Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
WRG 1959 §137 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Strafbarkeit nach § 137 Abs 1 Z 5 WRG iVm einem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG setzt voraus, dass der Verpflichtete innerhalb der ihm eingeräumten Frist weder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht noch die ihm zur Herstellung des gesetzmäßigen Auftrags vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt hat. Dies muss dem Beschuldigten im Strafverfahren entsprechend konkret vorgeworfen werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Alternativauftrag; Tatumschreibung; Tatvorwurf; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2049.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018