Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.11.2018Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §82 Abs1Rechtssatz
Eine als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizierende Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass er durch das Verhalten eines anderen vermeintlich oder tatsächlich hervorgerufen worden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.1971, VwSlg 8007/A).
Schlagworte
Verletzung des öffentlichen Anstandes; Tatbild; Beschimpfung; aggressives Verhalten; Behinderung der AmtshandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.036.9680.2018Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018