RS Lvwg 2018/10/15 LVwG-AV-1013/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2
AVG 1991 §37
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht entscheidet prinzipiell meritorisch. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann […] nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt […] nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes […] lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Straftat; Prognose; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1013.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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