Norm
ZPO §219 Abs2Rechtssatz
Begehrt eine dritte Person Einsicht in die Akten eines Verfahrens, das mit anderen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde, so benötigt sie, sofern sie kein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, die Zustimmung sämtlicher Parteien, die an den einzelnen verbundenen Verfahren beteiligt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000935Im RIS seit
20.12.2018Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018