Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
WRG 1959 §137 Abs1 Z5Rechtssatz
Ist ein Bescheid so unbestimmt, dass er keiner Vollstreckung zugänglich ist und dem Beschuldigten folgerichtig auch gar nicht vorgeworfen werden kann, worin die konkrete Handlungsverpflichtung besteht, die er verletzt haben soll, kann dies auch nicht zu einer Bestrafung führen. Der Unrechtsgehalt des Zuwiderhandelns ist nämlich in einem solchen Fall für den Beschuldigten nicht eindeutig erkennbar (vgl VwGH 85/04/0068).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Alternativauftrag; Tatumschreibung; Tatvorwurf; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2049.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018