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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend eine Geldstrafe nach dem FinStrG nach dem Tod des BeschwerdeführersSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Mit dem (durch Beschwerde vom 27. März 1997) angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) verhängt und er zur Leistung eines Pauschalkostenbeitrages (§185 Abs1 lita FinStrG) verpflichtet.
Am 24. April 1997 verstarb der Beschwerdeführer. Die Verbindlichkeit war im Zeitpunkt seines Todes noch nicht bezahlt.
Gemäß §173 Satz 2 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des (nach dem FinStrG ergangenen) Erkenntnisses stirbt.
Angesichts dieser Bestimmung ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist.
Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. z.B. auch VfGH 30.11.1978 B256/78; VfSlg. 9124/1981, 9332/1982).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Finanzstrafrecht, Geldstrafen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B714.1997Dokumentnummer
JFT_10029375_97B00714_00