TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/12 LVwG-340-8/2018-R11

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

MSG Vlbg 2010 §8 Abs3
MSV Vlbg 2010 §9 Abs4 lith
MSV Vlbg 2010 §9 Abs4 liti
ASVG §330a

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des R S, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Denifl, Nüziders, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.01.2018 betreffend Mindestsicherung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

Einleitung

1.   Der Beschwerdeführer ist im Khaus B untergebracht. Er hat Mindestsicherung zur Übernahme der Unterbringungs- und Verpflegskosten beantragt, obwohl er Ersparnisse besitzt.

In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob das Khaus B eine stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 330a ASVG und des § 8 Abs 3 letzter Satz MSG ist.

Wenn das Khaus eine stationäre Pflegeeinrichtung ist, dann darf zur Abdeckung der Unterbringungs- und Verpflegskosten nicht auf die Ersparnisse des Beschwerdeführers zugegriffen werden (es gilt das „Verbot des Pflegeregresses“). Wenn es keine stationäre Pflegeeinrichtung ist, dann dürfen die Ersparnisse des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Mindestsicherung herangezogen werden.

Das Landesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass das Khaus keine stationäre Pflegeeinrichtung ist.

Angefochtener Bescheid

2.   Der Beschwerdeführer hat Mindestsicherung zur Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten im Khaus B ab dem 01.01.2018 beantragt.

Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag mangels finanzieller Hilfsbedürftigkeit abgewiesen.

Das wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer über Ersparnisse von 228.787,78 Euro verfüge.

Beschwerde

3.   Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise (ohne Unterstreichungen oder Hervorhebungen):

„[…]

Entgegen der Annahme der BH B ist das Khaus als stationäre Pflegeeinrichtung zu werten.

Ein Mindestsicherungsbezug ist somit nicht erst ab Unterschreiten des Schonvermögens möglich.

Seit 01.01.2018 trat die Abschaffung des Pflegeregresses in Kraft:

‚Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörige, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig. ‚Sofern Landesgesetze dem entgegen stehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (§ 707a Abs 2 ASVG).‘

Aus dem Gesetzestext ergibt sich somit eindeutig, dass auf das Vermögen des Betroffenen nicht mehr zugegriffen werden darf.

Die im bekämpften Bescheid angeführten Vermögenswerte von € 228.787,78 stehen daher der Gewährung der Mindestsicherung im Sinne des Antrages vom 12.12.2017 nicht entgegen.“

Sachverhalt

Aufgaben und Leistungen des Khauses

4.   Die Khaus B GmbH ist eine gemeinnützige Einrichtung. Sie betreibt das Kghaus B, das über 90 Einzelzimmer verfügt.

Das Khaus ist ein betreutes Wohnheim, in dem sozial schwache oder gesundheitlich beeinträchtigte Menschen beherbergt, verpflegt und betreut werden. Die Interessenten bewerben sich um eine Aufnahme in das Khaus. Anhand der Angaben im Bewerbungsgespräch wird entschieden, ob eine Person aufgenommen wird. Der Bezug von Pflegegeld ist kein Kriterium für die Aufnahme.

Im Khaus werden Frauen und Männer ab einem Alter von 18 Jahren aufgenommen. Diese Personen müssen entweder von (akuter oder absehbarer) Wohnungslosigkeit betroffen sein und das Ziel haben, aktiv ihre soziale, gesundheitliche und persönliche Situation zu verbessern, oder sie haben ihre selbständige Wohnfähigkeit aufgrund unterschiedlicher Einschränkungen verloren.

5.   Mit einem Aufenthalt im Khaus werden folgende Ziele verfolgt: Erhöhung und Bewahrung der Selbständigkeit; die Gesundheitserhaltung und Gesundheitsförderung; die Klärung und Verbesserung der sozialen Lage sowie die Verhinderung sozialer Isolation.

Jeder Bewohner wird einem Betreuer oder einer Betreuerin zugeteilt. Den Bewohnern wird ein Angebot gemacht, wie sie den Tag sinnvoll verbringen können. Sie können Arbeiten erbringen, um sich ihr Taschengeld aufzubessern, oder in einem Kreativbereich ihre Fingerfertigkeit trainieren. Es werden auch Ausflüge oder Wanderungen gemacht. Den Bewohnern wird eine Tagesstruktur geboten.

Das Khaus bietet einen geschützten Rahmen, der für die Stabilität und Gesundheit eine wichtige Rolle spielt. Die Bewohner sollen wieder auf ein selbständiges Wohnen vorbereitet werden und „auf eigenen Beinen“ stehen können. Das Khaus hat nicht das Ziel, die Bewohner bis an ihr Lebensende zu begleiten.

Ansonsten werden im Khaus keine Pflegeleistungen erbracht.

6.   Die Sozialbetreuung ist sieben Tage in der Woche von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr zugänglich. Die Betreuerinnen wechseln sich ab.

Es ist ein Nachtdienst eingerichtet, der für die Sicherheit im Haus zuständig ist und bei einem Vorfall die Blaulichtorganisationen verständigt.

7.   Im Khaus ist ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie als Konsiliararzt tätig. Er hält sich ca zwei bis drei Stunden in Woche im Khaus auf. Er berät die Betreuer und Betreuerinnen, weil ca 80 % der Bewohner psychische Probleme haben.

Außerdem ist eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin angestellt. Sie wird für die Medikamentenausgabe benötigt: Die Bewohner bringen ihre Medikamente, die von Fachärzten verschrieben wurden, in das Khaus. Dort werden diese Medikamente verabreicht.

Situation des Beschwerdeführers

8.   Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2015 im Khaus. Er leidet an einer psychischen Erkrankung und kann nicht mehr für sich selbst sorgen. Er benötigt eine dauerhafte Unterstützung im Bereich der Alltagsaktivitäten, der Aktivierung und der Medikamenteneinnahme. Die Betreuung im Khaus erscheint aus psychiatrischer Sicht nicht substituierbar.

9.   Der Beschwerdeführer besitzt Ersparnisse von 228.787,78 Euro. Er bezieht Pflegegeld und eine Pension.

Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts

10. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat daran teilgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft hat auf eine Teilnahme verzichtet. Als Zeuge wurde der Geschäftsführer des Khauses, B B, befragt.

Außerdem wurde eine Stellungnahme des Khauses eingeholt und der behördliche Mindestsicherungsakt eingesehen, in dem sich auch die fachärztliche Stellungnahme vom 09.01.2018 befindet.

11. Die Feststellungen zum Khaus stützen sich auf die Angaben des Zeugen und die schriftlichen Stellungnahme des Khauses vom 15.10.2018. Das Landesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Mindestsicherungsakt, insbesondere aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 09.01.2018. Außerdem wurde in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid richtig festgestellt wurde.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

12. Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG) lautet auszugsweise:

„§ 5

Kernleistungen

(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)

[…]

(3) Bei Hilfsbedürftigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, weil sie nur dort ihre Bedürfnisse nach Abs. 1 und 2 stillen können, umfassen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.

[…]

[…]

§ 8

Form und Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. […]; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. […]. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.

(2) […]

(3) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. […] Bei Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, ist das Vermögen überhaupt nicht zu berücksichtigen.

(4) Nach Abs. 3 zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder nicht möglich ist.

[…]“

13. Der § 9 Mindestsicherungsverordnung (MSV) lautet auszugsweise:

„§ 9

Berücksichtigung von eigenen Mitteln

sowie Leistungen Dritter

(1) Nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung

     […]

     b) außerhalb von stationären Einrichtungen in einer Wohngemeinschaft sowie in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das Vermögen der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter,

     c) in einer stationären Pflegeeinrichtung die Einkünfte der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter

zu berücksichtigen.

(2) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

     […]

(3) […]

(4) Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für

     […]

     h) einen Betrag bis Euro 10.000 im Rahmen der stationären Mindestsicherung; dieser Freibetrag gilt im Falle des Todes nur insoweit, als er zur Bestreitung der Todfallkosten verwendet wird,

     i) Vermögen von Personen, die in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind.

[…].“

14. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet auszugsweise:

„ABSCHNITT IIa

Verbot des Pflegeregresses

[BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017]

§ 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflege-einrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenk-nehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.

[…]

Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017

[BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017]

§ 707a. (1) […]

(2) (Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzan-sprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeit-punkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund die-ser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.“

Rechtliche Beurteilung

Abweisung des Mindestsicherungsantrages ist zu Recht erfolgt

15. Wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, die keine stationäre Pflegeeinrichtung ist, muss zur Abdeckung der Unterkunfts- und Verpflegskosten sein Vermögen bis zu einem Freibetrag von 10.000 Euro einsetzen (vgl. § 9 Abs 4 lit h MSV).

Der Beschwerdeführer ist im Khaus untergebracht; das Khaus ist eine stationäre Einrichtung, aber keine stationäre Pflegeeinrichtung.

Der Beschwerdeführer muss daher seine Ersparnisse von 228.787,78 Euro, soweit sie 10.000 Euro übersteigen, zur Abdeckung der Unterkunfts- und Verpflegskosten einsetzen. Der einzusetzende Betrag reicht zur Abdeckung dieser Kosten aus. Der Beschwerdeführer ist damit nicht hilfsbedürftig.

Die Bezirkshauptmannschaft hat seinen Mindestsicherungsantrag zu Recht abgewiesen, weil auf die beträchtlichen Ersparnisse des Beschwerdeführers zurückgegriffen werden durfte.

Warum das Khaus keine stationäre Pflegeeinrichtung ist

16. Nach § 330a ASVG ist der Zugriff auf das Vermögen von Personen unzulässig, die in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind. Entgegenstehende Landesgesetze treten am 01.01.2018 außer Kraft.

Der Landesgesetzgeber hat dem Rechnung getragen und im § 8 Abs 3 letzter Satz MSG vorgesehen, dass bei Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, das Vermögen überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.

17. Der Begriff „stationäre Pflegeeinrichtung“ wird im ASVG nicht näher definiert. Der Bundesgesetzgeber unterscheidet jedoch an anderer Stelle zwischen „Pflege“ und „Betreuung“, so etwa im Pflegefondsgesetz (PFG).

Im PFG unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen mit Betreuungs- und Pflegedienstleistungen und beim Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (vgl. § 1 Abs 2 PFG).

Im § 3 Abs 1 Z. 1, 2 und 3 PFG unterscheidet der Bundesgesetzgeber zwischen mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie der teilstationären Tagesbetreuung. Nach § 3 Abs 4 PFG sind mobile Dienste Angebote sozialer Betreuung, der Pflege, der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder der Hospiz- und Palliativbetreuung. Im § 3 Abs 5 PFG wird ausgeführt, dass unter stationärer Pflege und Betreuung die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen in eigens dafür errichteten Einrichtungen mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden wird.

Im § 330a ASVG ist ebenfalls von „stationären“ Pflegeeinrichtungen die Rede. Es ist daher davon auszugehen, dass darunter nur solche Einrichtungen zu verstehen sind, in denen Hilfsbedürftige untergebracht sind, die einer so intensiven Pflege bedürfen, dass eine durchgehende Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal erforderlich ist.

18. Auch im Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird der Begriff „stationäre Pflegeeinrichtung“ nicht definiert. Das MSG unterscheidet aber zwischen „stationären Einrichtungen“ (vgl. § 5 Abs 3 MSG) und „stationären Pflegeeinrichtungen“ (vgl. § 8 Abs 3 letzter Satz MSG).

Der Ausdruck „Pflegeeinrichtung“ weist darauf hin, dass die Hilfsbedürftigen in einer solchen Einrichtung eine Pflege erhalten, die über die Pflege in einer stationären „Einrichtung“ hinausgeht. Es ist davon auszugehen, dass Hilfsbedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung einer intensiveren oder qualifizierteren Betreuung, Fürsorge oder Pflege bedürfen als Hilfsbedürftige in einer „normalen“ stationären Einrichtung.

19. Im Khaus werden – wie sich bereits aus der Stellungnahme vom 15.10.2018 ergibt – keine klassischen Pflegeleistungen angeboten. Die Bewohner erhalten eine Tagesstruktur und werden auf die selbständige Bewältigung des Alltags vorbereitet und bei der Bewältigung des Alltags unterstützt.

Diese Leistungen sind aber nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts keine „intensiven“ oder „qualifizierten“ Pflegeleistungen. Die Ausgabe von Medikamenten und die Überwachung der Medikamenteneinnahme durch eine diplomierte Krankenpflegerin reichen dafür ebenso wenig aus wie die Anwesenheit eines Facharztes für Psychiatrie für die Dauer von ein bis zwei Stunden in der Woche.

Im Übrigen ist das Betreuungspersonal lediglich von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, somit nicht durchgehend präsent, sodass auch nicht von einer „stationären“ Pflegeeinrichtung gesprochen werden kann.

Zulässigkeit der Revision

20. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.

Soweit ersichtlich gibt es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, was eine stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des § 330a ASVG ist und ob ein Khaus als stationäre Pflegeeinrichtung anzusehen ist.

Schlagworte

Pflegeregressverbot, stationäre Pflegeeinrichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.8.2018.R11

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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