Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
WRG 1959 §137 Abs1 Z5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 22. August 2018, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt:
I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des darin enthaltenen Tatvorwurfs eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 137 Abs. 1 Z 5, 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 27, 44, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§§ 5 Abs. 1, 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 14. März 2018, ***, sprach die Behörde gegenüber A folgende Verpflichtung aus:
„Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl verpflichtet Sie, bis spätestens 20. April 2018 unter Anschluss von Projektunterlagen in 3-facher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den von Ihnen konsenslos errichteten Landschaftsteich oder eine Sickeranlage samt Überlaufleitung entsprechend der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 6. Juli 2016 zitierten Variante anzusuchen oder diese Anlage innerhalb der genannten Frist zu beseitigen.“
Diese Verpflichtung wurde auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 gestützt.
Welche Maßnahmen zur „Beseitigung“ der Anlage zu treffen sind, ergibt sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung dieses Bescheides.
Mit behördeninternem Schreiben vom 25. April 2018 wurde die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Nichterfüllung des Alternativauftrags nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 veranlasst.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 erging die Aufforderung zur Rechtfertigung mit folgender Tatumschreibung:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Zeit: v. 21.04.2018 bis 25.05.2018
Ort: Grd.Stk.: *** u. ***, KG *** bzw.
Bezirkshauptmannschaft *** Zwettl-NÖ, ***
Tatbeschreibung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14.03.2018 wurden Sie bis spätestens 20. April 2018 unter Anschluss von Projektunterlagen in 3-facher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den von Ihnen konsenslos errichteten Landschaftsteich oder eine Sickeranlage samt Überlaufleitung entsprechend der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 6. Juli 2016 zitierten Variante anzusuchen oder diese Anlage innerhalb der genannten Frist zu beseitigen.
Sie haben einen von der Wasserrechtsbehörde erteilten Alternativauftrag nicht erfüllt, dies insoferne als die eigenmächtig vorgenommene Neuerung (ohne Folienausstattung errichteter Teich mit einem Volumen von ca. 200 m³ ohne Überlaufleitung in den ***) innerhalb der von der Wasserrechtsbehörde bestimmten angemessenen Frist bis zum 20.04.2018 nicht beseitigt wurde oder innerhalb selber Frist nicht um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich angesucht wurde.“
Eine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Zwettl das Straferkenntnis vom 22. August 2018, ***, mit folgender Tatumschreibung:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: v. 21.04.2018 bis 25.05.2018
Ort: Grd.Stk.: *** u. ***, KG *** bzw.
Bezirkshauptmannschaft *** Zwettl-NÖ, ***
Tatbeschreibung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14.03.2018,
*** wurden Sie bis spätestens 20. April 2018 unter Anschluss von Projektunterlagen in 3-facher Ausfertigung um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den von Ihnen konsenslos errichteten Landschaftsteich oder eine Sickeranlage samt Überlaufleitung entsprechend der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 6. Juli 2016 zitierten Variante (Neues flaches Becken mit örtlicher Versickerung, welches keine örtliche Wasserfreilegung bewirkt oder Ansuchen um Teichanlage, wobei Freibord zur Retention der Oberflächenwässer im erforderlichen Umfang dient) anzusuchen, oder diese Anlage innerhalb der genannten Frist zu beseitigen.
Sie haben die vom Fachgebiet Anlagenrecht gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen.
Tatbild:
Sie haben einen von der Wasserrechtsbehörde erteilten Alternativauftrag gem. § 138 Abs.2 WRG nicht erfüllt, dies insoferne als Sie die eigenmächtig vorgenommene Neuerung (ohne Folienausstattung errichteter Teich mit einem Volumen von ca. 200 m³ ohne Überlaufleitung in den ***) innerhalb der von der Wasserrechtsbehörde bestimmten angemessenen Frist bis zum 20.04.2018 nicht beseitigt haben oder innerhalb selber Frist nicht um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich angesucht haben.“
In der Begründung wird festgehalten, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für einen ohne Folienausstattung errichteten Teich für den Tatzeitraum nicht vorläge. Mit Erlassung des Straferkenntnisses sei vorzugehen gewesen, da der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge geleistet worden sei und darin die Fortführung des Strafverfahrens ohne weitere Anhörung angekündigt worden wäre. Der „Sachverhalt“ sei als erwiesen anzunehmen.
Hinsichtlich des Verschuldens wird auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen; der daraus resultierenden Verschuldensvermutung sei der Beschwerdeführer nicht durch einen Entlastungsbeweis entgegengetreten.
Überdies enthält die Begründung kurze Ausführungen zur Strafbemessung.
Innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erhob A Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen geltend macht, die Sickeranlage vor dem 20. April 2018, nämlich im März 2018 entfernt zu haben. Er hätte dies mehrmals telefonisch und danach am 15. Juni 2018 auch schriftlich mitgeteilt. Er wisse nicht, was ihm nun genau als Straftatbestand vorgeworfen werde.
Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl legte die Beschwerde in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Der Beantwortung einer Anfrage des Gerichts nach den Tatsachenfeststellungen, auf die sich die Annahme der Nichterfüllung des Beseitigungsauftrages gründet, ist zu entnehmen, dass die Behörde lediglich aus dem Unterlassen der Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Nichtvorlage von Beweisen für die Erfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrags dessen Nichterfüllung unterstellte.
Aus einer – dem Gericht vorgelegten – Verhandlungsschrift vom 20. September 2018 ist ersichtlich, dass das „ohne Bewilligung errichtete Projekt“ als augenscheinlich entfernt festgestellt wurde; eine Vertiefung von ca. 50 cm sei noch vorhanden gewesen; ein konkreter Zeitpunkt des Verfüllens habe nicht erhoben werden können.
2. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und ist (insoweit) unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen sein wird, nicht.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
(…)
5. einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 29a zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
(…)
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
VStG
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(…)
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133 (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3. Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung eines ihm gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilten gewässerpolizeilichen Auftrags bestraft. Diese Entscheidung entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht dem Gesetz.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 dem Betroffenen zunächst die Option eröffnet, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht bloß durch Beseitigung der Neuerung, sondern auch durch Legalisierung des Zustandes mittels Erwerbs der erforderlichen Bewilligung herbeizuführen. Entschließt er sich, von dieser Möglichkeit des Bewilligungserwerbs nicht Gebrauch zu machen, verbleibt lediglich die Beseitigungsalternative (vgl. dazu LVwG NÖ 15.06.2018, LVwG-AV-572/001-2018).
Die Strafbarkeit nach § 137 Abs. 1 Z 5 WRG 1959 setzt daher voraus, dass der Verpflichtete innerhalb der ihm eingeräumten Frist weder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht noch die ihm zur Herstellung des gesetzmäßigen Auftrags vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt hat. Dies muss dem Beschuldigten im Strafverfahren auch entsprechend konkret vorgeworfen werden.
§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass
die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem
grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist
dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
- im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
- der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber
auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der
übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben
sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des
§ 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der
als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig
und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der
bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014,
2011/17/0210).
Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen
Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungs- handlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu be- zeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder
Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH
16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Dies ist auch auf Maßnahmenvorschreibungen wie die vorliegenden übertragbar.
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtig stellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Ver-folgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungs-erfordernissen entspricht.
Schließlich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das bedeutet, dass im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde das Gericht berechtigt – und verpflichtet – ist, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen.
Betrachtet man die Umschreibung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat im Straferkenntnis und der Aufforderung zur Rechtfertigung, scheinen die obgenannten Kriterien für eine ausreichend konkretisierte Tat nicht erfüllt.
Abgesehen davon, dass schon die Formulierung „(…) nicht beseitigt haben oder innerhalb selber Frist nicht um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich angesucht haben“ undeutlich erscheint (könnte dies angesichts der Verwendung des Wortes „oder“ statt richtigerweise „weder … noch“ dahingehend verstanden werden, dass die Behörde die Übertretung schon dann gegeben sieht, wenn der Beschwerdeführer auch nur eine der Alternativen nicht rechtzeitig erfüllt, etwa nicht um die Bewilligung ansucht), und der Vorwurf zweier bloß mit „bzw.“ verbundener (nicht einzelnen Tathandlungen unverwechselbar und eindeutig zugeordneter) Tatorte nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht, fehlt es jeder konkreten Umschreibung, welche genau zu bestimmenden Beseitigungshandlungen der Beschwerdeführer unterlassen hat. Dies liegt einerseits darin, dass die belangte Behörde in Wahrheit überhaupt keine Feststellungen zur Nichterfüllung der Beseitigungsalternative getroffen hat, zum anderen aber auch an der Unbestimmtheit des zugrunde liegenden gewässerpolizeilichen Auftrags.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheidspruchs, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, ein Spruch, der sich mit einer wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes begnügt, nicht gerecht. Aufträge nach § 138 Abs. 1 lit. a wie auch Abs. 2 WRG 1959 müssen so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich ist (VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141). Ein Leistungsauftrag, der sich auf die Anordnung der Beseitigung eines konsenslos errichteten Grundwasserteichs beschränkt, ohne näher festzulegen, wie diesem Auftrag nachzukommen ist, entspricht nicht diesen Bestimmtheitsanforderungen (VwGH 24.10.1995, 94/07/0175).
Mit dem zuletzt genannten Fall ist auch der zugrunde liegende gewässerpolizeiliche Auftrag vergleichbar, der bloß anordnet, „diese Anlage“ (gemeint wohl der konsenslos errichtete Landschaftsteich) innerhalb der genannten Frist „zu beseitigen“.
Ist aber ein Bescheid so unbestimmt, dass er keiner Vollstreckung zugänglich ist und dem Beschuldigten folgerichtig auch gar nicht vorgeworfen kann, worin die konkrete Handlungsverpflichtung besteht, die er verletzt haben soll, kann dies auch nicht zu einer Bestrafung führen. Der Unrechtsgehalt des Zuwiderhandelns ist nämlich in einem solchen Fall für den Beschuldigten nicht eindeutig erkennbar (vgl. VwGH 01.10.1985, 85/04/0068).
Schon aus diesem Grund hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht bestrafen, sondern das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) VStG einstellen müssen.
Es braucht daher nicht mehr näher darauf eingegangen zu werden, dass die Behörde den Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines konkreten Beweises bestraft hat, und ihrer Beurteilung gleichsam eine Beweislastumkehr in Bezug auf die objektive Tatseite zugrunde gelegt hat, welche weder auf § 5 noch auf die §§ 40 bis 42 VStG gestützt werden kann.
Sohin ergibt sich, dass der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen war.
Aus diesem Grunde bedurfte es gemäß § 44 Abs. 2 letzter Fall VwGVG der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärten (vgl. die zitierten Belege) Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Alternativauftrag; Tatumschreibung; Tatvorwurf; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2049.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018