RS Lvwg 2018/9/28 LVwG-S-2049/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

WRG 1959 §137 Abs1 Z5
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Ist ein Bescheid so unbestimmt, dass er keiner Vollstreckung zugänglich ist und dem Beschuldigten folgerichtig auch gar nicht vorgeworfen werden kann, worin die konkrete Handlungsverpflichtung besteht, die er verletzt haben soll, kann dies auch nicht zu einer Bestrafung führen. Der Unrechtsgehalt des Zuwiderhandelns ist nämlich in einem solchen Fall für den Beschuldigten nicht eindeutig erkennbar (vgl VwGH 85/04/0068).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Alternativauftrag; Tatumschreibung; Tatvorwurf; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2049.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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