RS Lvwg 2018/12/12 LVwG-340-8/2018-R11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

MSG Vlbg 2010 §8 Abs3
MSV Vlbg 2010 §9 Abs4 lith
MSV Vlbg 2010 §9 Abs4 liti
ASVG §330a

Rechtssatz

Eine stationäre Einrichtung, in der die Bewohner eine Tagesstruktur erhalten, auf die selbständige Bewältigung des Alltags vorbereitet und bei der Bewältigung des Alltags unterstützt werden sowie in der die Ausgabe von Medikamenten und die Überwachung der Medikamenteneinnahme durch eine diplomierte Krankenpflegerin erfolgt und das Betreuungspersonal lediglich von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw ein Facharzt für Psychiatrie für die Dauer von ein bis zwei Stunden in der Woche anwesend ist, ist keine „stationäre Pflegereinrichtung“.

Schlagworte

Pflegeregressverbot, stationäre Pflegeeinrichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.8.2018.R11

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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