TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/20 LVwG-2018/26/2083-3

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2018, Zl *****, betreffend Behandlungsaufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.     Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben wird.

Im Übrigen aber - sohin im Umfang des Spruchpunktes 1. des bekämpften Bescheides - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

a.   zur Verdeutlichung des zu entsorgenden Kran-Lkws die beiden beiliegenden Lichtbilder Nr 1 und Nr 2 der Lichtbildbeilage der PI X/Außenstelle Z zu GZ ***** zu einem Bestandteil dieser Beschwerde-entscheidung erklärt werden und

b.   die Leistungsfrist für die aufgetragene Entsorgung des Kran-Lkws aus Anlass des Beschwerdeverfahrens mit 30.01.2019 neu festgelegt wird.

2.     Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2018 wurden dem Rechtsmittelwerber auf der Rechtsgrundlage des § 73 Abs 1 AWG 2002 als Sofortmaßnahmen aufgetragen,

1.  einen näher bezeichneten Kran-Lkw am Ufer des BB-Sees sowie

2.  einen ebenfalls dort abgestellten, mit ölkontaminiertem Abtragungsmaterial gefüllten Kunststoffbehälter

umgehend nachweislich gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen und der Behörde darüber eine Bestätigung vorzulegen.

Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass laut vorliegendem Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Fahrzeugtechnik beim Betrieb des Fahrzeugmotors des verfahrensgegenständlichen Kran-Lkws auf Grund der festgestellten Undichtheiten mit einem weiteren Austritt von Motor- und Getriebeöl zu rechnen sei, wodurch Verunreinigungen des Untergrundes nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Kran-Lkw sei auf Grund der gegebenen massiven technischen Mängel nicht mehr fahrbar. Das gegenständliche Fahrzeug sei daher auf Grund seines technischen Zustandes und der möglichen Gefährdung öffentlicher Interessen als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren.

2)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher erkennbar die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass der beanstandete Kran seit über 20 Jahren an seinem Standort stehe und ca 15 Stunden pro Jahr für Kranarbeiten benötigt werde. In all diesen Jahren sei es nie zu einem Vorfall gekommen, der umwelttechnisch bedenklich gewesen wäre.

Zu den vorgefundenen Rückständen an Diesel und Öl sei festzuhalten, dass ein paarmal Diesel aus dem Fahrzeug gestohlen worden sei, außerdem seien die Hydraulikschläuche der Krananlage vollständig erneuert worden. Sowohl bei den Diebstählen als auch beim Tausch der Hydraulikschläuche sei es zu Austritten von Diesel und Öl gekommen, welche er mit Ölbindemitteln aufgesammelt habe.

Zudem sei es zweimal zu einer Undichtheit auf Grund einer Tauscharbeit gekommen, bei der minimal Hydrauliköl ausgetreten sei, welches er ebenfalls mittels Ölbindemitteln gebunden habe.

Die Öl- und auch Dieselflecken hätten somit nichts mit dem Alter oder dem Zustand des Krans zu tun.

Das mit Ölbindemitteln gesammelte Material habe er in einer Plastiktonne verwahrt und diese dann bei der Problemstoffsammlung abgegeben, und zwar schon lange vor Erlassung des angefochtenen Bescheides.

Bei den Lokalaugenscheinen am 04.09.2017 sowie am 27.06.2018 seien keine neuerlichen Ölverluste mehr festgestellt worden, es habe auch keinen Ölverbrauch innerhalb einer Ölwechselperiode (5 Jahre) gegeben.

Der Lkw werde als Antrieb für den Kran benötigt, wobei der Lkw auch fahrbar sei, wenn auch eine Zulassung nicht angestrebt werde.

Der Lkw sehe sehr alt aus und sei es auch.

Er sei sehr umweltbewusst, beheize sein Haus seit 40 Jahren mit Gas und habe eine Solaranlage. Bei der Segelschule arbeite er mit Photovoltaik und verwende er im Betrieb seit Jahren schon Elektroautos.

Es sei nicht einzusehen, warum ein voll funktionstüchtiger Kran nun als Sofortmaßnahme verschrottet werden solle.

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der vorliegenden Beschwerdesache am 22.10.2018 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein kfz-technischer Sachverständiger zum Sachverhalt befragt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten und seine Sache dem Gericht darzulegen.

Im Wesentlichen bekräftigte er dabei seine schon vorgebrachten Argumente.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des in Prüfung stehenden Verfahrens sind 2 Behandlungsaufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 an den Beschwerdeführer, einen näher bezeichneten Kran-Lkw am Ufer des BB-Sees sowie eine ebenfalls näher bezeichnete Plastiktonne mit ölkontaminiertem Abtragungsmaterial umgehend nachweislich zu entsorgen und der Behörde darüber eine Bestätigung vorzulegen.

Der verfahrensgegenständliche Kran-Lkw steht im Besitz des Rechtsmittelwerbers, dieser ist Inhaber dieses Fahrzeuges.

Der verfahrensmaßgebliche Kran-Lkw ist seit etwa 20 Jahren am Achensee-Ufer auf einer nur mit Schotter befestigten Grundfläche aufgestellt, und zwar auf einem durch die Segelschule Schwaiger genutzten Gelände.

Die Krananlage des beschwerdegegenständlichen Lkws dient dazu, vor allem Schiffe zu heben und zu senken, also Boote im Frühjahr einzukranen und im Herbst auszukranen, wobei die Krananlage in etwa 15 Stunden pro Jahr benötigt wird.

Der Antrieb der Lkw-Krananlage erfolgt durch den Motor des Lkws.

Im Jahr 2016 wurden sämtliche Hydraulikschläuche der Krananlage am Lkw erneuert, also durch neue ersetzt.

Am 23.08.2017 hat der verfahrensbetroffene Kran-Lkw zahlreiche technische Mängel aufgewiesen, insbesondere

-   fehlte die linke Seitenscheibe und war die Windschutzscheibe gesprungen,

-   im Innenraum des Führerhauses waren die Sitze zerfetzt und diente ein Schraubenzieher als Zündschlüssel,

-   die Beleuchtungsanlage war defekt (Leuchten-Rückstrahler fehlten, Scheinwerfer-reflektoren waren verrostet, Spiegelglas fehlte bzw war defekt),

-   die Bremsanlage war ohne Funktion, zumal der Flüssigkeitsbehälter des Hauptbrems-zylinders zerstört war und die Seilzüge der Feststellbremse gekappt waren,

-   das Stabilisatorlager an der Vorderachse war ausgerissen,

-   sämtliche Reifen waren defekt (extrem porös bzw bereits geplatzt),

-   der Lkw war motor- und getriebeseitig stark ölverschmiert, was insbesondere Motorblock, Ölwanne, Kupplungsglocke, Vorderachsdifferenzial, Lenkgetriebe und Kompressor betraf und waren vereinzelt noch anhaftende Öltropfen erkennbar (Tropfenbildung), sodass

der verfahrensgegenständliche Kran-Lkw auf Grund der massiven technischen Mängel nicht mehr fahrbar ist.

Nach dem 23.08.2017 wurde der Zustand des verfahrensgegenständlichen Kran-Lkws nur noch dahingehend einer Veränderung zugeführt, dass eine Verschraubung an einer Hydraulikschlauchleitung beim Kran ausgetauscht worden ist, im Übrigen wurden am streitverfangenen Kran-Lkw weder Reparaturen und Erneuerungen durchgeführt, noch ein Austausch von Teilen vorgenommen.

Der beschwerdegegenständliche Kran-Lkw ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im Kraftfahrzeughandel keinesfalls mehr als „neu“ zu betrachten. Der verfahrensbetroffene Kran-Lkw ist nicht mehr sicher fahrbar, insbesondere nicht auf öffentlichen Straßen, demgemäß kann er also auch nicht bestimmungsgemäß mobil eingesetzt werden, mithin für Kranarbeiten an verschiedenen Standorten.

Die Krananlage des verfahrensgegenständlichen Kran-Lkws funktioniert noch, wobei allerdings beim Betrieb des Lkw-Motors, der dem Antrieb der Krananlage dient, auf Grund der gegebenen Undichtheiten mit dem Austritt von Motor- und Getriebeöl zu rechnen ist.

Die Kosten für eine Reparatur bzw Instandsetzung des verfahrensbetroffenen Kran-Lkws, um diesen wieder bestimmungsgemäß mobil verwenden zu können, überschreiten den Zeitwert des streitverfangenen Fahrzeuges.

Wird die oberste Kiesschicht des Bodens unterhalb der Getriebeglocke des verfahrens-gegenständlichen Kran-Lkws etwas zur Seite geschoben, tritt eine Bodenschicht zu Tage, welche eine klebrig-ölige Konsistenz aufweist.

Die neben dem verfahrensbetroffenen Kran-Lkw abgestellt gewesene Plastiktonne mit ölkontaminiertem Abtragungsmaterial und Ölbindemitteln wurde vom Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Frühjahr 2018 bei der Problemstoffsammlung in der Gemeinde Z abgegeben.

Zur ordnungsgemäßen Entsorgung des gegenständlichen Kran-Lkws entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen muss dieses Fahrzeug mit einem Tieflader zu einer Entsorgungsanlage gebracht werden, wobei die Entfernung und Entsorgung des streitverfangenen Kran-Lkws in einem kurzen Zeitraum von einigen Tagen durchgeführt werden kann, dies ohne Berücksichtigung der Zeit für die Organisation der Entsorgung.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen – insbesondere aus den sehr aussagekräftigen Lichtbildern – und aus den Fachausführungen des dem Beschwerde-verfahren beigezogenen kfz-technischen Sachverständigen, aber auch aus den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers ergibt.

So beruhen die Feststellungen zur Innehabung des verfahrensgegenständlichen Kran-Lkws durch den Rechtsmittelwerber, zum Verwendungszweck des Fahrzeuges und zu dessen Standort in den letzten rund 20 Jahren insbesondere auf den eigenen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Gleiches gilt für die Feststellung der Entsorgung der Plastiktonne mit ölkontaminiertem Abtragungsmaterial und Ölbindemitteln über die Problemstoffsammlung in der Gemeinde Z im Frühjahr 2018, auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind als glaubhaft einzustufen und bestand kein Grund, diesen Angaben zu misstrauen.

Dass die Hydraulikschläuche der Krananlage des streitverfangenen Kran-Lkws im Jahr 2016 komplett erneuert worden sind und danach nur noch eine Verschraubung an einer Hydraulikschlauchleitung beim Kran ausgetauscht worden ist, ergibt sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers und zum anderen aus dem Bericht des verfahrensbeteiligten kfz-technischen Sachverständigen über den Zustand des verfahrens-betroffenen Kran-Lkws am 23.08.2017. Der Austausch einer Verschraubung an einer Hydraulikschlauchleitung beim Kran nach dem 23.08.2017 wird schließlich durch eine vom Rechtsmittelwerber vorgelegte Rechnung der CC GmbH vom 12.09.2018 urkundlich belegt, wobei gegen diese Urkunde keinerlei Bedenken des entscheidenden Verwaltungsgerichts obwalten.

Die Feststellungen, dass die Krananlage des verfahrensgegenständlichen Kran-Lkws noch funktioniert und diese durch den Motor des Kran-Lkws angetrieben wird, basieren einerseits auf den Beschwerdeausführungen des Rechtsmittelwerbers und andererseits auf den Fachdarlegungen des befassten kfz-technischen Sachverständigen.

Insoweit ist der festgestellte Sachverhalt bis hierher auch gar nicht strittig, zumal die getroffenen Feststellungen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers ohne weiteres in Einklang gebracht werden können.

Die Feststellungen zum Zustand des verfahrensbetroffenen Kraftfahrzeuges am 23.08.2017 beruhen auf den Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sach-verständigen, welche eindrucksvoll durch eine ganze Reihe sehr aussagekräftiger Lichtbilder untermauert werden.

Die Feststellung, dass der streitverfangene Kran-Lkw nicht mehr sicher fahrbar ist und demgemäß nicht mehr bestimmungsgemäß mobil eingesetzt werden kann, geht gleichermaßen auf die entsprechende Fachbeurteilung des beigezogenen Sachverständigen zurück, welche auch sehr einleuchtend ist, wenn man sich vor Augen hält, dass der verfahrensgegenständliche Kran-Lkw über keine funktionsfähige Bremse mehr verfügt, welcher Umstand vom Rechtsmittelwerber im Übrigen auch gar nicht in Abrede gestellt worden ist.

Auch die Facheinschätzung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen, dass nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im Kfz-Handel das verfahrensgegenständliche Fahrzeug keinesfalls mehr als „neu“ betrachtet werden kann, blieb durch den Rechtsmittelwerber unwidersprochen, vielmehr stellte dieser in seinen Beschwerdeausführungen selbst fest, dass das Fahrzeug alt aussieht und dies auch ist.

Dass die Kosten einer Instandsetzung des streitverfangenen Kran-Lkws, um diesen wieder bestimmungsgemäß mobil einsetzen zu können, den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen, hat der verfahrensbeteiligte Sachverständige gleichermaßen unwidersprochen dargelegt.

Die Feststellung, dass der Boden unter dem verfahrensgegenständlichen Kran-Lkw nach Entfernung der obersten Schotterschicht eine ölig-klebrige Konsistenz aufweist, stützt sich ebenfalls auf eine mit eindrucksvollen Lichtbildern untermauerte Aussage des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen.

Die Feststellungen zu einer möglichen Entsorgung des Kran-Lkws und zur zeitlichen Dauer einer solchen Entsorgung beruhen schließlich gleichermaßen auf der unwidersprochen gebliebenen Facheinschätzung des kfz-technischen Sachverständigen.

Insoweit der Rechtsmittelwerber die Fachdarlegungen des kfz-technischen Sachverständigen zum Zustand des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges teilweise in Zweifel zu setzen versuchte, indem er etwa einwandte, dass er seit zumindest 8 Jahren beim strittigen Fahrzeug weder Motoröl noch Getriebeöl nachgefüllt habe, sodass die vom Sachverständigen beschriebenen Ölverluste nicht gegeben sein könnten, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt auszuführen:

Der beigezogene Sachverständige vermochte alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zweifel an seinen gutachtlichen Äußerungen auszuräumen. So erklärte er zum Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, seit zumindest 8 Jahren kein Motor- und Getriebeöl beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nachgefüllt zu haben, dass beim streitverfangenen Fahrzeug eine Motorölmenge von etwa 25 bis 40 l angenommen werden kann, sodass ein Verlust in der Größenordnung von einem halben Liter oder einem Liter beim Betrieb des Lkw-Motors noch keine Auswirkungen hat.

Insgesamt ist der Beschwerdeführer den Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er begehrte auch keine Frist zur Vorlage eines privaten Gegengutachtens, um die fachlichen Darlegungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen zu entkräften.

Die vom Rechtsmittelwerber selbst vorgetragenen Argumente sind nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht so gelagert, dass sie die Beweiskraft der fachlichen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen erschüttern hätten können, weitgehend blieben diese auch vom Beschwerdeführer unbestritten.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass bei anderen Lokalaugenscheinen im Zeitraum vom 04.09.2017 bis 27.06.2018 – also nach dem Lokalaugenschein des gegenständlich befassten Sachverständigen – keine Ölaustritte (mehr) festgestellt hätten werden können, dies beim verfahrensgegenständlichen Kran-Lkw, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige des Fachbereiches Wasserwirtschaft des Baubezirksamtes Innsbruck in seinem Bericht vom 04.09.2017 zwar tatsächlich festgehalten hat, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung kein „offensichtlicher Ölaustritt“ unter dem Lkw mehr festgestellt werden konnte und im Zuge des Ortsaugenscheines keine „akuten Ölaustritte“ auf der Abstellfläche festzustellen waren, doch hat der genannte Sachverständige im selben Bericht auch auf „sehr starke Verschmutzungen mit Öl bzw Schmierstoffen“ auf der Unterseite des Lkws hingewiesen, ebenso auf die Notwendigkeit einer Beurteilung des verfahrens-gegenständlichen Fahrzeuges durch einen Sachverständigen für Kfz-Technik in Bezug auf die Dichtheit jener Anlagenteile, welche Öl- und Schmierstoffaustritte ermöglichen.

Betrachtet man demnach die Gesamtaussage des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berichts vom 04.09.2017, so zeigt sich, dass damit für den Verfahrensstandpunkt des Rechtsmittelwerbers, vom verfahrensbetroffenen Kran-Lkw gehe keine Umwelt-gefährdung aus, nichts zu gewinnen ist.

Hält man sich weiters vor Augen, dass der verfahrensbeteiligte kfz-technische Sachverständige vor allem beim Betrieb des Lkw-Motors einen weiteren Austritt von Motor- und Getriebeöl annimmt, ein solcher Motorbetrieb vom Sachverständigen des Fachbereiches Wasserwirtschaft des Baubezirksamtes Innsbruck bei dessen Lokalaugenschein nicht beschrieben wird, so verwundert es nicht, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen des Baubezirksamtes Innsbruck kein „akuter Ölaustritt“ festzustellen war, wenn zu diesem Zeitpunkt der Fahrzeugmotor gar nicht betrieben worden ist.

Die fachlichen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sach-verständigen, dass beim streitverfangenen Kran-Lkw bei Betrieb des Fahrzeugmotors Ölaustritte zu befürchten stehen und solche in der Vergangenheit bereits geschehen sind, werden durch eine ganze Reihe sehr aussagekräftiger Lichtbilder gestützt, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung hat, den Ausführungen des verfahrens-beteiligten Sachverständigen nicht zu folgen.

Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich auf einen Lokalaugenschein am 27.06.2018 Bezug nimmt, dies zur Untermauerung seines Vorbringens, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass diesen Lokalaugenschein – nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen – die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde in der vorliegenden Verwaltungssache durchgeführt hat, mithin keine Sachverständige. In dem Aktenvermerk, der über den Lokalaugenschein am 27.06.2018 angelegt worden ist, wurde auch nur festgehalten, dass der angezeigte Lkw nach wie vor am selben Standort vorzufinden ist und keine Veränderung der Situation festgestellt werden konnte.

Demzufolge ist auch mit diesem Lokalaugenschein für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Insgesamt besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Grund, den sehr einleuchtenden und durch zahlreiche Lichtbilder eindrucksvoll untermauerten Fach-ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kfz-Technik nicht zu folgen. Vielmehr konnten dessen Fachaussagen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ohne Bedenken zu Grunde gelegt werden.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2018, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) …

(2)  

(2a)…

(3)  Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

(4)  

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2)  Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3)  Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(3a)…

(4)  

(5)  

(6)  Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.   ist „Abfallbesitzer“

a)   der Abfallerzeuger oder

b)   jede Person, welche die Abfälle innehat;

2.   ist „Abfallerzeuger“

a)   jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder

b)   jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

3. …

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) …

(2)  

(3)  Abfälle dürfen außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4)  

(4a)…

(5)  Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

a)   die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

b)   die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

(6) …

Behandlungsauftrag

§ 73. (1) Wenn

1.   Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.   die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

(2) …“

V.       Erwägungen:

1)

Was den Spruchpunkt 2. der bekämpften Entscheidung – also den Behandlungsauftrag für den mit ölkontaminiertem Abtragungsmaterial gefüllten Kunststoffbehälter – anbelangt, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt festzuhalten:

Die spruchgegenständliche Plastiktonne mit ölkontaminiertem Material und Ölbindemitteln ist zwar auf mehreren aktenkundigen Lichtbildern sehr gut zu erkennen, dies gleich neben dem verfahrensgegenständlichen Kran-Lkw, doch ist die Beschwerdeargumentation des Rechtsmittelwerbers, diese Plastiktonne sei von ihm bei der Problemstoffsammlung in der Gemeinde Z noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Frühjahr 2018 abgegeben worden, durchaus glaubwürdig, jedenfalls kann diese Argumentation nach der vorliegenden Aktenlage nicht widerlegt werden, womit dieser behördliche Behandlungs-auftrag entsprechend dem Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als ins Leere gegangen zu beurteilen ist.

Dass die in Rede stehende Plastiktonne im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides noch neben dem verfahrensbetroffenen Kran-Lkw am Achensee-Ufer abgestellt gewesen wäre, lässt sich jedenfalls nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen nicht verifizieren, sodass zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen ist, dass die Plastiktonne (beinhaltend ölkontaminierte Materialien und Ölbindemittel) entsprechend dem Beschwerdevorbringen bereits vor Bescheiderlassung im Rahmen der Problemstoffsammlung in der Gemeinde Z ordnungsgemäß entsorgt worden ist.

Dementsprechend war der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

2)

Was hingegen den streitverfangenen Kran-Lkw anbelangt, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes festzustellen:

a)

Damit eine Sache als Abfall nach § 2 Abs 1 AWG 2002 qualifiziert werden kann, genügt bereits die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 (VwGH 22.04.2010, Zl 2007/07/0015). Fallbezogen ist daher nicht von entscheidender Bedeutung, ob sich der Rechtsmittelwerber des streitverfangenen Kran-Lkws entledigen will, somit auch der subjektive Abfallbegriff verwirklicht ist.

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit ? zB Funktionsuntüchtigkeit ? nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, denen man sich üblicher Weise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs 3 AWG 2002 kommt es somit auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache. Entscheidend ist, dass die Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung unstrittig keine neuen Sachen iSd § 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002 darstellen und in keiner bestimmungsgemäßen Verwendung iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 stehen.

Dass der vom angefochtenen Behandlungsauftrag erfasste Kran-Lkw nicht mehr „neu“ ist, wurde nicht nur vom beigezogenen kfz-technischen Sachverständigen festgestellt, sondern auch vom Beschwerdeführer als richtig zugestanden, insbesondere hat der Rechtsmittel-werber auch dargetan, dass der Kran-Lkw nunmehr schon rund 20 Jahre an seinem Standort am Achensee-Ufer steht, womit dieser klarerweise nicht mehr „neu“ sein kann. Auch die aktenkundigen Lichtbilder zeigen, dass von einer „Neuheit“ bezüglich des verfahrens-betroffenen Kran-Lkws nicht mehr ausgegangen werden kann.

Bestimmungsgemäß dient ein Kran-Lkw dazu, Kranarbeiten an verschiedenen Standorten problemfrei durchführen zu können, wozu eben auf einem Lastkraftwagen eine Krananlage montiert wird, was ermöglicht, dass die Krananlage mit dem Lkw an verschiedene Orte verbracht werden kann, um Kranarbeiten mobil durchführen zu können (vgl dazu den Begriff „Fahrzeugkran“ in Wikipedia).

Feststellungsgemäß kann der verfahrensgegenständliche Kran-Lkw nicht mehr sicher gefahren werden, dies auf Grund der vom kfz-technischen Sachverständigen angeführten Fahrzeugmängel (insbesondere verfügt der Lkw über keine funktionstüchtige Bremsanlage mehr). Somit kann die am Lkw montierte Krananlage nur noch stationär betrieben werden, der streitverfangene Kran-Lkw aber nicht mehr bestimmungsgemäß für mobile Kranarbeiten an verschiedenen Standorten eingesetzt werden.

Angesichts der durch die aktenkundigen Lichtbilder dokumentierten (bereits eingetretenen) Ölaustritte aus dem verfahrensgegenständlichen Kran-Lkw und mit Bedachtnahme auf die zu befürchtenden weiteren Ölaustritte bei Betrieb des Lkw-Motors entsprechend den einleuchtenden Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen aus dem Fach-gebiet der Kfz-Technik widerspricht die derzeitige Abstellung bzw Lagerung des Kran-Lkws im Bereich des Achensee-Ufers unzweifelhaft mehreren öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002.

Vorliegend ist nämlich

-   zur Vermeidung von Gefahren für Wasser und Boden, aber auch für Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs 3 Z 2 AWG 2002),

-   weiters zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (§ 1 Abs 3 Z 3 AWG 2002) und schließlich

-   zur Vermeidung einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002)

die Sammlung und Behandlung des verfahrensgegenständlichen Kran-Lkws als Abfall unzweifelhaft erforderlich.

Dabei ist zu beachten, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Beeinträchtigung, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, Zl 2005/07/0088). Was Fahrzeugwracks betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien schon völlig klargestellt, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks nicht erforderlich ist, vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks, womit jedenfalls der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 18.02.2010, Zl 2009/07/0131).

Fallbezogen ist zum verfahrensbetroffenen Kran-Lkw festzuhalten, dass diesbezüglich der Austritt von Öl schon festzustellen war und dieser auch mit sehr aussagekräftigen Lichtbildern hinreichend dokumentiert worden ist. Damit ist aber in Ansehung des streitverfangenen Kran-Lkws der objektive Abfallbegriff nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungs-gerichts im Grunde unbestreitbar verwirklicht.

b)

Nach eigenen Angaben ist der Rechtsmittelwerber Besitzer des verfahrensgegenständlichen Kran-Lkws, die Innehabung dieser Sache hat der Rechtsmittelwerber überhaupt nicht in Abrede gestellt. Damit kommt er als Adressat des angefochtenen Behandlungsauftrages auch in Frage.

c)

Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 AWG 2002 verwirklicht somit den Straftatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 (vgl VwGH 15.09.2011, Zl 2009/07/0154).

Das „Abstellen“ des vom angefochtenen Behandlungsauftrag erfassten Kran-Lkws am Ufer des BB-Sees durch den Beschwerdeführer ist daher jedenfalls als „Lagerung“ (etwas Vorübergehendes) im Sinne des § 15 Abs 3 AWG 2002 zu qualifizieren, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass vorliegend nicht bereits der Tatbestand der „Ablagerung“ (etwas Langfristiges) verwirklicht wurde.

d)

Gemäß § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen ist nur in genehmigten Deponien zulässig.

Beim Standort des streitverfangenen Kran-Lkws am Achensee-Ufer handelt es sich um keine genehmigte Anlage für Abfälle. Allerdings ist gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs 3 AWG 2002 nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 (vgl VwGH 21.04.2014, 2013/07/0269).

Ein Ort ist jedenfalls dann geeignet iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unions-rechtliche Vorschriften verstoßen wird [vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 672 BlgNR 22. GP 14; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 15 Rz 18]. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten etwa Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 984 BlgNR 21. GP 92) oder Müllsammelinseln (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 2293 BlgNR 24. GP 6). Ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von Schutzinteressen nach § 1 Abs 3 AWG 2002 kommen kann, ist als ungeeignet iSd § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen (vgl VwGH 18.02.2010, Zl 2009/07/0131).

Der Standort des verfahrensbetroffenen Kran-Lkws ist nicht als geeigneter Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 für das Abstellen bzw das Lagern des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges anzusehen, da die Oberfläche der Aufstellungsfläche des Kran-Lkws nur mit einer Schotterschicht, also nicht so befestigt ist, dass ein Eindringen von Motor- und Betriebsöl in den Boden verhindert wird. Zudem befindet sich der Standort des Kran-Lkws in unmittelbarer Nähe des Achensee-Ufers und damit sehr nahe an einem Gewässer.

Infolgedessen ist mit Blick auf die Undichtheiten am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug keinesfalls sichergestellt, dass die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 (vgl insbesondere § 1 Abs 3 Z 2, Z 3 und Z 4 AWG 2002) nicht beeinträchtigt werden können.

e)

Die beiden Absätze 5a und 5b des § 15 AWG 2002 wurden mit der AWG-Novelle 2010, BGBl I Nr 9/2011, eingeführt. Die Abs 5a und 5b des § 15 AWG 2002 präzisieren die Sorgfaltspflichten der Abfallbesitzer in Bezug auf die Auswahl ihrer Verwerter und Entsorger und legen in Umsetzung des Verursacherprinzips der Richtlinie 2008/98/EG (Abfall-rahmenrichtlinie) eine verstärkte Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers oder sonstigen Abfallbesitzers insofern fest, als der Abfallbesitzer nunmehr auch als Verpflichteter gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden kann, wenn er die in § 15 Abs 5a AWG 2002 normierten Pflichten bei der Übergabe des Abfalles nicht erfüllt. § 15 Abs 5a AWG 2002 wird durch § 15 Abs 5b AWG 2002 abgesichert, sodass die beiden Absätze in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Gemäß diesen Bestimmungen haben die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer die Abfälle so zu bewirtschaften, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert ist (vgl VwGH 26.01.2017, Zl Ra 2015/07/0053 mit Hinweis auf RV 1005 BlgNR XXIV. GP 21 und VwGH 22.03.2012, Zl 2010/07/0007 und VwGH 26.03.2015, Zl Ra 2014/07/0067).

Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, den im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeführten Abfall (Kran-Lkw) zu behandeln. Er ist daher gemäß § 15 Abs 5 AWG 2002 verpflichtet, den als Abfall zu qualifizierenden Kran-Lkw einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Diese Übergabe hat rechtzeitig zu erfolgen, damit Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 vermieden werden.

Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen, zumal die von ihm zu verantwortende Abstellung des Kran-Lkws im Uferbereich des BB-Sees öffentliche Interessen, insbesondere jene des § 1 Abs 3 Z 2, Z 3 sowie Z 4 AWG 2002, zu beeinträchtigen vermag und bereits beeinträchtigt hat, hält man sich die aktenkundigen Lichtbilder über den Bodenbereich unter dem Kran-Lkw vor Augen, nachdem die oberste Kies- bzw Schotterschicht entfernt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat somit die spezifische Sorgfaltspflicht des § 15 Abs 5a AWG 2002 verletzt.

f)

Der Beschwerdeführer verletzt mit der Abstellung bzw der Lagerung des vom bekämpften Bescheid erfassten Kran-Lkws, der aus den dargelegten Gründen als Abfall im Sinne der Rechtsvorschriften des AWG 2002 zu bewerten ist, am Ufer des BB-Sees die Rechtsvorschrift des § 15 Abs 3 AWG 2002.

Folglich war die belangte Behörde berechtigt, gegenüber dem Beschwerdeführer als Abfallbesitzer einen auf § 73 Abs 1 Z 1, aber auch Z 2 (mit Blick auf die festgestellten Ölaustritte aus dem Fahrzeug) AWG 2002 gestützten Behandlungsauftrag zu erteilen.

Seit der am 16.02.2011 in Kraft getretenen Novelle zum AWG 2002, BGBl I Nr 9/2011, kann zudem ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt und eine Qualifikation als „Verpflichteter“ im Falle des § 15 Abs 5b AWG 2002 mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler nach § 15 Abs 5a AWG 2002 begründet werden. Ist nämlich der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er gemäß § 15 Abs 5 erster Satz AWG 2002 die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wofür in § 15 Abs 5 zweiter Satz AWG 2002 bestimmte Fristen normiert sind (vgl VwGH 24.04.2018, Zl Ra 2016/05/0100).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages und auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 15 Abs 5a und 5b AWG 2002 zu prüfen. Selbst wenn die belangte Behörde auf diese beiden Tatbestände nicht Bedacht genommen hat, überschreitet das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Heranziehung der eben zitierten Bestimmungen nicht seine Zuständigkeit (vgl VwGH 24.04.2018, Zl Ra 2016/05/0100).

Im gegenständlichen Fall liegen (auch) die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages iSd § 15 Abs 5a und 5b iVm § 73 Abs 1 AWG 2002 vor.

3)

Auf der Basis der vorhergehenden Begründungserwägungen war im Gegenstandsfall der Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Kran-Lkws gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, im Sinne des zu beachtenden Bestimmtheitsgebotes den Behandlungsauftrag präziser zu fassen, dies dadurch, dass 2 Lichtbilder des verfahrensbetroffenen Kran-Lkws zu einem Bestandteil der Rechtsmittelentscheidung erklärt werden, um den vom Behandlungsauftrag betroffenen Kran-Lkw noch deutlicher festzulegen.

Zu dieser Spruchkonkretisierung war das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (VwGH 22.01.1998, Zl 97/06/0188, und für den Bereich des Verwaltungsstrafrechts VwGH 30.01.2018, Zl Ra 2017/01/0409).

Weiters erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Spruchverbesserung in Bezug auf die Leistungsfrist für geboten, welche von der belangten Behörde mit „umgehend“ festgesetzt wurde, zudem hat die belangte Behörde den Behandlungsauftrag als durchzuführende „Sofortmaßnahme“ bezeichnet.

Wenngleich eine angeordnete „unverzügliche“ Leistungserbringung nicht einem völligen Fehlen einer Leistungsfrist gleichzusetzen ist (VwGH 12.12.2013, Zl 2013/06/0152), so hat eine rechtskonforme Fristsetzung auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen und ist die Fristsetzung auch entsprechend zu begründen (VwGH 27.06.2002, Zl 2002/07/0043), was von der belangten Behörde vorliegend unterlassen worden ist, weder erfolgten entsprechende Ermittlungen zur Fristsetzung noch wurde diese begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt nun gegenständlich gegen die angeordnete „umgehende“ Leistungserbringung insofern Bedenken, als die Angemessenheit einer Fristsetzung sich nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnung bezieht, sondern ist die Angemessenheit einer gesetzten Frist auch unter dem Gesichtspunkt zu bewerten, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheid-adressaten unter Anspannung aller seiner Kräfte und der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 27.05.2004, Zl 2003/07/0074).

In der vorliegenden Rechtssache wurde der verfahrensbeteiligte kfz-technische Sach-verständige vom erkennenden Gericht auch danach befragt, in welchem Zeitraum eine ordnungsgemäße Entsorgung des streitverfangenen Kran-Lkws bewerkstelligt werden kann. Dazu erklärte der Sachverständige bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 22.10.2018, dass der verfahrensbetroffene Kran-Lkw auf Grund seines Zustandes nicht mehr selbst zu einer Entsorgungsanlage gefahren werden kann, sodass es erforderlich ist, dass der Kran-Lkw mit einem Tieflader dorthin verbracht wird. Die Entfernung und Entsorgung des Kran-Lkws kann dann in einem kurzen Zeitraum von einigen Tagen durchgeführt werden, wobei der Sachverständige darauf aufmerksam machte, dass auch eine Zeit für die Organisation der Entsorgung benötigt wird.

Die nunmehr angeordnete Leistungsfrist nimmt auf diese Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen Bedacht. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Organisation der Entsorgung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist die mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung festgelegte Leistungsfrist zweifelsohne ausreichend, da innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraumes sowohl Organisation als auch Durchführung der aufgetragenen Entsorgung möglich sind.

4)

Die in der vorliegenden Rechtssache vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, das in Beurteilung stehende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der verfahrensbetroffene Kran-Lkw befinde sich schon seit rund 20 Jahren an seinem Standort und sei es in all diesen Jahren noch nie zu einem Vorfall gekommen, der umwelttechnisch bedenklich gewesen wäre, so genügt ein Hinweis auf die zahlreichen aussagekräftigen Lichtbilder in den Aktenunterlagen, die deutlich zeigen, dass es am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zu Ölaustritten gekommen ist, welche auch den Boden unterhalb des Fahrzeuges bereits betroffen haben.

Ebenso kann auf die klaren Fachausführungen des beigezogenen kfz-technischen Sach-verständigen verwiesen werden, wonach insbesondere beim Betrieb des Lkw-Motors mit weiteren Austritten von Motor- und Getriebeöl auf Grund der gegebenen Undichtheiten beim Fahrzeug zu rechnen ist.

Wenn der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang damit argumentiert, die vorgefundenen Rückstände von Diesel und Öl seien beim Diebstahl von Dieselkraftstoff und bei der Erneuerung der Hydraulikschläuche bei der Krananlage des Lkws geschehen, kann wiederum auf die aktenkundigen Lichtbilder aufmerksam gemacht werden, aus denen sehr klar zu ersehen ist, dass insbesondere Motorblock, Ölwanne, Kupplungsglocke, Vorderachsdifferenzial, Lenkgetriebe und Kompressor stark ölverschmiert sind. Dies wurde auch vom verfahrensbeteiligten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kfz-Technik bei seinem Lokalaugenschein am 23.08.2017 festgestellt und hat der Sachverständige die Ölanhaftungen an diesen Fahrzeugteilen wie auch die erkennbaren anhaftenden Öltropfen durch Aufnahme entsprechender Lichtbilder dokumentiert.

Diese Austritte von Motor- und Getriebeöl an den vorgenannten Fahrzeugteilen haben aber mit dem Diebstahl von Dieselkraftstoff ebenso wenig zu tun wie mit der Erneuerung der Hydraulikschläuche an der Krananlage, bei welcher es zum Austritt von Hydrauliköl gekommen sein soll.

b)

Insoweit der Rechtsmittelwerber vorgetragen hat, dies in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 14.08.2018, dass er umweltbewusst sei, sein Haus seit 40 Jahren mit Gas heize, seit 10 Jahren eine Solaranlage mit 60 m² betreibe, bei der Segelschule mit Photovoltaik gearbeitet werde und in diesem Betrieb 2 Elektroautos verwendet würden, so darf seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts deutlich gemacht werden, dass all diese Umstände nicht Gegenstand des vorliegend in Prüfung stehenden Verfahrens sind.

Gegenständlich geht es um den im Besitz des Rechtsmittelwerbers befindlichen Kran-Lkw, sodass die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Umstände mit dem Gegenstand des Verfahrens nichts zu tun haben.

c)

In der Beschwerde wird dargetan, dass die Krananlage des verfahrensgegenständlichen Kran-Lkws noch voll funktionsfähig sei.

Dies kann nun durchaus der Fall sein, allerdings vermag dieser Umstand nichts am Verfahrensergebnis zu ändern.

Feststellungsgemäß wird nämlich die Krananlage durch den Motor des verfahrensbetroffenen Lastkraftwagens betrieben, wobei es nach den nachvollziehbaren Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen beim Betrieb des Lkw-Motors zu weiteren Austritten von Motor- und Getriebeöl kommen kann, dies auf Grund des festgestellten Zustandes des streitverfangenen Kran-Lkws.

Krananlage und Lkw bilden demnach eine untrennbare Einheit, zumal die Krananlage nicht ohne den Lkw-Motor betrieben werden kann.

Die insgesamt am Fahrzeug erhobenen Mängel, insbesondere die festgestellten Undichtheiten beim Fahrzeug, die zum Austritt von Motor- und Getriebeöl führen, rechtfertigen den angefochtenen Behandlungsauftrag und führt der Gesamtzustand des Fahrzeuges zur Einordnung desselben unter den Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 mit den damit verbundenen Rechtsfolgen.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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