Insofern ist die Formulierung des Berufungsgerichts, wonach sich die beklagten Parteien der Unterlassungsklage „unterworfen“ hätten, nicht zu beanstanden. Aufgrund des diesbezüglichen (Teil-)Vergleichs schied das Unterlassungsbegehren aus dem Verfahren aus; dessen Berechtigung war von den Vorinstanzen nicht mehr zu überprüfen. Die Behauptung der Revision, die Bedeutung des Unterlassungsvergleichs beschränke sich darauf, dass mit dessen Anbot die Wiederholungsgefahr wegfalle, trifft nicht zu. Dies trägt der (teilweisen) prozessbeendenden Wirkung des abgeschlossenen Vergleichs nicht ausreichend Rechnung.
3. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung verschiedener Spruchkörper eines zweitinstanzlichen Gerichts wirft nur insofern eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, als nicht die Leitlinien des Obersten Gerichtshofs einen Beurteilungsspielraum eröffnen (6 Ob 17/15s; RIS-Justiz RS0116241).
4.1. Nach materiellem Recht hat der Widerruf durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu erfolgen (RIS-Justiz RS0004655). Die danach gebotene Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (6 Ob 95/97g), weil nur so dem Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen, Rechnung getragen werden kann (3 Ob 270/05k; 6 Ob 316/97g; 6 Ob 2334/96w).
4.2. Der erkennende Senat hat auch bereits ausgesprochen, dass § 13 Abs 3 und 4 MedienG, die für die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung „den gleichen Veröffentlichungswert“ verlangen, nicht zwingend für die Platzierung und Größe des Widerrufs analog heranzuziehen seien, sondern es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Form der Veröffentlichung des Widerrufs geboten ist (6 Ob 135/15v). Damit ist aber selbstverständlich keinesfalls ausgeschlossen, dass ein Gericht die Veröffentlichung mit demselben Veröffentlichungswert (oder im Sinne des § 13 Abs 3 und 4 MedienG) aufträgt, wenn es diese Form der Veröffentlichung nach den Umständen des Einzelfalls für angemessen erachtet.
4.3. Die Formulierung „mit dem gleichen Veröffentlichungswert“ hat der Oberste Gerichtshof zudem bereits in mehreren Entscheidungen gebilligt (6 Ob 90/99z; ähnlich 4 Ob 40/93).
5. Zusammenfassend bringen die beklagten Parteien daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Schlagworte
Wohlwollen des Chefredakteurs,Textnummer
E123547European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00207.18M.1121.000Im RIS seit
20.12.2018Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019