RS Lvwg 2018/9/28 LVwG-S-2049/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

WRG 1959 §137 Abs1 Z5
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Aufträge nach § 138 Abs 1 lit a wie auch Abs 2 WRG müssen so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist (vgl VwGH 2003/07/0141). Ein Leistungsauftrag, der sich auf die Anordnung der Beseitigung eines konsenslos errichteten Grundwasserteichs beschränkt, ohne näher festzulegen, wie diesem Auftrag nachzukommen ist, entspricht nicht diesen Bestimmtheitsanforderungen (vgl VwGH 94/07/0175).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Alternativauftrag; Tatumschreibung; Tatvorwurf; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2049.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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