Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
VwGVG 2014 §28 Abs2Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht entscheidet prinzipiell meritorisch. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann […] nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt […] nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes […] lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Straftat; Prognose; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1013.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018