RS Lvwg 2018/9/28 LVwG-S-2049/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

WRG 1959 §137 Abs1 Z5
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Die Strafbarkeit nach § 137 Abs 1 Z 5 WRG iVm einem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG setzt voraus, dass der Verpflichtete innerhalb der ihm eingeräumten Frist weder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht noch die ihm zur Herstellung des gesetzmäßigen Auftrags vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt hat. Dies muss dem Beschuldigten im Strafverfahren entsprechend konkret vorgeworfen werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Alternativauftrag; Tatumschreibung; Tatvorwurf; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2049.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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