Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
MSG Vlbg 2010 §8 Abs3Rechtssatz
Eine stationäre Einrichtung, in der die Bewohner eine Tagesstruktur erhalten, auf die selbständige Bewältigung des Alltags vorbereitet und bei der Bewältigung des Alltags unterstützt werden sowie in der die Ausgabe von Medikamenten und die Überwachung der Medikamenteneinnahme durch eine diplomierte Krankenpflegerin erfolgt und das Betreuungspersonal lediglich von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw ein Facharzt für Psychiatrie für die Dauer von ein bis zwei Stunden in der Woche anwesend ist, ist keine „stationäre Pflegereinrichtung“.
Schlagworte
Pflegeregressverbot, stationäre PflegeeinrichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.8.2018.R11Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018