Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
WRG 1959 §137 Abs1 Z5Rechtssatz
Aufträge nach § 138 Abs 1 lit a wie auch Abs 2 WRG müssen so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist (vgl VwGH 2003/07/0141). Ein Leistungsauftrag, der sich auf die Anordnung der Beseitigung eines konsenslos errichteten Grundwasserteichs beschränkt, ohne näher festzulegen, wie diesem Auftrag nachzukommen ist, entspricht nicht diesen Bestimmtheitsanforderungen (vgl VwGH 94/07/0175).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Alternativauftrag; Tatumschreibung; Tatvorwurf; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2049.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018